Gesetz Nr. 48/2004

Gesetz über die Sicherheit des Präsidenten der Republik nach Ende des Amtes

Gültig In Kraft seit 01.03.2004
ANHANG
Recht
vom 21. Januar 2004
über die Sicherheit des Präsidenten der Republik nach Beendigung seiner Aufgaben
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Der Präsident der Republik hat Anspruch auf eine Rente von 50 000 CZK pro Monat nach Ablauf seiner Amtszeit ("der ehemalige Präsident der Republik"). Die Miete ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Beginn des betreffenden Kalendermonats, beginnend mit dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Amtszeit endet, im Voraus zu zahlen.
§ 2
Der ehemalige Präsident der Republik hat Anspruch auf eine Mehrzweck-Flachquotenerstattung, die insbesondere die mit der Verwendung eines ausreichend ausgestatteten Büros und der Vergütung des Assistenten verbundene Miete in Höhe von 50.000 CZK pro Monat abdeckt. Die Mehrzweck-Flachquotenkompensation ist zusammen mit der in § 1 genannten Miete fällig.
§ 3
Ist nach Ablauf seiner Amtszeit der ehemalige Präsident der Republik nicht nach einem besonderen Recht geschützt worden, (1) einschließlich der Zuweisung eines Fahrzeugs mit einem Fahrer, so ist der ehemalige Präsident der Republik berechtigt, nach Beendigung seiner Amtszeit ein staatseigenes Fahrzeug mit oder ohne Fahrer auf eigene Rechnung zu verwenden.
§ 4
Wenn der Präsident der Republik wegen des Verlusts des Amtes und seiner Fähigkeit zur Wiedereinziehung bestraft worden ist, 2), wird er nicht berechtigt sein, nach diesem Recht Ansprüche zu erheben.
§ 5
(1) Der ehemalige Präsident der Republik tritt am letzten Tag des Kalendermonats, in dem er zum Präsidenten der Republik, Mitglied, Senator, Mitglied der Regierung, Mitglied, Vizepräsident oder Präsident des Obersten Prüfungsamts, Mitglied, Vizepräsident oder Vorsitzender des Rundfunksenderrates, Direktor des Sicherheitsinformationsdienstes, Richter, Vorsitzender oder Inspektor des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten, Mitglied des Bankiers der Tschechischen Nationalbank, auf.
(2) Der ehemalige Präsident der Republik tritt am letzten Tag des Kalendermonats nach diesem Recht auf, in dem die Entscheidung des Gerichts, das ihn zu einer vorsätzlichen Straftat verurteilte, endgültig wurde.
§ 6
Der ehemalige Präsident der Republik, dessen Amtszeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, ist nach diesem Gesetz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes berechtigt.
§ 7
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Spindeln v. r.
1) Zum Beispiel Gesetz Nr. 283 / 1991 Coll., auf der Polizei der Tschechischen Republik, geändert.
2) Artikel 65 Absatz 2 des Verfassungsgesetzes Nr. 1/1993 Slg., Verfassung der Tschechischen Republik.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 48 / 2004 Slg. über die Sicherheit des Präsidenten der Republik nach Ende des Amtes
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2004
In Kraft seit01.03.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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