Gesetz Nr. 48/1997
Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.04.1997
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
ČÁST DRUHÁ
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
ČÁST TŘETÍ
§ 10
§ 10a
§ 10b
§ 10c
ČÁST ČTVRTÁ
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 12
ČÁST PÁTÁ
§ 13
§ 14
§ 14a
§ 14b
§ 14c
§ 14d
§ 14e
§14f
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 16b
§ 17
§ 17a
§ 17b
§ 17c
§ 18
§ 19
§ 20
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 25
§ 26
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 32b
§ 32c
§ 32d
§ 33
§ 34
§ 35a
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
§ 39
ČÁST ŠESTÁ
§ 39a
§ 39b
§ 39c
§ 39d
§ 39da
§ 39db
§ 39e
§ 39f
§ 39g
§ 39h
§ 39i
§ 39j
§ 39k
§ 39l
§ 39n
§ 39o
§ 39p
ČÁST SEDMÁ
§ 39r
§ 39s
§ 39t
§ 39u
§ 39v
§ 39w
§ 39x
§ 39y
§ 39z
ČÁST OSMÁ
§ 39za
§ 39zb
§ 39zc
§ 39zd
§ 39ze
§ 39zf
§ 39zg
§ 39zh
§ 39zi
§ 39zj
ČÁST DEVÁTÁ
§ 40
§ 40a
§ 40b
§ 40c
§ 40d
§ 40e
§ 41a
§ 41aa
§ 41ab
§ 41b
§ 42
§ 43
§ 43a
ČÁST DESÁTÁ
§ 44
§ 44a
§ 44b
§ 45
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 52a
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 53
§ 53a
§ 53b
§ 53c
§ 53d
§ 55
§ 55a
§ 55b
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 56
§ 57
ČÁST ČTRNÁCTÁ
§ 58
§ 59
„ČÁST PÁTÁ
§ 22a
§ 22b
§ 22c
§ 60
ČÁST PATNÁCTÁ
§ 61
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ANHANG
Recht
vom 7. März 1997
über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz setzt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1 nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union51 um und sieht vor
(a) Krankenversicherung (nachstehend als Krankenversicherung bezeichnet)
b) den Umfang und die Bedingungen, unter denen die Krankenversicherungsleistungen (nachstehend „bedeckte Dienstleistungen“ genannt) nach diesem Gesetz abgedeckt sind;
c) das Verfahren zur Bestimmung der Preise und der Erstattung von Arzneimitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Krankenversicherung fallen;
d) das für den von der Krankenversicherung erfassten Gutschein vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung der Vergütung von medizinischen Geräten und in vitro diagnostischen medizinischen Geräten (im Folgenden "medizinische Geräte").
(2) Dieses Gesetz gilt, es sei denn, es sieht unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Koordinationsverordnung“) vor, die nicht 49 sind.
Persönlicher Umfang der Krankenversicherung
(1) Der Versicherte nach diesem Gesetz ist die Person, die
a) einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat oder
b) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik keinen festen Wohnsitz hat, wenn
1. ist Arbeitnehmer des Arbeitgebers, der seinen Sitz oder seinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat,
2. für die wissenschaftliche Forschung eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik gewährt wurde;
3. sie wurde in der Tschechischen Republik Asyl gewährt,
4. es wurde in der Tschechischen Republik zusätzlichen Schutz gewährt,
5. Es wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, um in der Tschechischen Republik einen vorübergehenden Schutz nach dem Gesetz über den vorübergehenden Schutz von Ausländern zu gewähren oder gilt als eine solche Person nach dem Gesetz über die Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik,
6. ein minderjähriges Kind, das auf der Grundlage einer Zwischenmaßnahme von einem Gericht in einer Einrichtung für Kinder, die unmittelbare Hilfe benötigen, oder in einer Einrichtung für die Betreuung von Kindern oder auf der Grundlage einer Zwischenmaßnahme oder einer gerichtlichen Anordnung in der Obhut einer natürlichen Person auf dem Gebiet der Tschechischen Republik platziert worden ist,
7. die Tschechische Republik ist für ihre Krankenversicherung nach den Koordinierungsvorschriften oder nach dem erklärten internationalen Abkommen zuständig, an das die Tschechische Republik gebunden ist;
8. Es handelt sich um eine Person, deren Anspruch von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union49 abgeleitet wird, oder um eine Person, die in einer solchen Position beschäftigt oder in einer solchen Position gehalten wird, und seine Familienangehörigen, die Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß der Europäischen Union69 haben),
9. wurde im Gebiet der Tschechischen Republik geboren und ihre Mutter ist eine langfristige Residenz im Gebiet der Tschechischen Republik bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Person 60 Tage vollendet hat, und während des Verfahrens für den Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik, die für diese Person eingereicht wurde, zugelassen, wenn der Antrag innerhalb von 60 Tagen nach dem Geburtsdatum eingereicht wurde,
10. in dem Gebiet der Tschechischen Republik geboren wurde und sein Rechtsvertreter einen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik bis zum Ende des Kalendermonats hat, in dem die Person 60 Tage vollendet hat, und während des Verfahrens für einen Daueraufenthaltsantrag in der Tschechischen Republik, der für diese Person gestellt wurde, wenn der Antrag innerhalb von 60 Tagen nach seiner Geburt gestellt wurde; oder
11. ist ein Minderjähriger, der in der Tschechischen Republik eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat.
(2) Für Krankenversicherungszwecke ist der Arbeitgeber eine juristische oder natürliche Person, die nach Sondergesetzen (1a) Einkommen aus abhängiger Tätigkeit hat, Arbeitnehmer beschäftigt und in der Tschechischen Republik einen Sitz oder einen ständigen Wohnsitz hat, sowie eine organisatorische Komponente des Staates (1b)
(3) Beschäftigung ist für Krankenversicherungszwecke die Tätigkeit eines Arbeitnehmers [Paragraph 5 (a)], von dem der Arbeitgeber Einkommen aus abhängiger Tätigkeit erhält, die nach Sondergesetzen besteuert wird (1a).
(4) Für die Zwecke der Krankenversicherung ist der Sitz des Arbeitgebers der Sitz der juristischen Person, sowie der Sitz seiner Organisationseinheit, die im Handelsregister oder gegebenenfalls in einem anderen gesetzlich festgelegten Register eingetragen ist oder in einem bestimmten Register mit der zuständigen Behörde in der Tschechischen Republik gehalten wird, und der Ort seines oder ihres ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls im Falle einer ausländischen natürlichen Person, seines oder ihres eigenen Wohnsitzes.
(5) Die Krankenversicherung schließt Personen aus, die gemäß § 5 e) (3) des Arbeitsgesetzes im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik illegale Arbeit aufnehmen, und Personen, die in der Tschechischen Republik nicht ansässig sind und in der Tschechischen Republik für Arbeitgeber tätig sind, die diplomatische Leistungen und Immunitäten genießen, oder für Arbeitgeber, die in der Tschechischen Republik nicht ansässig sind, sowie Personen, die im Ausland leben und nicht versichert sind (§ 8 (4)).
Einrichtung und Beendigung der Krankenversicherung
(1) Krankenversicherung
a) die Person, die am Tag der Geburt einen festen Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik erworben hat,
b) eine Person, die einen dauerhaften Wohnsitz in der Tschechischen Republik durch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis endgültig wird;
c) eine Person, die befugt ist, in dem Gebiet der Tschechischen Republik durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde zum Vertrauen in die Ersetzungserziehung zu wohnen, wenn mindestens eine natürliche Person, der diese Person anvertraut ist, in einem dauerhaften Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik zugelassen wird oder wenn die Einrichtung, in der diese Person sich befindet, sich im Gebiet der Tschechischen Republik befindet, an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Erteilung der Ersetzungseröffnung erworben wird; oder
d) Person ohne ständige Wohnsitz in der Tschechischen Republik
1. Beschäftigung aufnehmen;
2. den Erwerb der Rechtskraft durch eine Entscheidung über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung;
3. den Erwerb der Rechtskraft durch eine Asylbewilligung,
4. den Erwerb der Rechtskraft durch eine Entscheidung, die zusätzlichen Schutz gewährt;
5. den Erwerb der Rechtskraft einer Entscheidung, die eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, zum Zweck des vorübergehenden Schutzes im Gebiet der Tschechischen Republik oder zu dem Zeitpunkt, an dem sie als vorübergehender Schutz nach dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik gilt,
6. die Durchsetzbarkeit der Interimsmaßnahme oder Anordnung des Gerichts über das Inverkehrbringen oder das Vertrauen des Minderjährigen;
7. wenn die Tschechische Republik nach den Koordinierungsvorschriften oder nach dem erklärten internationalen Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, für die Krankenversicherung zuständig wurde; Dies gilt sinngemäß für eine Person, deren Anspruch von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union49 abgeleitet ist, oder wenn er ein Arbeitnehmer, Selbständiger oder Selbständiger oder eine Person ist, die diesen Status behält, und seine Familienangehörigen, die nach der Europäischen Union eine Gleichbehandlung nach sich ziehen können 69),
8. Registrierung eines Bürgers der Tschechischen Republik nach seinem früheren Auslandsaufenthalt in der Tschechischen Republik,
9. Geburt, wenn die in § 2 Abs. 1 b) (9) genannte Person oder das Datum, an dem die langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde,
10. Geburt, wenn die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 10 genannte Person oder das Datum, an dem für diese Person ein Antrag auf Daueraufenthalt gestellt wurde, oder
11. den Erwerb einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis, wenn es sich um eine in § 2 Abs. 1 b) (11) genannte Person handelt.
(2) Krankenversicherung ist nicht mehr verfügbar
a) den Tod des Versicherten;
b) Beendigung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik,
c) Person ohne Wohnsitz in der Tschechischen Republik
1. Tag der Beschäftigung,
2. das Ablaufdatum der langfristigen Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliche Forschung;
3. Der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Asylbewerber wirksam wird, oder der Zeitpunkt, an dem das Asyl eingestellt wird,
4. Der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Widerruf des Zusatzschutzes oder den Zeitpunkt, an dem der Zusatzschutz beendet ist, endgültig wird;
5. das Datum, an dem die Entscheidung über den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis getroffen wird, um einen vorübergehenden Schutz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu gewähren, das Datum, an dem diese Genehmigung beendet ist, oder das Datum, an dem sie nicht mehr als eine Person mit vorübergehendem Schutz betrachtet wird69),
6. Der Zeitpunkt, an dem die Interimsmaßnahme oder Entscheidung, einen Minderjährigen in die Gewahrsam eines Minderjährigen zu stellen, zurückgenommen oder beendet wird,
7. Der Tag, an dem die Tschechische Republik nicht mehr für die Krankenversicherung gemäß den Koordinierungsvorschriften oder nach dem erklärten internationalen Abkommen, an das die Tschechische Republik gebunden ist, verantwortlich ist; Dies gilt sinngemäß für eine Person, deren Anspruch von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union49 abgeleitet ist, oder wenn er ein Arbeitnehmer, Selbständiger oder Selbständiger oder eine Person ist, die diesen Status behält, und seine Familienangehörigen, die nach der Europäischen Union eine Gleichbehandlung nach sich ziehen können 69),
8. gemäß § 2 Abs. 1 b) (9) am letzten Tag des Monats, in dem die Person 60 Tage erreichte, oder am Tag, an dem die Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik getroffen wurde, wenn dies später war;
9. gemäß Absatz 2 (1) b) (10) am letzten Tag des Monats, in dem die Person 60 Tage erreichte, oder am Tag, an dem die Entscheidung, den Antrag auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik abzulehnen, endgültig wurde; oder
10. nach § 2 Abs. 1 b) (11) nach Ablauf der langfristigen Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik oder bis zum Alter, sofern dies zuvor der Fall war.
Versicherung
Krankenversicherungskassen
Die Zahler von Krankenversicherungsprämien (nachfolgend "die Prämienzahler" genannt) sind:
a) die in Abschnitt 5 genannten Versicherten;
b) Arbeitgeber,
c) Staat.
Der Versicherte zahlt Versicherungsprämien, wenn
(a) ein Arbeitnehmer; Für die Krankenversicherungszwecke gilt eine natürliche Person als Arbeitnehmer, der nach den besonderen Rechtsvorschriften (1a) Einkommen aus abhängiger Tätigkeit ist oder sollte, ausgenommen:
1. Personen, die nur Einkommen von abhängigen Tätigkeiten erhalten, die nicht steuerpflichtig sind oder frei sind;
2. einen Schüler oder Schüler, der nur ein Einkommen aus abhängiger Tätigkeit für die praktische Ausbildung erhält;
3. Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Durchführung der Arbeit oder gegebenenfalls mehrerer Vereinbarungen zur Durchführung der Arbeit mit einem Arbeitgeber tätig sind, sofern die Summe der Einkommen aus solchen Vereinbarungen in einem Kalendermonat nicht gleich dem Betrag erreicht hat, der eine Voraussetzung für die Teilnahme dieser Person an der Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz ist (nachfolgend "abzugsfähiges Einkommen"); das vom Arbeitgeber erst nach Beendigung des Arbeitsvertrags abgeglichene abzugsfähige Einkommen gilt als klares Monatseinkommen;
4. ein Mitglied einer Genossenschaft, die die Arbeit, für die er für die Genossenschaft entlohnt wird, durchführt und im Kalendermonat kein abzugsfähiges Einkommen erhalten hat;
5. ein Mitglied der Gemeinde der Eigentümer von Einheiten, die für die Gemeinschaft die Arbeit, für die er vergütet wird und die im Kalendermonat kein abzugsfähiges Einkommen erzielt hat;
6. Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder gegebenenfalls mehrerer Arbeitsverträge mit einem Arbeitgeber tätig sind, sofern die Gesamteinnahmen aus diesen Vereinbarungen nicht im Kalendermonat aus dem abzugsfähigen Einkommen erzielt worden sind; die vom Arbeitgeber erst nach Ende des Arbeitsvertrags abgewickelten abzugsfähigen Einkünfte gelten als bis zum Kalendermonat abgeklärte Einkünfte, in dem die Vereinbarung endete;
7. Mitglieder der Vertreter der Gebietskörperschaften und der Gemeinde- oder Stadtbezirke der Gebietskörperschaften und der Hauptstadt Prags, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben langfristig frei sind oder vor ihrer Wahl als Mitglied des Rates nicht in einer Arbeitsstellung waren, sondern die die Funktion in gleichem Maße ausüben wie die langjährigen Mitglieder des Rates;
8. ein Mitglied der Bezirkswahlkommission oder eine spezielle Bezirkswahlkommission, die Aufgaben nach den Wahlgesetzen wahrnimmt,
9. Personen, die nach anderen Rechtsvorschriften eine Beweis- oder Schadensersatzerklärung zur Hinterlegung einer Erklärung vor Gericht, Verwaltung oder anderen Verfahren erhalten haben;
b) eine Selbständige, die im Sinne der Krankenversicherung
1. eine Person, die Einnahmen aus einer gesonderten Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz ableitet oder eine Tätigkeit ausübt, von der Einkommen aus einer gesonderten Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz stammt;
2. die kooperierende Person der in Nummer 1 genannten Person, sofern die zu erreichenden Einnahmen und Ausgaben gesichert und aufrechterhalten werden können, nach dem Einkommensteuergesetz an ihn verteilt werden;
c) hat einen ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, ist jedoch nicht unter den vorhergehenden Buchstaben aufgeführt und wird nicht von einem zahlenden Mitglied der Versicherungsgesellschaft gefolgt, sofern die Angaben für den gesamten Kalendermonat dauern;
d) die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 9 oder 11 genannte Person.
Der Arbeitgeber zahlt einen Teil der Versicherungsprämien für seine Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die unter Absatz 8 (4) ablaufen. Der Arbeitgeber ist der Bezahler eines Teils des Einkommens aus abhängigen Tätigkeiten nach Sondervorschriften (3), der nach seiner Beschäftigung vom ehemaligen Bediensteten niedergelassen wurde.
(1) Der Staat ist ein Versicherungsempfänger durch den Staatshaushalt für folgende Versicherte:
a) unversicherte Kinder, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 9 oder Absatz 11 genannten Kinder; die Vorsorge des Kindes wird nach dem Gesetz über die staatliche Sozialhilfe beurteilt; 7)
b) der Rentner der Renten, der vor dem 1. Januar 1993 nach den Vorschriften der Tschechischen und Slowakischen Republik und nach dem 31. Dezember 1992 nach den Vorschriften der Tschechischen Republik eine Rente erhalten hat. Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt eine Person als Rentner gemäß dem vorhergehenden Satz auch in Monaten, in denen die Rentenzahlung nicht im Rahmen des Rentensystems fällig ist;
c) der Empfänger des Elternbeitrags; 7)
d) Frauen im Mutterschaftsurlaub und Personen im Mutterschaftsurlaub und Personen, die Mutterschaftshilfe im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes erhalten (8);
e) Stellensuchende, einschließlich Stellensuchende, die eine kurzfristige Beschäftigung angenommen haben; 9)
f) Personen, die eine staatliche Sozialhilfe erhalten, die Teil einer Lebensgrundlage und ihrer Mitglieder im Rahmen des staatlichen Sozialhilfegesetzes ist;
(g) Personen, die von der Pflege einer anderen Person in der Klasse II (moderatische Abhängigkeit) oder in der Stufe III (jeweilige Abhängigkeit) oder in der Stufe IV (Gesamtabhängigkeit) 11 abhängig sind, und Personen, die sich um Personen unter 10 Jahren kümmern, die von der Betreuung einer anderen Person in der Klasse I (Abhängigkeit) abhängig sind,
(h) Personen bei der Ausübung der Sicherheitshaftung oder -haftung, Personen bei der Ausführung einer Haftstrafe oder Personen bei der Ausübung des Verfassungsschutzes;
(i) Personen nach § 5 Buchstabe c, die Krankenversicherungsleistungen erhalten; 14)
(j) Personen, die das für den Anspruch auf eine Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, die jedoch die zusätzlichen Bedingungen für die Altersrente nicht erfüllen und nicht nach § 5 beschäftigt oder selbständig sind und keine ausländische Rente erhalten oder diese Rente pro Monat einen Mindestlohn von 15 Jahren nicht überschreitet, und Personen, die im dritten Grad behindert sind;
(k) Personen, die sich persönlich und ordnungsgemäß um mindestens ein Kind unter 7 Jahren kümmern, wenn nicht Personen gemäß Buchstabe c oder d), oder wenn das Kind nicht in einer Einrichtung mit einem wöchentlichen oder jährlichen Aufenthalt anwesend ist; nur eine Person, entweder der Vater oder die Mutter des Kindes, oder die Person, die das Kind in eine dauerhafte Betreuung genommen hat, die die Betreuung der Eltern (16) ersetzt hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, an dem die Person in den Kalender eingetragen ist;
(l) Personen in Ausübung der Schutzhaft;
(m) Personen, die einen langfristigen freiwilligen Dienst im Rahmen eines Vertrags mit einer sendenden Organisation ausüben, die vom Innenministerium in einem Umfang zugelassen worden ist, der im Durchschnitt mindestens 20 Stunden in einer Kalenderwoche überschreitet, es sei denn, der Freiwillige ist ein Prämienzahler gemäß § 5 oder ein Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a bis l;
(n) Ehegatten, Partner oder eingetragene Partner von Beamten nach dem Bürgerlichen Dienstgesetz oder anderen Arbeitnehmern in den Organisationseinheiten des Staates, wenn sie ihnen an den Ort der Abordnung zur Arbeit im Ausland oder zur Arbeit im Ausland folgen, mit der Vereinbarung dieser Zweigstelle des Staates, und haben keine Einkommen von abhängigen Tätigkeiten oder sind nicht selbstständig nach § 5 oder sind nicht Personen, die in ähnlichen Tätigkeiten nach dem Recht eines ausländischen Staates tätig sind, dem ihre Ehegatten,
(o) Personen nach § 2 Abs. 1 b) (3) bis (5) und (10), wenn sie nicht nach § 5 beschäftigt oder selbständig sind;
(p) der Antragsteller für den internationalen Schutz und sein im Gebiet der Tschechischen Republik geborenes Kind, ein Ausländer, dem eine Aufenthaltsbescheinigung im Gebiet der Tschechischen Republik ausgestellt wurde und sein Kind im Gebiet der Tschechischen Republik 16b geboren wurde), es sei denn, sie sind gemäß § 5 beschäftigt oder selbstständig.
(q) die Empfänger einer Altersrente für einen bestimmten Zeitraum, eine lebenslange Rente oder einen bestimmten Zeitraum, mit einem bestimmten Rentenbetrag nach dem Gesetz über zusätzliche Rentenersparnisse bis zum Alter, das für den Anspruch auf eine Altersrente nach § 32 des Rentenversicherungsgesetzes erforderlich ist, sofern die Bedingungen nach § 22 Abs. 4 oder § 23 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Slg. erfüllt sind; bei der Bestimmung dieses Alters werden die gleichen Frauen die gleichen Alters behandelten Alters,
(r) Personen über 26 Jahren, die zunächst in einem von einer Universität in der Tschechischen Republik durchgeführten Promotionsprogramm in der Präsentationsform einer Studie studieren, es sei denn, sie sind Arbeitnehmer oder Selbstständige nach § 5; im Sinne dieses Punktes gilt der Kalendermonat, in dem die Person diese Studie abgeschlossen hat, auch als Studienzeit;
(s) Personen, die ein Kind, an das eine Pflegebeihilfe gemäß dem Kinderschutzgesetz 70 gezahlt wird, nicht besichert sind, sofern sie am 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine Pflegebeihilfe nach dem Kinderschutzgesetz haben;
(t) Personen, die sich um Minderjährige kümmern, die nicht von einem Kind abhängig sind, das eine unentgeltliche Pflege leistet, und Personen, die ein Kind nach § 953 haben, wenn das Kind Anspruch auf eine Entschädigung für die Erstattung der Bedürfnisse des Kindes nach dem Gesetz über den sozialen Schutz des Kindes (71) hat, für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren ab dem ersten Tag des Kalendermonats, für den der erste Beitrag des Kindes fällig ist;
(u) eine Frau (spouse), Partner (Partner) oder eingetragener Partner (registrierter Partner) nach einem anderen Recht des Präsidenten der Republik (Präsident der Republik).
(2) Handelt es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben a bis e, g, h, j) genannten Personen um Personen, die im dritten Grad (k), (q), (s), (t) und (u) Beschäftigte oder Selbständige behindert sind, so wird der Versicherte vom Staat und diesen Personen bezahlt.
Der gesetzliche Vertreter, Wächter oder Wächter der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 9 oder 11 genannten Person ist der Zahler der Versicherungsprämien für diese Person.
Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsprämien
(1) Die Versicherung wird an das Krankenversicherungsunternehmen gezahlt, mit dem der Versicherte versichert ist (nachstehend „die betreffende Krankenversicherungsgesellschaft“ genannt), mit Ausnahme der Vorschüsse für Selbständige, die in der Pauschalregelung Steuerpflichtige sind, und für Selbständige, deren Einkommensteuer gleich der Pauschalsteuer ist, deren Zahlung durch das Einkommensteuergesetz geregelt wird. Die Versicherungspflicht wird vom Versicherten anfallen:
(a) Einstellung (Abschnitt 2 (3));
b) Errichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 b));
c) wenn er nach § 5 c versichert wurde;
d) der Versicherte gemäß Absatz 4 über seine Rückkehr in die Tschechische Republik auf das betreffende Krankenversicherungsunternehmen beantragt hat;
e) wenn er nach § 5 Buchstabe d versichert wurde;
f) Rückkehr in die Tschechische Republik nach einem kontinuierlichen Auslandsaufenthalt, der vor dem 1. Januar 1993 begann, wenn der Rückgabetermin nach dem 30. April 1995 fällt; der Versicherte ist verpflichtet, dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen Nachweise zu erteilen;
(g) nach einem kontinuierlichen Auslandsaufenthalt, der zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. Juli 1993 beginnt, in die Tschechische Republik zurückkehren, wenn der Rücktritt nach dem 30. April 1995 zurückgeht, wenn der Versicherte
1. im Ausland versichert ist,
2. Er hat in diesem Zeitraum keine bezahlten Dienstleistungen erhalten,
3. rückwirkend das zuständige Krankenversicherungsunternehmen für das in Absatz 4 genannte Verfahren gefragt.
Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, Versicherungsprämien für den Zeitraum vor dem Auslandsaufenthalt zu zahlen.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Teil der Versicherungsprämien für seine Arbeitnehmer zu zahlen, entsteht am Tag der Einstellung des Personals (§ 2 Abs. 3) und tritt am Tag der Beendigung der Beschäftigung auf, mit Ausnahmen in Abschnitt 6. Der Tag, an dem der Bedienstete beschäftigt ist, gilt als:
a) im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich eines Arbeitsvertrags nach ausländischem Recht, gilt der Zeitpunkt, an dem der Bedienstete und der Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit als das Datum der Beendigung der Erwerbstätigkeit.
b) im Falle eines Dienstes das Datum, an dem der Bedienstete den Dienst aufnahm, wenn er ein Beamter ist, das Datum, an dem der Dienst aufgenommen wird, und den Tag, an dem der Dienst beendet ist,
c) bei Genossenschaftsmitgliedern in Genossenschaften, bei denen die Mitgliedschaft eine Voraussetzung für ihre Arbeitsbeziehung mit der Genossenschaft ist, wenn sie außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses für die Genossenschaft die Arbeit ausüben, für die sie entlohnt werden, der Beginn der Arbeit für die Genossenschaft und der Kündigungstermin der Mitgliedschaft der Genossenschaft gilt als das Datum der Beendigung;
d) bei Mitarbeitern, die im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags tätig sind, der Zeitpunkt, an dem der Bedienstete nach Abschluss des Beschäftigungsvertrags zunächst mit der Arbeit begonnen hat, und der Tag, an dem die Vereinbarung abgeschlossen ist, abgelaufen ist, wird das Personal, das im Rahmen des Beschäftigungsvertrags tätig ist, entsprechend behandelt;
e) bei Richtern, dem Zeitpunkt, an dem der Richter seine Aufgaben wahrnimmt, und dem Tag, an dem er nicht Richter ist;
f) bei Vertretern der lokalen und lokalen Gebietskörperschaften und der städtischen Gebiete oder städtischen Bezirke, der Begriff, aus dem das Mitglied für die Erfüllung einer langfristigen Funktion entlohnt wird, oder die vor seiner Wahl in die Post eines Mitglieds der lokalen oder lokalen Gebietskörperschaften nicht in der Beschäftigung gewesen ist, sondern in dem Maße beschäftigt ist, wie ein Mitglied der lokalen oder lokalen Behörden, und der Tag der Beendigung der Beschäftigung gilt nicht als bezahlt. Stellt der jetzige Bürgermeister oder Bürgermeister die Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sitzung des neu gewählten Vertreters wahr und erhält die im ersten Satz genannte Vergütung, so wird er als Mitarbeiter für den Zeitraum betrachtet, in dem diese Vergütung fällig ist; dies gilt sinngemäß für den Bezirkskapitän und den Bürgermeister der Hauptstadt Prag,
g) bei Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Senatoren des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik und Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewählt wurden, gilt das Wahldatum als das Datum des Ablaufs der Amtszeit oder des Ablaufs des Mandats;
h) Mitglieder der Regierung, des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Obersten Prüfungsamts, der Mitglieder des Rundfunkrates, der Mitglieder des Rates des tschechischen Fernmeldeamts, des Finanz Schiedsrichters, des Vertreters des Finanz Schiedsrichters und des Bürgerbeauftragten, des Bürgerbeauftragten der Kinder und ihres Vertreters gelten als das Datum der Beendigung ihrer Aufgaben;
i) bei natürlichen Personen, die nicht unter den Buchstaben e bis h genannt sind, die zum Amt ernannt oder gewählt worden sind und deren Ernennung nicht zu einer Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung geführt hat, gilt das Datum, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, und der Tag, an dem sie keine Arbeit mehr haben, als der Tag, an dem sie keine Arbeit mehr haben;
(j) für freiwillige Helfer gilt der Tag, an dem der Freiwillige den Pflegedienst erbracht hat, und der Tag, an dem der Arbeitnehmer nicht mehr als freiwilliger Pflegedienst tätig ist, als der Tag, an dem er nicht mehr freiwillig ist;
(k) bei einer Kinderbetreuungsperson und Personen, die im Register der Personen gehalten werden, die für eine Übergangszeit Pflege betreiben können, vorausgesetzt, dass sie durch die Vergütung eines Pflegekindes nach dem Sozialschutzgesetz (16c) gezahlt werden, an dem Tag, an dem diese Vergütung fällig ist und der Tag der Beendigung der Beschäftigung als der Tag gilt, ab dem diese Vergütung nicht aus anderen als vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gehört;
(1) Bei verurteilten Personen bei der Ausübung einer Schutzmaßnahme gelten die Haft- und Haftstrafen, die zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Arbeit angestellt werden, als das Datum der Beendigung der Beschäftigung;
(m) bei Personen, die in einer Beziehung mit einer Beschäftigungsbeziehung tätig sind, aber keine Beschäftigungsbeziehung haben, da die Bedingungen des Arbeitsrechts für seine Niederlassung nicht erfüllt sind, gilt das Datum, an dem die Arbeit beginnt und der Tag, an dem die Arbeit beendet wird, als das Datum, an dem die Arbeit beendet wird;
(n) für nicht unter den Buchstaben a bis m genannte Bedienstete gilt das Datum, an dem der Bedienstete begonnen hat, die Arbeit durchzuführen, auf deren Grundlage sich das Einkommen aus der abhängigen Tätigkeit ableitet und der Tag, an dem die Beschäftigung beendet wird, als der Tag gilt, an dem die Arbeit abgeschlossen ist.
(3) Die Verpflichtung des Staates, Versicherungsprämien für Versicherte zu zahlen, entsteht am Tag, an dem der Staat zum Bezahler von Versicherungsprämien gemäß Artikel 7 wird. Diese Verpflichtung endet am Tag, an dem der Staat nicht mehr als Zahler von Versicherungsprämien gemäß Absatz 7 ist.
(4) Der Versicherte ist nicht verpflichtet, Versicherungsprämien für die Dauer seines oder ihrer Dauer im Ausland zu zahlen, wenn er im Ausland versichert ist und mit dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen hierzu eine schriftliche Erklärung abgegeben hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie läuft jedoch nur ab, wenn der Versicherte in der im ersten Satz genannten Erklärung angegeben ist, nicht jedoch vor dem Tag nach dem Tag, an dem die Erklärung an das betreffende Krankenversicherungsunternehmen abgegeben wurde. Vom selben Tag bis zum Zeitpunkt, an dem der Versicherte mit dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen wieder registriert ist, ist der Versicherte nicht berechtigt, die Leistungen zu erbringen. Gleichzeitig mit der Rückmeldung bei dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen legt der Versicherte diesem Versicherungsunternehmen einen zusätzlichen Nachweis der versicherten Krankenversicherung im Ausland und ihrer Länge vor. Stellt der Versicherte dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen keinen Nachweis der versicherten Krankenversicherung im Ausland und dessen Dauer vor, so ist er verpflichtet, die Versicherung so zurückzuzahlen, dass keine Stornierung erfolgt; die Strafzahlung wird in diesem Fall nicht durchgesetzt. Stellt der Versicherte einen Nachweis der versicherten Krankenversicherung im Ausland vor, der den gesamten Zeitraum nicht abdeckt, wenn er die Prämien in der Tschechischen Republik nach dem ersten Satz nicht bezahlen musste, so ist er verpflichtet, die Prämie für jeden Kalendermonat zurückzuzahlen, in dem die Krankenversicherung im Ausland nicht für den gesamten Kalendermonat auslief; die regelmäßige Strafzahlung wird in diesem Fall nicht durchgesetzt. Weitere Aussagen nach dem ersten Satz können dem Krankenversicherungsunternehmen spätestens 2 Kalendermonate nach dem Tag der Wiedereinreise abgegeben werden. Ein Daueraufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt als Langzeitaufenthalt im Ausland.
(5) Bezahlt der Versicherte die Prämie nicht zu dem festgelegten Betrag und zum Zeitpunkt, so erzwingt das zuständige Krankenversicherungsunternehmen die Zahlung der Prämie an den Schuldner, einschließlich regelmäßiger Strafzahlungen.
(6) Die Strafen werden nicht im Falle eines langfristigen ausländischen Versicherten, der nach Absatz 4 keine schriftliche Erklärung abgegeben hat, Prämien nicht gezahlt hat und während seines Aufenthaltes im Ausland nicht von bezahlten Leistungen profitiert hat, erzwungen. In einem solchen Fall ist der Versicherte verpflichtet, einen Nachweis der versicherten Krankenversicherung im Ausland und dessen Dauer für den gesamten Langzeitaufenthalt im Ausland vorzulegen. In diesen Fällen wird die Dauer des langfristigen Auslandsaufenthalts ab dem Tag berechnet, der als Beginn der Versicherung im Nachweis der Schließung der Krankenversicherung im Ausland angegeben ist.
(7) Die Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters, des Wächters oder des Wächters, die Versicherungsprämie für die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 9 genannte Person zu zahlen, ergibt sich aus der Geburt dieser Person und endet am Ende des Kalendermonats, in dem diese Person 60 Tage vollendet hat oder, wenn ein Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für diese Person im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gestellt wurde, am Ende des Kalendermonats, in dem das Verfahren abgeschlossen war.
(8) Die Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters, des Wächters oder des Wächters, die Versicherungsprämie für die in § 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer 11 genannte Person zu zahlen, ergibt sich zum Zeitpunkt der Gewährung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik und endet am Ende des Kalendermonats, in dem die langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik abgelaufen ist oder in dem diese Person die Fälligkeit erreicht hat, wenn dies früher war.
Betrag und Zahlungsweise von Prämien und regelmäßigen Strafzahlungen
(1) Die Höhe der Prämien, regelmäßige Strafzahlungen und die Art und Weise, wie sie gezahlt werden, sind in einem gesonderten Gesetz festgelegt. 17)
(2) Die Prämien der Arbeitnehmer werden von einem Drittel an einen Arbeitnehmer gezahlt, von zwei Dritteln an einen Arbeitgeber.
Rechte und Pflichten der Gebührenversicherung
Meldepflicht für Zahler
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen Folgendes mitzuteilen:
a) die Einstellung und Beendigung eines Bediensteten (Paragraph 2 (3)), es sei denn, der Bedienstete handelt sich ausschließlich auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Leistung eines Arbeitsplatzes oder eines Arbeitnehmers, der ausschließlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags handelt, für den die Kündigung der Erwerbstätigkeit bis zum 20. Tag des Kalendermonats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die Versicherungszahler nach § 5 (a) (3) oder (6) versichert sind;
b) die Änderung des Krankenversicherungsunternehmens durch den Arbeitnehmer, wenn diese Tatsache ihm mitgeteilt worden ist; die Notifizierung erfolgt durch eine Abschreibung der vom ursprünglichen Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Versicherungsprämien und einer Versicherungsforderung, die von dem vom Personal gewählten Krankenversicherungsunternehmen gemacht wird;
c) die für die Verpflichtung des Staates, Versicherungsprämien für Frauen im Mutterschafts- und Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu zahlen, relevanten Tatsachen für den gesamten Kalendermonat spätestens zum fälligen Zeitpunkt der Versicherungsprämien für diesen Monat nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber hält Aufzeichnungen und Unterlagen über die mitgeteilten Tatsachen. Bei Erfüllung der Notifizierungspflicht teilt der Arbeitgeber den Namen, den Nachnamen, den ständigen Wohnsitz oder gegebenenfalls die Anschrift des Wohnorts, wenn es sich um einen nicht ansässigen Ausländer handelt, und die Geburtsdatumsnummer des Arbeitnehmers oder eine andere Zahl des Versicherten mit.
(2) Der Arbeitnehmer teilt dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen unverzüglich die im vorstehenden Absatz genannten Tatsachen mit, wenn er feststellt, dass sein Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht erfüllt hat oder wenn er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen nicht an seinen Arbeitgeber übermittelt hat.
(3) Ein Versicherter, der selbstständig geworden ist oder eingestellt ist, ist verpflichtet, dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen diese Tatsache spätestens acht Tage nach seiner Selbständigkeit mitzuteilen. Der Versicherte, der eine Betriebserlaubnis hat, erfüllt diese Verpflichtung auch dann, wenn die Notifizierung an die zuständige Handelsbehörde 17b erfolgt. Der Versicherte erfüllt die Verpflichtung nach dem ersten Satz, auch wenn diese Mitteilung zusammen mit einer Notifizierung des Eintritts in die Pauschalregelung oder einer Notifizierung der Beendigung der Pauschalregelung durch die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik vom Verwalter des Registers aller öffentlichen Krankenversicherer erfolgt; die Verpflichtung ist bis zum Zeitpunkt der Notifizierung an die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik erfüllt.
(4) Der Versicherte unterrichtet das betreffende Krankenversicherungsunternehmen innerhalb von acht Tagen nach seiner Versicherung nach § 5 Buchstabe c.
(5) Der Versicherte teilt dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen spätestens 8 Tage nach dem Tag, an dem sie die für die Bildung oder Beendigung der Verpflichtung des Staates zur Zahlung der Versicherungsprämien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben i, j, k, m, n, r, s und t relevanten Tatsachen aufgetreten sind, mit und dokumentiert es. Für Personen, die nicht vollständig qualifiziert sind, wird diese Verpflichtung von ihrem gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Vormund erfüllt.
(6) Die Geburt des Versicherten wird innerhalb von acht Tagen nach der Geburt des Krankenversicherungsunternehmens, bei dem die Mutter des Kindes am Tag der Geburt versichert ist, von seinem gesetzlichen Vertreter, dem Vormund oder dem Vormund mitgeteilt; Ist die Mutter des Kindes nach diesem Recht nicht versichert, so teilt der gesetzliche Vertreter, der Betreuer oder der Betreuer des Kindes das Krankenversicherungsunternehmen mit, in dem der Vater des Kindes am Tag seiner Geburt versichert ist.
(8) Die Geburt des Versicherten gemäß § 2 Abs. 1 b) (9) oder (10) wird von seinem gesetzlichen Vertreter, Wächter oder Wächter binnen 8 Tagen nach der Geburt an ein Krankenversicherungsunternehmen gemeldet, mit dem die Mutter des Kindes am Geburtstag versichert ist; Ist die Mutter des Kindes nach diesem Recht nicht versichert, so teilt der gesetzliche Vertreter, der Betreuer oder der Betreuer des Kindes das Krankenversicherungsunternehmen mit, in dem der Vater des Kindes am Tag seiner Geburt versichert ist. Sind die Eltern nach diesem Gesetz nicht versichert, wird der gesetzliche Vertreter, der Betreuer oder der Betreuer des Kindes die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik benachrichtigen.
(9) Die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis für den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 11 genannten Versicherten unterliegt dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Bewilligung durch seinen gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Vormund.
Handelsbüros
(1) Die Handelsbehörden, die die in Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Notifizierung angenommen haben, übermitteln diese Daten innerhalb der vorgeschriebenen Frist 18a an das Krankenversicherungsunternehmen, das in seiner Notifizierung durch den Versicherten angegeben ist (nachstehend "das zuständige Versicherungsunternehmen" genannt).
(2) Die Handelsbehörden unterrichten das betreffende zuständige Versicherungsunternehmen spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen über die Einrichtung der ersten oder des Ablaufs der letzten Genehmigung zur Durchführung des Handels und über die Aussetzung der Ausübung des Handels unter Angabe des Datums, an dem diese Ereignisse stattgefunden haben.
(3) Die Handelsbehörden übermitteln dem Krankenversicherungsunternehmen auf Anfrage Kopien der Unterlagen, die der Versicherte seiner Mitteilung nach Absatz 1 beigefügt hat.
(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit übermitteln die Handels- und Krankenversicherungsunternehmen einander die für die Durchführung der öffentlichen Krankenversicherung von Selbständigen, die auf der Grundlage einer Handelslizenz tätig sind, erforderlichen Informationen.
Die von einer anderen Person als der Versicherte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten Informationen und die für die Verpflichtung des Staates, die Prämien des Versicherten nach Artikel 7 Absatz 1 zu zahlen, relevanten Tatsachen können dem betreffenden Versicherungsunternehmen des Versicherten auch mitgeteilt werden. In diesem Fall gilt die in Artikel 10c vorgesehene Notifizierung nicht.
(1) Die Mitteilung nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 10 Buchstabe a kann nur durch elektronische Datennachricht in dem vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen festgelegten Format und Struktur erfolgen.
a) die garantierte Identität des Futtermittels in einer vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen festgelegten Weise zu verwenden; oder
b) durch die andere Rechtsvorschriften die Auswirkungen der handschriftlichen Unterschrift 74 miteinander verknüpfen.
(2) Das betreffende Krankenversicherungsunternehmen veröffentlicht das Format und die Struktur der in den Artikeln 10 Absatz 1 und 10 Buchstabe a genannten Einreichung in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
Rechte und Pflichten
(1) Der Versicherte hat das Recht
a) die Wahl der Krankenversicherungsunternehmen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist;
b) die Wahl des Gesundheitsdienstleisters (nachstehend „Beauftragter“ genannt), der mit dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen und der Wahl des Gesundheitsdienstleisters im Vertrag steht; im Falle eines Registranten kann dieses Recht einmal alle drei Monate ausüben;
c) die Zeit und die lokale Verfügbarkeit der von den Vertragspartnern des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens erbrachten Leistungen;
d) die Erbringung von bezahlten Dienstleistungen, soweit und unter den in diesem Gesetz und dem Gesetz über die Kategorisierung von medizinischen Geräten festgelegten Bedingungen, kann der Anbieter keine Zahlung von den Versicherten für diese Dienstleistungen akzeptieren;
e) für die Erteilung von vorgeschriebenen medizinischen Geräten, Arzneimitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, sofern es sich um medizinische Geräte, Arzneimittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handelt, die ganz oder teilweise von der Krankenversicherung abgedeckt sind, soweit und unter den Bedingungen dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Kategorisierung medizinischer Geräte; Dies gilt auch, wenn der Gesundheitsdienstleister keinen Vertrag mit der Krankenversicherungsgesellschaft des Versicherten hat,
f) die Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge, die in dem Umfang und unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für Krankheiten mit sehr niedrigem Vorkommen in der Bevölkerung im Sinne der unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union 19a (nachstehend "selten Krankheiten" genannt) gezahlt wird, einschließlich der unter dieses Gesetz fallenden Waisenarzneimittel,
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
ČÁST DRUHÁ
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
ČÁST TŘETÍ
§ 10
§ 10a
§ 10b
§ 10c
ČÁST ČTVRTÁ
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 12
ČÁST PÁTÁ
§ 13
§ 14
§ 14a
§ 14b
§ 14c
§ 14d
§ 14e
§14f
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 16b
§ 17
§ 17a
§ 17b
§ 17c
§ 18
§ 19
§ 20
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 25
§ 26
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 32b
§ 32c
§ 32d
§ 33
§ 34
§ 35a
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
§ 39
ČÁST ŠESTÁ
§ 39a
§ 39b
§ 39c
§ 39d
§ 39da
§ 39db
§ 39e
§ 39f
§ 39g
§ 39h
§ 39i
§ 39j
§ 39k
§ 39l
§ 39n
§ 39o
§ 39p
ČÁST SEDMÁ
§ 39r
§ 39s
§ 39t
§ 39u
§ 39v
§ 39w
§ 39x
§ 39y
§ 39z
ČÁST OSMÁ
§ 39za
§ 39zb
§ 39zc
§ 39zd
§ 39ze
§ 39zf
§ 39zg
§ 39zh
§ 39zi
§ 39zj
ČÁST DEVÁTÁ
§ 40
§ 40a
§ 40b
§ 40c
§ 40d
§ 40e
§ 41a
§ 41aa
§ 41ab
§ 41b
§ 42
§ 43
§ 43a
ČÁST DESÁTÁ
§ 44
§ 44a
§ 44b
§ 45
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 52a
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 53
§ 53a
§ 53b
§ 53c
§ 53d
§ 55
§ 55a
§ 55b
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 56
§ 57
ČÁST ČTRNÁCTÁ
§ 58
§ 59
„ČÁST PÁTÁ
§ 22a
§ 22b
§ 22c
§ 60
ČÁST PATNÁCTÁ
§ 61
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 28.03.1997 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.1997 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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