Dekret Nr. 53 / 2007 Coll.

Verordnung über technische und funktionale Anforderungen für die Umsetzung von Verbindungen zwischen öffentlichen Verwaltungsinformationssystemen über eine Referenzschnittstelle (Referenzschnittstellen-Dekret)

Gültig Ordnung In Kraft seit 22.03.2007
Textfassungen: 22.03.2007
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 13. März 2007
über technische und funktionale Anforderungen an die Umsetzung von Verbindungen zwischen öffentlichen Verwaltungsinformationssystemen über die Referenzschnittstelle (Referenzschnittstellendekret)
Das Ministerium für Informatik sieht gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Coll., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Coll.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt die technischen und funktionellen Anforderungen für die Umsetzung von Verbindungen zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung über die Referenzschnittstelle der Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung fest.
§ 2
Technische Details zur Umsetzung der Links
(1) Der Link kann zwischen im Informationssystem veröffentlichten Informationssystemen, die grundlegende Informationen über die Verfügbarkeit und den Inhalt öffentlich zugänglicher Informationssysteme (1) enthalten, erfolgen.
(2) Datenelemente, die durch das Datenelement-Informationssystem 2 angegeben werden, müssen bei der Durchführung der Bindung verwendet werden.
(3) Die Bindungen werden nach den in der technischen Dokumentation des Dienstes beschriebenen technischen Spezifikationen durchgeführt, bestehend aus:
a) eine Beschreibung der Funktionalität des Dienstes 3), die die technischen Spezifikationen für die Umsetzung des Links enthält;
(b) Servicedokumentation (3), die technische Spezifikationen enthält
1. Bereitstellung von Informationssystemen für die öffentliche Verwaltung,
2. das Verfahren, nach dem die Dienste oder Informationen angefordert werden können;
3. die Antwort des Informationssystems auf eine Service- oder Informationsanfrage, einschließlich Fehlerberichte;
4. Anleihen in Form detaillierter Merkmale der Anleihe;
c) Sicherheitspolitik der Dienstleistungen3), die immer technische Anforderungen enthält
1. die Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit der erbrachten Dienstleistungen oder Informationen;
2. die Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit der bei der Erbringung der Dienstleistung oder Information durchgeführten Links;
3. den Umfang der Zugangsberechtigungen und ihre möglichen Einschränkungen für einzelne zugelassene Nutzer des Dienstes.
§ 3
Funktionsanforderungen für die Umsetzung von Links
(1) Das Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, das den Link implementiert, dient der Erfassung und Speicherung von Aufzeichnungen von Ereignissen im Zusammenhang mit der Durchführung der Links; die Aufzeichnung und Speicherung erfolgt durch das Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, das den Link gemäß der Betriebsdokumentation des Informationssystems durchführt4).
(2) Der Verwalter des öffentlich-rechtlichen Informationssystems, das die Links implementiert, gibt in der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Servicedokumentation die Arten von Ereignissen an, auf denen die Aufzeichnungen erzeugt und aufbewahrt werden.
(3) Die Aufnahmefunktion erzeugt einen Datensatz der Bindung
a) Identifizierung des Informationssystems der öffentlichen Verwaltung, das eine Dienstleistung oder Information verlangt;
b) den Zeitpunkt, zu dem die Dienstanmeldung oder -information erhalten wird;
c) ob die Dienste oder Informationen dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt wurden.
(4) Der Verwalter des öffentlich-rechtlichen Informationssystems, das den Link implementiert, gibt in der Beschreibung der Funktionalität des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannten Dienstes die Informationen an, die er anstelle des Dienstes oder der Informationen bei Unterbrechung der Erbringung von Dienstleistungen oder Informationen zur Verfügung stellt.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
MUDr. Mgr. Langer v. r.
1) § 4 Abs. 1 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Slg.
2) Absatz 4 (1) (i) des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Coll.
3) Dekret Nr. 528 / 2006 Coll., über das Informationssystem über öffentliche Verwaltung Informationssysteme.
4) Verordnung Nr. 529 / 2006 Slg., über die Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Informationskonzepts und der operativen Dokumentation sowie über die Anforderungen an die Verwaltung der Sicherheit und Qualität der Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung (Entscheidung über die langfristige Verwaltung der Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 53 / 2007 Slg. über technische und funktionale Anforderungen an die Umsetzung von Verbindungen zwischen öffentlichen Verwaltungsinformationssystemen durch eine Referenzschnittstelle (Referenzschnittstelle Dekret)
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.03.2007
In Kraft seit22.03.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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