Regierungsverordnung Nr. 51 / 2004 Coll.
Regierungsverordnung zur Staatsschutzplanung
Gültig
In Kraft seit 12.02.2004
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 21. Januar 2004
über staatliche Verteidigungsplanung
Die Regierung bestellt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 222 / 1999 Slg., zum Schutz der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg.:
Der Verteidigungsplan der Tschechischen Republik (der "Verteidigungsplan") ist das Grundplanungsdokument für die Verwaltung und Organisation der Staatsverteidigung. Sein Vorschlag sowie seine Aktualisierung werden vom Verteidigungsministerium ("das Ministerium") bearbeitet und der Regierung zur Genehmigung vorgelegt.
Der Verteidigungsplan umfasst:
a) Staatliche Aktionspläne zur Gewährleistung der Verteidigung der Tschechischen Republik gegen äußere Angriffe oder zur Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen zur gemeinsamen Verteidigung gegen Übergriffe;
b) einen Überblick über die Kräfte und Mittel und einen Plan zur Ergänzung;
c) wirtschaftlicher Mobilisierungsplan, 1)
d) den erforderlichen Versorgungsplan;
e) den Plan für die operative Vorbereitung des nationalen Hoheitsgebiets;
f) Vorläufige Betriebspläne und Dauerbetriebspläne;
g) eine Liste von Maßnahmen und einen Katalog von Maßnahmen zum Übergang des Staates in einen drohenden Zustand oder in einen Kriegszustand;
(h) das Handbuch des Krisenreaktionssystems.
Die Ministerien, andere zentrale Verwaltungsbüros, die Tschechische Nationalbank, die Tschechische Telekommunikationsbehörde und die Regionalbehörden (nachfolgend der "Prozessor") bearbeiten für ihren Umfang Dokumente für die Gestaltung des Verteidigungsplans, insbesondere die in den Krisenplänen von Verarbeitern im Rahmen einer besonderen Gesetzgebung genannten, (2) eine Bewertung der Risiken des Staates, die Gestaltung der Finanzsicherheit und andere Maßnahmen, die in Frieden durchgeführt werden sollen, in einem Zustand der Bedrohung für den Staat oder in einem Handeln,
(1) Der Verarbeiter hat innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Verteidigungsplans oder seiner Aktualisierung die Aufgaben des Verteidigungsplans in seinem Zuständigkeitsbereich in seine Verteidigungsunterlage zu entwickeln.
(2) Der Teilplan des Auftragsverarbeiters umfasst:
a) einen Aktionsplan zur Gewährleistung der staatlichen Verteidigung;
b) einen Überblick über die Kräfte und Mittel des Verarbeiters und einen Überblick über die Kräfte und Mittel, die er in einem Drohungszustand des Staates oder in einem Kriegszustand freigibt oder ersucht;
c) die finanzielle Sicherheit der staatlichen Verteidigungsmaßnahmen;
d) einen Katalog der Anordnungen zur Übertragung des Auftragsverarbeiters auf einen Zustand der Bedrohung des Staates oder des Kriegszustandes und dessen Tätigkeiten unter diesen Bedingungen;
e) die Dokumentation, die für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Staates und der Tätigkeiten des Verarbeiters in einem Zustand der Bedrohung des Staates oder des Kriegszustands erforderlich ist.
(3) Zusätzlich enthält das Teilplan der Regionalen Behörde für Verteidigung Folgendes:
a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Mobilisierung der Streitkräfte in einem Staat oder Krieg;
b) eine Aufschlüsselung der Aufgaben, die von jeder Gemeinde mit erweitertem Umfang in ihrem Verwaltungsbezirk ausgeführt werden, um die staatliche Verteidigung zu gewährleisten;
c) das Ausmaß der Synergien und die Zusammenarbeit bei der Durchführung der Aufgaben der Verteidigung des Staates in seinem Verwaltungsbezirk.
Das Ministerium nimmt in den Entwurf des Verteidigungsplans die Anforderungen des Amtes der Abgeordnetenkammer, des Amtes des Senats, des Amtes des Präsidenten der Republik, des Obersten Prüfungsamts, der Sicherheitsinformationsdienste, insbesondere über die Identifizierung von Handlungsmitteln und die Benennung von Personen zur Arbeit oder zur Arbeitshilfe in einem Zustand der Bedrohung des Staates oder des Kriegszustands, in den Umfang der ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben ein.
(1) Der Verteidigungsplan wird zum ersten Mal innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.
(2) Die Aktualisierung des Verteidigungsplans erfolgt alle vier Jahre nach seiner Genehmigung oder der vorherigen Aktualisierung.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
PhDr. Špidla v. r.
Verteidigungsminister:
Ing. Kostelka v. r.
1) Gesetz Nr. 241 / 2000 Slg. über wirtschaftliche Maßnahmen für Krisensituationen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg.
2) Regierungsverordnung Nr. 462 / 2000 Coll., Durchführung § 27 (8) und § 28 (5) Gesetz Nr. 240 / 2000 Coll., über Krisenmanagement und Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert durch Regierungsverordnung Nr. 36 / 2003 Coll.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 51 / 2004 Coll., über staatliche Verteidigungsplanung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.02.2004 |
|---|---|
| In Kraft seit | 12.02.2004 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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