Gesetz Nr. 56 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 45 / 2013 Slg., über Verbrechensopfer und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Verbrechensopfer), geändert durch Gesetz Nr. 77 / 2015 Slg., und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.04.2017
56.
DIE RECHT
vom 19. Januar 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 45 / 2013 Slg., über Opfer von Verbrechen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Opfer von Straftaten), geändert durch Gesetz Nr. 77 / 2015 Slg., und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über Opfer von Straftaten
Čl. I
Gesetz Nr. 45 / 2013 Slg., über Opfer von Verbrechen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Opfer von Verbrechen), geändert durch Gesetz Nr. 77 / 2015 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Entschädigung von Opfern von Straftaten. Richtlinie 2012 / 29 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern der Straftat und die Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001 / 220 / JHA;
2. In Artikel 2 Absatz 3 wird der erste Satz durch den Satz ersetzt: "Wenn der Tod des Opfers durch eine Straftat verursacht worden ist, gilt das Opfer als eine Verletzung als Verwandte im direkten, Geschwister, angenommen, angenommen, angenommen, verheiratet oder registrierten Partner, Art oder Person, die zum Zeitpunkt seines Todes vorgesehen oder zur Ernährung erforderlich war."
3. In Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b werden die Begriffe "von Alter oder Alter" nach den Begriffen" des Zwecks eingefügt, und die Worte "die in Verbindung mit den verschiedenen Hindernissen die vollständige und effektive Anwendung dieser Person behindern können "werden durch die Worte ersetzt", wenn sie angesichts der Umstände des Falles und der Umstände dieser Person ihre volle und effektive Anwendung behindern können".
4. In Artikel 2 Absatz 4 werden die Worte "oder die Straftat des terroristischen Angriffs (§ 311 des Strafgesetzbuches) am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
5. In Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte "oder ein Verbrechen, das Gewalt oder die Gefahr von Gewalt einschließt, durch die Worte ersetzt" ein Verbrechen, das Zwang, Gewalt oder Gewaltgefährdung, ein Verbrechen, das einer Nation, Rasse, ethnischen Gruppe, Religion, Klasse oder anderen Personengruppen begangen wird, oder ein Opfer eines Verbrechens, das zugunsten einer organisierten kriminellen Gruppe begangen wird."
6. In § 3 Abs. 1 Satz "Wenn Zweifel bestehen, ob das Opfer besonders gefährdet ist, muss es als besonders verletzlich angesehen werden."
7. In Artikel 8 Absatz 1 werden nach Buchstabe g folgende Buchstaben h und i eingefügt:
„h), an die sich die nächstgelegenen Asyl-, Interventions- oder sonstigen Sozialdienste, die Unterkunftsdienstleistungen erbringen, wenden können,
(i), für die der nächstgelegene Gesundheitsdienstleister für Gesundheitsdienste gelten kann, '.
Die Buchstaben h bis j werden umnumeriert (j) bis (l).
8. Absatz 8 (3) lautet wie folgt:
"(3) Bei der Anmeldung des Opfers von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen worden ist, der Polizei der Tschechischen Republik, einer Polizeibehörde oder eines Staatsanwalts, sind sie verpflichtet, den Eingang dieser Mitteilung schriftlich zu bestätigen; der Staatsanwalt ist auch verpflichtet, das Opfer schriftlich und mündlich, auch ohne Antrag, im Rahmen von Absatz 1 Buchstaben b bis d zu informieren. Die Übermittlung einer Kopie des Notifizierungsberichts gilt als Bestätigung des Erhalts der Mitteilung gemäß dem ersten Satz.
9. In Ziffer 8 (4) wird "(e) bis (j) " durch" (e) bis (l) ersetzt.
10.Paragraph 11 (1) lautet wie folgt:
"(1) Auf Antrag des Opfers wird es von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bereitgestellt:
a) Informationen, die ein Strafverfahren nicht eingeleitet wurde;
b) Informationen über den Stand der Strafverfahren, außer wenn diese Informationen die Erreichung des Zwecks der Strafverfahren gefährden könnten;
c) Informationen über die Klage, gegen die die Person, gegen die das Verfahren gestellt wird, angeklagt wird, einschließlich seiner Rechtsfähigkeit;
d) Informationen über die Zeit und den Ort der Anhörung im Verfahren vor dem Gericht;
e) eine endgültige Entscheidung zur Beendigung des Strafverfahrens.
11. In Artikel 11 werden die Worte am Ende des Textes von Absatz 6 angefügt; in diesen Fällen unterrichtet die Polizeibehörde das Opfer auch über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, sofern diese Maßnahmen ergriffen wurden und sie nicht benachrichtigen, ihren Zweck zu vereiteln oder zu erschweren."
12. Artikel 12, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 12
Informieren eines Opfers, das die tschechische Sprache nicht kontrolliert
(1) Die Opfer, die erklären, dass sie die tschechische Sprache nicht kontrollieren, werden darüber informiert:
a) nach den Artikeln 8 Absätze 1 und 3 und 11 Absatz 6 stellen sie sie in der Sprache vor, in der das Opfer erklärt, dass er es versteht oder in der Amtssprache des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist; und
b) gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 Absätze 1 und 3 stellen sie sie in der Sprache vor, in der das Opfer erklärt, dass er es versteht oder in der Amtssprache des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, wenn möglich.
(2) Zusammen mit den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen übermittelt die Stelle, für die die Entscheidung beantragt wird, dem Opfer auf ausdrücklichem Ersuchen die gleiche Sprache wie die Gründe für die endgültige Entscheidung oder eine kurze Zusammenfassung davon, wenn die Entscheidung gerechtfertigt ist; Dies ist nicht erforderlich, wenn zumindest ein wesentlicher Teil der Begründung unter Beteiligung des Opfers in eine endgültige Entscheidung übersetzt wurde und nicht schriftlich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Stellt das Organ, dessen Entscheidung diese Informationen nicht vor, so entscheidet es durch eine Anordnung, gegen die eine Beschwerde zulässig ist. Die Bestimmungen des Strafverfahrens gelten sinngemäß für Entscheidungen über die Nichteinhaltung von Informationen und Entscheidungen über Beschwerden im zweiten Satz.
(3) Auf begründeten Antrag eines Opfers, der erklärt, dass er nicht in der Kontrolle der tschechischen Sprache ist, übermittelt ihm die Strafverfolgungsbehörde, die zum Zeitpunkt des Antrags ein Verfahren durchführt, eine Übersetzung der in Absatz 1 nicht genannten Dokumente, die er als wesentlich bezeichnet, in dem für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Rechte in Strafverfahren erforderlichen Umfang. Die Übersetzung des Dokuments nach dem ersten Satz ist nicht erforderlich, wenn das Dokument oder ein wesentlicher Teil davon unter Beteiligung des Opfers übersetzt wurde und nicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich ist."
13.
„§ 13
Methode, Umfang und Form der Offenlegung
Das Opfer sollte auf verständliche Weise unter Berücksichtigung seines Alters, seiner intellektuellen und freien Reife, der Alphabetisierung und der Gesundheit, einschließlich des geistigen Status, informiert werden; die einzelnen Informationen werden in dem für seine spezifischen Bedürfnisse angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat bereitgestellt. Die in den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 genannten Informationen werden dem Opfer sowohl schriftlich als auch mündlich übermittelt. Die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Informationen werden dem Opfer mindestens schriftlich übermittelt. Erklärt das Opfer, dass er nicht informiert werden will, übermitteln die Strafverfolgungsbehörden keine Informationen, es sei denn, diese Informationen sind zur ordnungsgemäßen Ausübung der Rechte der verletzten Partei in Strafverfahren erforderlich. Die Erklärung des Opfers, dass er nicht informiert werden will, kann jederzeit zurückgenommen werden; Das Opfer muss darüber unterrichtet werden."
14. Fußnote 3 lautet:
"3) Gesetz Nr. 17 / 2012 Coll., über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik, geändert. Gesetz Nr. 555 / 1992 Slg., über den Gefängnisdienst und die Justizgarde der Tschechischen Republik, geändert. Gesetz Nr. 300 / 2013 Coll., über die Militärpolizei und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Militärpolizei), geändert. Gesetz Nr. 553 / 1991 Slg., auf Gemeindepolizei, geändert. '
15. In Abschnitt 17 werden die Worte "und die, die ihnen nahe sind, "nach dem Wort" das Opfer" und die Worte "das Opfer wird nach dem Wort" das Opfer" eingefügt.
16. In Artikel 17 Absatz 1 werden die Worte "das Opfer" durch die Worte "das Opfer und die ihm nahestehende Person" ersetzt; nach dem Wort "die Verhütung" wird das Wort "das Opfer" gestrichen und nach dem Wort "das Opfer" das Wort "das Opfer" eingefügt.
17. In Artikel 20 Absatz 2 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten angepasst oder angepasst" hinzugefügt.
18. In Paragraph 28 (1) (c) werden die Worte "wenn die Geschwister des Verstorbenen in der Summe von CZK 175 000 sind" durch die Worte "wenn die Geschwister des Verstorbenen in der Summe von CZK 175 000 liegen, weniger die Summe aller Beträge, die das Opfer bereits zur Entschädigung erhalten hat."
19. In Absatz 28 (1) werden die Worte "oder (b)" am Ende des Texts von Buchstabe d angefügt.
20. In Absatz 30 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Das Ministerium kann eine neue Entscheidung darüber abgeben, wenn später ersichtlich ist, dass die Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe nicht erfüllt sind oder die Bedingungen für die Gewährung auf dem gewährten Niveau, insbesondere wenn der Antragsteller die Informationspflicht gemäß Absatz 31 (5) nicht erfüllt hat. Durch die Entscheidung wird die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben.
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
21. Nach Abschnitt 32 wird folgender Abschnitt 32a eingefügt, der den Titel enthält:
„§ 32a
Bereitstellung von Daten aus dem Bevölkerungsregister und dem Bevölkerungsinformationssystem
(1) Das Ministerium verwendet die folgenden Referenzdaten für die Zwecke des Verfahrens für die Anwendung der monetären Hilfe aus dem Bevölkerungsregister:
(a) Nachname;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen,
c) die Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik und gegebenenfalls die Anschrift, an die die Unterlagen zugestellt werden sollen,
d) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand der im Ausland geborenen betroffenen Person;
e) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn der Tod der betroffenen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todeszeitpunkts, des Todesortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat, erfolgt; wenn ein gerichtlicher Beschluss über eine Todesmeldung vorliegt, ist das in der Entscheidung genannte Datum als Todestag oder gegebenenfalls das Datum, an dem die betroffene Person als tot erklärt hat, nicht überlebt und das Datum, an dem die Entscheidung erworben wurde;
f) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(2) Das Ministerium verwendet die folgenden Daten für die Zwecke des Verfahrens für den Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem Informationssystem zur Registrierung von Bürgern der Tschechischen Republik und ehemaligen Staatsbürgern, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Sex;
d) Ort und Geburtsort; Ort und Staat, in dem der Bürger geboren wurde, wird für einen im Ausland geborenen Bürger verwendet;
Geburtsdatum:
f) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft,
g) die Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik, einschließlich der früheren Anschriften des Wohnsitzes und gegebenenfalls der Anschrift, an die die Unterlagen zugestellt werden sollen,
h) den Beginn des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls das Datum der Aufhebung des ständigen Wohnsitzes oder das Datum der Beendigung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik;
— Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsort und Dauer;
(j) das Datum des Erwerbs der Rechtskraft des Gerichts zur Genehmigung eines Hilfs- oder Vertretungsvertrags eines Haushaltsmitglieds, einschließlich einer Angabe des Gerichts, das den Vertrag oder die Vertretung genehmigt hat, das Datum des Erwerbs der Rechtskraft des Beschlusses des Gerichts zur Begrenzung der Unfähigkeit, des Namens oder gegebenenfalls des Namens, des Vormunds und des Nachnamens des Vormunds, das Datum des Erwerbs der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts
(k) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsnummer des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters; wenn einer der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters keine Geburtsnummer, der Name oder gegebenenfalls die Namen, Nachnamen und Geburtsdatum zugewiesen wird; wenn ein anderer gesetzlicher Vertreter des Kindes eine juristische Person ist, wird der Name und die Anschrift des Sitzes verwendet;
(1) der Familienstand, der Zeitpunkt, der Ort und der Bezirk der Ehe, in dem die Ehe außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik geschlossen wurde, der Ort und der Staat verwendet werden, das Datum des Erwerbs der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts, die Ehe null zu erklären, das Datum des Erwerbs der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten, oder das Datum des Erwerbs der Rechtsmacht des Gerichts, die Ehe zu erklären, die Ehe null und nichtig ist und
(m) Datum, Ort und Bezirk der Bildung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn eine eingetragene Partnerschaft außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik gegründet worden ist, Ort und Staat verwendet werden, das Datum des Erwerbs der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über die Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft oder das Fehlen einer eingetragenen Partnerschaft, das Datum des Todes eines der eingetragenen Partner, oder das Datum des Erwerbs der Rechtskraft der Entscheidung des einen Partners
(n) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsdatum des Ehegatten oder eingetragenen Partners; ist der Ehegatten oder eingetragene Partner eine Person, die keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls den Nachnamen des Ehegatten oder eingetragenen Partners und das Geburtsdatum zugewiesen ist;
(o) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsnummer des Kindes; wenn das Kind ein Fremder ist, der keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen des Kindes und das Geburtsdatum zugewiesen wird;
(p) das in der Entscheidung des Gerichtshofs über die Erklärung der Vermissten als Datum, an dem die Veröffentlichung der Erklärung der Vermissten wirksam wurde, und das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung der Vermissten erworben wurde;
(q) Datum, Ort und Ort des Todes; Wird ein Bürger außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik getötet, so wird das Datum des Todes, der Ort und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat, verwendet;
(r) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Tag des Todes angegeben wurde, oder gegebenenfalls als Tag, an dem der Bürger nicht überlebt hat, und das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Todesmeldung erwirbt wurde."
22. In Ziffer 47 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "der Umfang der kostenlosen Rechtshilfe" durch die Worte "die Anzahl der Stunden der Gewährung einer Rechtshilfe kostenlos pro Kalendermonat" ersetzt.
23. In § 48 Abs. 3 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "und auf Antrag des Anbieters seine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten oder die Adresse seiner Website 's hinzugefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Wird ein Rechtsanwalt, der im Register der Hilfsanbieter für Opfer von Straftaten registriert ist, nicht mit einer Angabe der Anzahl der Stunden registriert, für die eine gesetzliche Beihilfe für einen Kalendermonat gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 45 / 2013 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt wird, so muss dieser Anwalt spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für seine Registrierung gelten, andernfalls das Justizministerium.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Strafverfahrens
Čl. III
Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5
1. Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
2. In Artikel 51a Absatz 2 werden die Worte "und ein besonders verletzliches Opfer nach dem Gesetz über Opfer von Straftaten" nach den Worten" 18 Jahre" eingefügt und das Wort "Memein" durch das Wort ersetzt".
3. In Artikel 103a werden die Worte am Ende des Textes von Absatz 2 angefügt; in diesen Fällen unterrichtet die Polizeibehörde auch den Zeugen der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, sofern diese Maßnahmen ergriffen wurden und sie nicht benachrichtigen, ihren Zweck zu vereiteln oder zu erschweren.
4. In den Artikeln 158 (9) und 164 (1) wird "15 " durch" 18" ersetzt.
5. in Artikel 183a Absätze 2 und 3 und in Artikel 215 Absatz 2 wird "15" durch "18" ersetzt.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Sozialgesetzes
Čl. IV
In Artikel 4 des Gesetzes Nr. 108 / 2006 Slg., über Sozialdienstleistungen, geändert durch Gesetz Nr. 313 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 101 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 254 / 2014 Slg., Absatz 3 lautet:
"(3) Die in den Abschnitten 57, 59 bis 63 und 69 genannten Sozialleistungen werden auch einer Person, die in Absatz 2 nicht erwähnt ist, erbracht, sofern sie nach Sondervorschriften in der Tschechischen Republik rechtmäßig ansässig ist (3). Die in den Absätzen 57, 60 und 69 genannten sozialen Dienste werden auch einer Person zur Verfügung gestellt, die Opfer eines Menschenhandels oder einer Einschleppung ist (48). Die in Absatz 37 genannten sozialen Dienste werden einer Person zur Verfügung gestellt, die Opfer einer Straftat ist, in der er nach besonderen Rechtsvorschriften in der Tschechischen Republik legal inhaftiert ist (3), und einer Person, die Opfer einer Straftat ist, die Menschenhandel oder die Einführung einer Straftat ist."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Versicherungsgesetzes
Čl. V
Gesetz Nr. 277 / 2009 Coll., über die Versicherung, geändert durch Gesetz Nr. 409 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 188 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 420 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 428 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 18 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 399 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 99 / 2013 Coll.
1. In Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe m wird das Wort "oder " gestrichen.
2. In Absatz 128 (1) wird die Komma am Ende von Punkt (n) durch "oder " ersetzt.
3. In Artikel 128 Absatz 1 wird nach Buchstabe n folgende Nummer eingefügt:
"(o) Justizministerium zum Zweck des Verfahrens für einen Antrag auf Hilfe nach dem Gesetz über Opfer von Verbrechen"

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VI
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 56 / 2017 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 45 / 2013 Slg., über Opfer der Kriminalität, und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Opfer der Kriminalität), geändert durch Gesetz Nr. 77 / 2015 Slg., und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.2017
In Kraft seit01.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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