Regierungsverordnung Nr. 7 / 1956 Coll.

Verordnung über den Kompetenztransfer im Bereich des Fremdtourismus

Gültig In Kraft seit 01.01.1956
Inhalt
7.
Regierungsverordnung
vom 22. Februar 1956
über den Kompetenztransfer im Bereich des Fremdtourismus.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt mit Zustimmung des Präsidenten der Republik gemäß § 1 Verfassungsgesetz Nr. 47 / 1950 Coll. über Anpassungen in der Organisation der öffentlichen Verwaltung:
§ 1.
Die Betreuung des ausländischen Tourismus, der bis jetzt zum Ministerium für Verkehr gehörte, geht an das Ministerium für Außenhandel.
§ 2.
Die bestehenden Vorschriften über die Organisation des Fremdtourismus (Decree Nr. 44 / 1954 Coll., über die Organisation des öffentlichen Verkehrs im Bereich des Verkehrsministeriums) bleiben mit der in Abschnitt 1 genannten Ausnahme unberührt; insbesondere im Bereich des Fremdtourismus ist der Außenminister im Rahmen der von der Regierung festgelegten Grundsätze berechtigt, individuelle Organisationsdienstleistungen zu etablieren, ihre Organisationsform und ihre Organisationsform zu bestimmen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft; sie wird vom Außenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungsmitgliedern durchgeführt.
Zaporocký v. r.
Broad v. r.
Dvořák v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 7 / 1956 Slg., über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Fremdtourismus
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.1956
In Kraft seit01.01.1956
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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