Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 7 / 1960 Coll.

Verordnung über den Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds

Gültig In Kraft seit 02.02.1960
7
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 25. Januar 1960
über den Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds
Das Landwirtschaftsministerium sieht im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 48 / 1959 Slg. zum Schutz des Agrarsegelfonds vor:

Část I

Anwendungsbereich des Agrargrundfonds, Erweiterung und Registrierung
§ 1
(1) Der Landwirtschaftliche Bodenfonds besteht aus allen Flächen, unabhängig von seiner Größe, die landwirtschaftlich ist und die weiterhin kultiviert, aber nicht vorübergehend kultiviert werden soll. Ein Teil des Agrarlandfonds ist daher hauptsächlich: Ackerland, Hopfen, Weinberge, Wiesen, Weiden, Gärten und Obstgärten. *)
(2) Bei Zweifeln, ob das Land Teil des in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Grundfonds ist oder nicht, entscheidet das Landwirtschaftsministerium durch den Rat des nationalen Bezirksausschusses.
§ 2
(1) Die Landwirtschaftsabteilung des Rates des Nationalkomitees des Bezirks kann im Rahmen eines landwirtschaftlichen Flächenfondslandes erklären, für das eine landesweite Begründung (Ziffer 3) vorliegt, die auf landwirtschaftlicher Basis verwaltet werden soll, insbesondere Grundstücke, die willkürlich (ohne die entsprechende Genehmigung) der landwirtschaftlichen Erzeugung und des Bodens entzogen worden sind, die nicht direkt der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, sondern für sie unabdingbar sind und deren ordnungsgemäßen Betrieb unterliegen, wie z.
(2) Um den landwirtschaftlichen Grundfonds auszuweiten und voll auszuschöpfen, müssen die landwirtschaftlichen Gewerkschaften der Räte der nationalen Räte systematisch in Zusammenarbeit mit und über die Exekutivorgane der lokalen nationalen Ausschüsse Land identifizieren, das für die landwirtschaftliche Produktion genutzt und als Teil des landwirtschaftlichen Grundfonds gemäß Absatz 1 erklärt werden könnte. Insbesondere überwachen sie, ob für nichtlandwirtschaftliche Zwecke (z.B. Handhabungsgebiete, Mülldeponien von Material, Spielplatz usw.) Flächen unter der Leitung verschiedener Organisationen vollständig verwendet werden und ob die landwirtschaftliche Produktion zu einem übermäßigen Maß entfernt wird.
(3) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der nationalen Bezirksausschüsse erörtern im Voraus die gemäß Absatz 2 für die landwirtschaftliche Erzeugung zu verwendende Landerklärung für einen Teil des landwirtschaftlichen Grundfonds mit der Abteilung Bau- und Wasserwirtschaft des Landesausschüsses und gegebenenfalls mit der Behörde der überlegenen Organisation, die das Land verwaltet, und in Zusammenarbeit mit ihnen prüfen, ob die Landerklärung im Rahmen des landwirtschaftlichen Grundfonds wirtschaftlich ist und
§ 3
Grundstückserweiterung
(1) Insbesondere sollte zur wirtschaftlicheren Nutzung des landwirtschaftlichen Flächenfonds die geplante Erweiterung der landwirtschaftlichen Fläche nach natürlichen und wirtschaftlichen Bedingungen gewährleistet werden. Die Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzfläche muss Teil der jährlichen und langfristigen Produktionspläne einzelner landwirtschaftlicher Genossenschaften und der Produktionspläne staatlicher Güter und anderer landwirtschaftlicher Betriebe des staatlichen sozialistischen Sektors sein. Es handelt sich um die Verwendung aller Quellen der arablen Flächenausdehnung, insbesondere des Bodens und des unterbewirtschafteten Landes, das in den letzten Jahren durch einen natürlichen Unfall von im Allgemeinen weniger wertvollem Holz bewaldet wurde, der weder die Wald- noch die landwirtschaftliche Produktion, niederproduktive Wiesen und Weiden ist, wo aufgrund ihrer Natur und Lage eine größere wirtschaftliche Effizienz in der Feldbewirtschaftung, Wiese, Weiden und Wälder ohne wirtschaftliche Begründung auf einem Ackerland erwartet werden kann.
(2) Die Verwaltungsgremien der lokalen nationalen Ausschüsse prüfen in den von den landwirtschaftlichen Gewerkschaften der Räte der Landesgremien unterstützten Kommunen alle Quellen des Ausbaus von landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere sorgfältig und verantwortungsvoll, die unbefugte Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in andere Kulturen. Die Eigentümer (Verbraucher) des Landes, das als Ackerland genutzt werden soll, werden dann über die Umwandlung der aktuellen Nutzungs- und Bindungsdauer der Erosion und/oder Düngung diskutieren. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann die Verwaltungsbehörde des lokalen nationalen Ausschusses, soweit gerechtfertigt, dem Eigentümer (s) des zu bewirtschaftenden Grundstücks auferlegen. Die Umwandlung wird normalerweise in solchen Fällen verhängt, in denen arables Land willkürlich (ohne entsprechende Genehmigung) in anderweitig angebaute Land umgewandelt wurde.
(3) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der Nationalkomitees des Bezirks überwachen ständig die Tätigkeiten der Exekutivorgane der lokalen nationalen Ausschüsse, um den Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erweitern und ihnen technische Hilfe zu gewähren; dabei verwenden die Ergebnisse der Begrenzung des landwirtschaftlichen Flächenfonds und des Waldfonds für die effizienteste Nutzung des landwirtschaftlichen Flächenfonds, die sich aus der Umsetzung von Landänderungen und Landlisten ergibt, die für die Umwandlung in ein landwirtschaftliches Suchgebiet geeignet sind.
(4) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der Nationalkomitees des Bezirks können einen Beschluss über die Umwandlung der Kultur oder die Nutzung von Land zu Ackerland bis heute reservieren, insbesondere wenn es größere Gebiete oder den erheblichen wirtschaftlichen Rahmen der vorgeschlagenen Umstellung gibt.
(5) Die Grünland- und Weidegebiete sollen nach einer ordnungsgemäßen Erhebung des Lebensraums gesät werden und unter Berücksichtigung des Schwerpunkts der landwirtschaftlichen Produktion, um durch die vorgeschlagene Umstellung möglichst große wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen. Insbesondere Wiesen und Weiden in trockenen Positionen (je nach Grundwasser- und Regenzustand), Wiesen und Weiden, die ohne wirtschaftliche Begründung auf dem ehemaligen Ackerland und dem selbst-grassfähigen Land basieren, werden für die Erosion zur dauerhaften Umwandlung in Ackerland bestimmt. Bei der Entscheidung über die Umwandlung von Wiesen und Weiden in Ackerland sind insbesondere die Lage des Lebensraums, der Hailage, die Tiefe des Grundwasserspiegels, die Ausscheidungs-, Boden- und Klimaverhältnisse sowie die Möglichkeit der Mechanisierung zu berücksichtigen. Die Gliederungen sollten im Rahmen der jährlichen Produktion von Finanz- und langfristigen Plänen auf der Grundlage des Plans für die Düngung und Nutzung jedes Jahres durchgeführt werden.
(6) Bei der Umwandlung von Wiesen und Weiden in Ackerland und Waldland in landwirtschaftliche Flächen, insbesondere Ackerland, beruhen die Ergebnisse der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Flächenfonds und des Forstfonds auf den Ergebnissen.
§ 4
Überblick über den Agrargrundfonds
(1) Die Grundvoraussetzung für den Schutz und die Stabilisierung des landwirtschaftlichen Grundfonds ist die ordnungsgemäße Verwaltung seines Bestands. Zu diesem Zweck werden die Exekutivorgane der lokalen nationalen Ausschüsse im Rahmen der Regeln für die ständige Aufrechterhaltung der Bodenaufzeichnungen mit den nationalen Ausschüssen und die Einrichtung eines einzigen Bodenaufzeichnungsblatts über die Anbauflächen für einzelne landwirtschaftliche Betriebe und Landbenutzer, in denen neben der Gesamtgröße der landwirtschaftlichen Einrichtung die einzelnen Kulturen und deren Flächen aufgeführt sind, ordnungsgemäß unterhalten und unterhalten.
(2) Um die ordnungsgemäße Verwaltung und Wartung eines Überblicks über den landwirtschaftlichen Grundfonds zu gewährleisten und die Einhaltung der tatsächlichen Situation zu gewährleisten, sind Eigentümer und Nutzer des sozialistischen und privaten Sektors verpflichtet, der Verwaltungsbehörde des lokalen nationalen Ausschusses jede Änderung des Eigentums, der Bewirtschaftung oder der Nutzung von Grundstücken (Transfer, Leasing, Landannahme, Vereinigung von Grundstücken zur gemeinsamen Bewirtschaftung in der einzigen landwirtschaftlichen Genossenschaft usw.) und jede Änderung der Art der Anbau (Kultur) und Landfläche zu melden. Jede notifizierte oder festgestellte Änderung wird von der Verwaltungsbehörde des lokalen nationalen Ausschusses an das Landwirtschaftsministerium des Rates des Nationalen Bezirksausschusses und an das betreffende regionale Messzentrum des Regionalen Instituts für Geodäsie und Kartographie gemeldet.
(3) Die Verwaltungsgremien der lokalen nationalen Ausschüsse halten einen Überblick über den landwirtschaftlichen Grundfonds in der Gemeinde in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Situation und ergänzen ihn auf der Grundlage der gemeldeten und genehmigten Änderungen. Sie überwachen alle Überweisungen zwischen Sektoren (z.B. zwischen öffentlichen Gütern und landwirtschaftlichen Alleingenossenschaften), vertragliche Überweisungen oder Grundstücksmieten, kulturelle Veränderungen und Änderungen im Flächenbereich. Änderungen, die eine Genehmigung der Exekutive des Nationalkomitees des Bezirks erfordern, werden erst nach Erteilung der Genehmigung und nach Änderung der Kultur erst nach Änderung der Natur in den Aufzeichnungen vorgenommen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Verwaltungsbehörde des nationalen Bezirksausschusses unverzüglich die Verwaltungsbehörde des lokalen nationalen Ausschusses und des Bezirksmesszentrums der regionalen Geodäsie und Kartographie über jegliche Zustimmung, die der vertraglichen Überführung oder Verpachtung von Grundstücken, der genehmigten Änderung der Kultur, der Entscheidung, Land aus dem landwirtschaftlichen Grundfonds, der Landerklärung als Teil davon und Überweisungen zwischen den sozialistischen Sektoren gewährt wird. Wird Grundstücke übertragen oder vermietet, für die keine Genehmigung gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 65/1951 Slg., über Immobilientransfers und über Grundstücksmieten von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich ist, so nimmt die Verwaltungsbehörde des nationalen lokalen Ausschusses eine Änderung des Registers auf der Grundlage eines von der betreffenden Haushalts- oder Wirtschaftsorganisation ihr vorzulegenden Berichts vor.
(4) Bei allen Aufgaben, einen Überblick über den Agrargrundfonds zu erhalten, kooperieren die ständigen Agrarausschüsse der lokalen nationalen Ausschüsse, insbesondere bei der Überwachung und Überprüfung von Änderungen.
(5) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der Nationalkomitees des Bezirks haben einen einfachen Überblick über die Teile des Agrarsegelfonds, der zwar nicht direkt landwirtschaftliche Produktion bedient, für ihn unabdingbar ist und seinen ordnungsgemäßen Betrieb bedingt (§ 2 Abs. 1) und seinen Schutz im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion überwacht.
(6) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der Regionalen Nationalkomitees überwachen kontinuierlich die Tätigkeiten der Exekutivorgane der lokalen nationalen Ausschüsse und überwachen die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung der Erhebung über den landwirtschaftlichen Grundfonds in der Gemeinde für die professionelle und technische Hilfe des regionalen Dosierzentrums des Regionalinstituts für Geodäsie und Kartographie.

Část II

Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds
§ 5
Schutz der landwirtschaftlichen Grundverwaltung
(1) Der landwirtschaftliche Grundfonds sollte effizient verwaltet werden, um einen Abbau zu vermeiden. Die Fruchtbarkeit des Bodens kann in der richtigen Weise des Anbaus kontinuierlich erhöht werden. Es wird jedoch eine unsachgemäße Landanbauung oder Vernachlässigung der Grundsätze des Schallmanagements, insbesondere bei abfallenden Böden, abgebaut oder zerstört. Bei der gemeinsamen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Genossenschaften und bei der wirtschaftlichen und technischen Anpassung der Flächen müssen alle Maßnahmen zum Schutz des landwirtschaftlichen Flächenfonds auf allen Gebieten konsequent umgesetzt werden, um eine verstärkte Vernichtung der Abhänge, insbesondere in Berg- und Teilgebieten, zu vermeiden. Die Agrotechnologie landwirtschaftlicher Flächen, die an den Hängen verwendet wird, muss daher im Falle der landwirtschaftlichen Produktion wesentlich verändert werden und die Grundsätze ihres Schutzes und ihrer effizienten Nutzung strikt beachten.
(2) Der Eigentümer (Benutzer) des landwirtschaftlichen Pakets ist verpflichtet, den Grundsätzen der guten Landbewirtschaftung zu folgen. Sind sie nicht betroffen und besteht die Gefahr einer Landdegradation, so kann die Landwirtschaftsabteilung des Rats des Bezirks-Nationalkomitees nach Anhörung der Exekutive des lokalen Nationalkomitees oder seines Vorschlags insbesondere Folgendes verhängen:
(a) die Pflüge, Aussaat, Sequenzierung von landwirtschaftlichen Kulturen und Draglines auf Gitterfeldern von 10 ° oben und gegebenenfalls auf Packungen mit Dichtheit über 5 ° durchzuführen, um die Oberflächenableitung von Wasser zu reduzieren und seine erosive Wirkung zu schwächen, die gesammelten Steine zu entfernen, die fragmentierte Bodenhaltungen in Berggebieten einschließen und es unmöglich machen, auf Schichten zu kultivieren;
b) eine Bedingung in Richtung der Plantagen, wenn möglich unmittelbar hinter dem Scythe, bis zu einer Tiefe von 5 bis 8 cm oder einem mittleren Pflügen auf eine Tiefe von 15 bis 18 cm (die frühe Bedingung begrenzt die Trocknung des Bodens und erlaubt die Absorption von Regenwasser) und nach lokalen Bedingungen, das Land sofort mit Stuck zum Futter oder zur grünen Düngung zu säen;
c) den Erdrutsch in der Schlacke verlassen, es sei denn, er wird gesät oder gepflanzt, um eine rasche Entwässerung von Wasser und Boden beim Schneeschmelzen und großen Niederschlag zu vermeiden;
d) die Heuernte jedes Jahr zeitnah durchführen, es sei denn, das Grasland wird geweiht, um große Oberflächenabflüsse von Wasser auf überalterten Kulturen zu verhindern;
e) die direkte Beweidung auf Schrägland nach der Art der Viehhaltung und dem Zustand der Kulturen, die nur deutlich verringerte Beweidung der verletzlichen Weide ermöglichen, eine rasche Aufstockung der Kulturen zu ermöglichen (80 q ha pro ha für 4 bis 6 Tage gilt als normale Belegung), nur regulierte Beweidung, Dauerbeweisung oder Beweisung, die durch die allmähliche Beweidung der Schafe geregelt wird,
(f) bei schrägen Böden die entsprechenden räumlichen Anordnungen von Kulturen in Richtung der Plantagen, so dass Kulturen widerstandsfähiger gegen Erosion sind (Pulver, Äquatorgemische, Alfalfa, temporäre Wiesen), abwechselnd mit weniger resistenten Kulturen (z.B. Ocopaninen), in Lagen flacher oder leicht geneigter, durch Winderosion bedrohter Flächen, senkrecht zur vorherrschenden Windrichtung der Deflationsstreifen.
(g) das Land in formeffizienten Einheiten mit einer Länge in Richtung der Schichten zu bündeln (die Breite der betriebenen Bänder ist auch wichtig, weil im Verhältnis zur Steigungslänge die Gefahr der Erosion zunimmt), nach dem Prinzip, dass je steiler die Steigung, desto größer die Gefahr der Erosion und damit die Bänder enger sind,
(h) vorübergehende oder dauerhafte Rückhaltebänder in Positionen mit hohem Erosionsrisiko in einer Breite von 5 bis 7 m außerhalb des Kultivierungsprozesses, gesät mit Luzern, Klee, Pods-Granin-Gemisch, Gras,
(i) auf erosionsempfindlichen, abfallenden Böden, insbesondere in Gebirgs- und Unterbaugebieten, Stufen (Grenzen) aufrechtzuerhalten, die durch Abschwächung eine wichtige Entlüftungsfunktion haben;
(j) die Grundsätze des guten landwirtschaftlichen Betriebs als integraler Bestandteil von Antierosionsmaßnahmen einhalten, insbesondere die Schaffung einer kleinen Bodenstruktur durch eine ordnungsgemäße Kultivierung und Düngung und die Verwendung richtiger Rotationspraktiken.
(3) Bei der Einführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen setzt die Landwirtschaftsabteilung des Rates des Nationalkomitees des Bezirks eine Frist für ihre Durchführung fest und stellt sicher, dass die auferlegten Maßnahmen wirtschaftlich und verhältnismäßig zu den erzielten Ergebnissen sind. Die Verwaltungsorgane der lokalen nationalen Ausschüsse gewährleisten die Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds mit der Expertise der landwirtschaftlichen Gewerkschaften der Räte der nationalen Ausschüsse.
(4) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der Nationalkomitees des Bezirks und der Exekutivbehörden der lokalen Nationalkomitees untersuchen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Laufe des Jahres, einschließlich für nichtlandwirtschaftliche Betriebe und die Methode ihrer Verwendung, je nach Art der Einzelfälle. Sie stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, einschließlich im Falle von Industrieunternehmen, ordnungsgemäß für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, bis ihre tatsächliche Verwendung für einen anderen Zweck, dass es ordnungsgemäß kultiviert und befruchtet wird, um nicht seine strukturelle Bedingung zu verschlechtern, dass der Zustand des Grundwassers nicht verletzt wird und dass es an Pflügen und Abbauen gehindert wird.
§ 6
Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds beim Rückzug der landwirtschaftlichen Produktion
(1) Um den Schutz des landwirtschaftlichen Flächenfonds und die Möglichkeit, rechtzeitige Maßnahmen bei der Organisation der landwirtschaftlichen Produktion durchzuführen, müssen die Vorbereitung aller Arten von Flächennutzungsplänen und die Verarbeitung von Gebäudevorbereitung und Projektdokumentation durch die Konsistenz dieser Pläne und Unterlagen und den langfristigen Agrarproduktionsplan gewährleistet werden. Die Planungen und Dokumentationen der Gebäude müssen stets im voraus nach den geltenden Regeln des Landwirtschaftsministeriums des Rates des betreffenden Landes- oder Bezirksstaatsausschusses diskutiert werden.
(2) Die Abteilung für Landwirtschaft des Rates des Landes- oder Bezirks-Nationalkomitees ist verpflichtet, bei der Diskussion über die territorialen Pläne und Dokumentation der Gebäude, den Umfang der Lösung des Zaning-Plans oder den beabsichtigten Investitionsbau auf landwirtschaftliche Produktion, insbesondere den Verlust von wertvollen fruchtbaren Land auf den fruchtbarsten Feldlinien, die Auswirkungen von Fabrikausaten, die Möglichkeit des Baus auf weniger wertvolle Land, das Volumen der Verringerung der landwirtschaftlichen Produktion und In Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bau und Wasserwirtschaft trägt der Ausschuss des Nationalen Ausschusses dabei zu berücksichtigen, ob im Einzelfall die Grundsätze für den Schutz des landwirtschaftlichen Flächenfonds geprüft worden sind, z. B. ob bestehende Standorte und Baulücken wirksam genutzt wurden, ob eine effektive Bündelung von Gebäuden durchgeführt wurde und die Verwendung von vertikalem (multi-floor) Baubereich nicht genutzt wurde, ob der landwirtschaftliche Bau effektiv genutzt wurde und die Errichtung des Soweit möglich, schlägt sie einen Ausschluss einer territorialen Entscheidung vor, das Land der landwirtschaftlichen Produktion schrittweise zu entfernen und so lange wie möglich zu verwenden. Wenn sie über die Beseitigung von Grundstücken in größeren Gebieten (z.B. Staudämme, Flughäfen, Oberflächenminen usw.) zustimmen, definieren die landwirtschaftlichen Gewerkschaften die Räte der nationalen Bezirksausschüsse im Einvernehmen mit der Verwaltung dieser Gebiete die für die Zwecke der landwirtschaftlichen Erzeugung streng notwendigen Gebiete und andere Gebiete.
(3) Wenn landwirtschaftliche Flächen von der landwirtschaftlichen Erzeugung zurückgezogen werden müssen, muss stets darauf geachtet werden, dass das Land nur in dem für den Bau des Landes erforderlichen Umfang, insbesondere von schlechter Qualität, genutzt wird, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen. Im Prinzip darf der Bau von landwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Nutzflächen auf landwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht in Qualität gebracht werden, bis er in Gemeinden, Bauteilen oder Freiräumen von nichtlandwirtschaftlichen und weniger wertvollen landwirtschaftlichen Flächen für diesen Bau genutzt wird.
(4) Um ein kontinuierliches Management zu gewährleisten, muss die Bauorganisation das Gelände unmittelbar nach der Arbeit an seine eigene Ladung anpassen, so dass das freigelassene Gebiet in der Lage ist, den Anbau weiter zu fördern. Bei der Errichtung neuer Gebäude (z.B. Bau und Abgleich von Verkehrsnetzen) oder bei der Aufhebung bestehender Gebäude ist die Organisation, die den Bau oder Gegenstand durchführt, verpflichtet, verlassene Objekte zu entfernen, es sei denn, sie können anderweitig entsprechend verwendet werden (z.B. alte Straßenkörper für lokale Kommunikation, für die Anpflanzung von Windmühlen und schnell wachsendem Holz usw.) und die Freifläche für landwirtschaftliche Produktionszwecke zu übergeben. Das Bodenmaterial aus gereinigten Gegenständen (z.B. Straßenkörper) wird hauptsächlich für die landwirtschaftliche Produktion (Landrückgewinnung, Kompostproduktion usw.) verwendet.
(5) Investoren sind verpflichtet, die Durchführung von Vorbereitungsarbeiten oder geplanten Bauarbeiten mindestens sechs Monate vor dem Landwirtschaftsministerium des Rates des Nationalen Bezirksausschusses und der Exekutive des Nationalen lokalen Ausschusses mitzuteilen, um sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Produktion und die Umsetzung des staatlichen Agrarproduktionsplans nicht gestört werden und die gesäten oder gepflanzten Flächen noch ordnungsgemäß geerntet werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass Arbeiten und Investitionen, die durch den Bau des beabsichtigten Baus nicht mehr für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden könnten, nicht ineffizient an Land durchgeführt werden, das für Bauzwecke ausgeschlossen wird.
(6) Um den Schutz des landwirtschaftlichen Flächenfonds und der landwirtschaftlichen Produktion sowie die Wiederbelebung landwirtschaftlicher Flächen zu gewährleisten, die durch Anlagebau, Mineralbergbau usw. beschädigt oder zerstört werden, müssen Investoren, Betreiber und Organisationen, die die Vorbereitungs- und Projektdokumentation bearbeiten, in den einschlägigen Unterlagen immer einen Plan zur Wiederbelebung enthalten (ornice cover, relocation or storage, landscaping, etc.). Die Investitions-, Betriebs- und Finanzpläne bieten finanzielle und materielle Ressourcen, um die Wiederbelebung durchzuführen.
§ 7
Schutz des landwirtschaftlichen Flächenfonds im Betrieb von Industrieunternehmen und Bergbau
(1) Der Betrieb von Industrieunternehmen und die Gewinnung von mineralischen Stoffen (insbesondere Kohle) schafft umfangreiche, signifikante und oft unlösbare Schäden an dem Agrarlandfonds und damit an der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere in den Bereichen konzentrierte Industrie- und Bergbautätigkeiten. Die Betreiber sind daher verpflichtet, die folgenden grundlegenden Maßnahmen einzuhalten:
a) im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der nationalen Ausschüsse und auf der Grundlage der Vor- oder Projektdokumentation jährliche und fünfjährige Pläne zur Beseitigung der Folgen des Bergbaus oder der industriellen Tätigkeit und zur Aufhebung beschädigter Pakete zu erarbeiten. Der Sanierungsplan gewährleistet eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der kulturellen Lagen des Landes, deren Bilanz und Nutzung, der Verstecktechnologie, unter Berücksichtigung der zukünftigen Wiederbelebung, der Landschaftsgestaltung des betreffenden Landes, der Art und Weise, in der die Wasserbedingungen der zuvor zerstörten und neu beschädigten Gebiete wiedervernichtet und wiedervernichtet werden, so dass gleichzeitig die Aussichten auf die Landwirtschaft im Bergbau oder im Industriebereich gewährleistet werden. Bei Bergbauplänen oder industriellen Tätigkeiten, auf deren Grundlage Sanierungspläne bearbeitet werden, ist die Erdklassifikation nach ihrer Eignung für Reklamation, Methode und Organisation ihres Bewegungs- und Verwertungsplans durchzuführen. Der Vorschlag für einen Wiedereinziehungsplan muss im Voraus mit dem Landwirtschaftsministerium des Rates des Nationalkomitees des Bezirks erörtert und genehmigt werden. Die Abteilung für Landwirtschaft des Rates des Nationalkomitees des Bezirks entscheidet über die Art der zu bestimmenden Reklamation (Anpassung an landwirtschaftliche Flächen, Aufforstung oder sonstige Nutzung) auf Vorschlag des Industrie- oder Bergbauunternehmers,
b) angemessene Landnutzungsanpassungen während des Betriebs vornehmen und alle wirtschaftlich gerechtfertigten Maßnahmen treffen, um unnötige Schäden an Land zu vermeiden und die Landnutzungsanpassung zum Zwecke der Wiederbelebung zu erleichtern;
c) gemäß dem Sanierungsplan und dem gemäß Buchstabe a angepassten Extraktionsplan, um ein separates Grundstück von fruchtbarem überflüssigem Boden, insbesondere dem Oberboden, oder sogar eine tiefere Lagerung von bodenfähigem Boden (z.B. Spray, Spray und Erdrutsch, mineralfeste Mineralien) nach der fortschreitenden Extraktion und in guter Zeit vor der Entfernung der Überlagerung auf dem von der Landwirtschaft unmittelbar betroffenen Gebiet durchzuführen und
d) die Einrichtung von Innentrichtern durch die Speicherung von Lepra in den ausgegrabenen Räumen eigener oder benachbarter Pflanzen, um die Zerstörung des Bodens zu verringern, den Innentrichter über die Bodenstabilitätskriterien im Wesentlichen weiterzuleiten; wenn es technisch nicht oder wirtschaftlich gerechtfertigt ist, die Überlande auf Böden von unfruchtbaren oder landwirtschaftlichen Flächen mit schlechter Qualität zu verdrängen, aus denen der Boden entfernt wurde,
e) die überschüssigen Dürre auf dem Beladegrund zu stützen, um ihre Stabilität zu gewährleisten. Dabei sollten auch die Wasserverhältnisse um die Tröpfchen berücksichtigt werden, so dass die umgebende landwirtschaftliche Fläche nicht durch Schlamm abgedeckt wird, das Tröpfchenmaterial in kontinuierlicher tabellarischer, nicht dispergierter, Seifen mit einer gut ausgerichteten Oberfläche und entsprechend den gegebenen Verhältnissen zu einer Höhe konzentriert wird, die die Reklamation und Behandlung der Wasserverhältnisse noch ermöglichen würde, wobei eine maximale Kapazität des Tröpfchens und die größtmögliche Einsparung der Tröpfchen Wege ermöglicht.
f) die Seitenschrägen der Tröpfchen so einstellen, daß der Neigungswinkel ihre Stabilität entsprechend der Art des Bodens und der Höhe des Tröpfchens gewährleistet. Die folgenden Schichten müssen dem Druck der Schichten überstehen; Bei höheren Stürzen müssen die Steigungen durch Schrecken gesichert werden und sich an die effektive Lösung der Zufahrtsstraßen erinnern. Die Hänge der Terrassen sind richtig befestigend und sorgen gegen Erosion (Grubbing, Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen), unter den Füßen der Trockner zur Herstellung von Schutzdämmen (Pre-Trockern),
(g) auf Dispensatoren, insbesondere größere, um eingehende Kommunikationen so aufzubauen, dass neben der Mobilität auch ein Schutz vor seitlicher Erosion gewährleistet ist;
(h) sich an die Anpassung der Wasserbehandlung im Boden zu erinnern, die Oberfläche der Tröpfchen so einzustellen, dass landwirtschaftliche Maschinen, die Tröpfchenkrone zumindest in der Kraft der Vegetationsschicht verwendet werden können, um aus dem Boden zu schaffen, die nicht nur Regenwasser aufnehmen können, sondern auch für die Vegetationsbedürfnisse zu behalten, die Leckage von Niederschlagswasser zu erleichtern und dessen Abwasser zu minimieren, eine entsprechende strukturelle Kultivierung zu schaffen.
— im Einvernehmen mit den Wasserbehörden die Gesamtwasserregelung auf durch Extraktion gestörte Gebiete einzustellen, um die negativen Auswirkungen des Abfalls im Grundwasser zu beseitigen und eine schädliche Entwässerung des Oberflächenwassers zu ermöglichen;
(j) die Bodenrückgänge, die sich aus dem Tiefwasserabbau ergeben, so anzupassen, dass das betreffende Land in der Lage ist, eine weitere wirtschaftliche Erholung zu erreichen;
(k) eine kontinuierliche biologische Wiederbelebung von zuvor durch Bergbau oder industrielle Aktivität gestörten oder durch Extraktion oder industrielle Aktivität neu beschädigten Flächen durch die Schaffung von Humusbeständen im Boden, die Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des Bodens durch geeignete Kulturpraktiken und Kulturen, gute Agronomik und Düngung, um eine Umwelt zu schaffen, die die Wiederherstellung von Land für die landwirtschaftliche Produktion (d.h. die Erzeugung von Land mit mittlerer Dünge) oder eine Düngung ermöglichen würde
(l) um sicherzustellen, dass der Anbau von Flächen, für die die Gewinnung von mineralischen Stoffen erheblich gestört wird, bis eine solche Fläche nach der Extraktion und der durchgeführten Reklamation in den normalen Rotationsprozeß einbezogen werden kann.
(2) Kann die unter den Buchstaben e) bis i) genannten Maßnahmen nicht unter den festgelegten Bedingungen umgesetzt werden, so teilt der Betreiber dem Rat des Nationalen Bezirksausschusses mit, der mit ihm über die Durchführung anderer angemessener Maßnahmen spricht oder nach Anhörung seiner überlegenen Organisation die Durchführung dieser Maßnahmen beauftragt.
§ 8
Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds beim Bau von Straßen und Wasserwerken
(1) Bei der Konstruktion von Kommunikationen, oberirdischen und unterirdischen Linien gibt es Störungen des landwirtschaftlichen Grundfonds und Störungen mit Einrichtungen und Maßnahmen (z.B. Wasser und Elliporage), die zur Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit eingerichtet wurden. Diese Einrichtungen und Maßnahmen müssen durchweg vor Beschädigungen und Verschlechterung der Leistung dieser Werke geschützt werden oder, falls dies nicht der Fall ist, Schäden in dem erforderlichen Umfang zu begrenzen. Es ist darauf zu achten, dass der Weg der elektrischen und anderen Leitungen so gestaltet ist, dass er den normalen Betrieb der Feldarbeit möglichst nicht stört und die Möglichkeit der Landnutzung und der Erhöhung der Fruchtbarkeit nicht verringert, und dass der Schutz von Entlüftungsmaßnahmen nach § 5 und das Netz von Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, insbesondere dass Entwässerungsabflüsse nicht verletzt und deren Überbau wesentlich reduziert wird. Am Ende der Arbeit ist der Betreiber verpflichtet, das Land in seinen ursprünglichen Zustand zu bringen, um die Funktion aller zuvor gebauten Anlagen zu gewährleisten. Der Schutz von Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Bodens und zur Erhöhung seiner Fruchtbarkeit muss bei der Durchführung der wirtschaftlichen und technischen Anpassung des Landes vollständig gewährleistet sein.
(2) Beim Bau von größeren Wasserwerken (z.B. Wassertanks), in denen große Flächen von landwirtschaftlichen Flächen betroffen sind, sind auch Maßnahmen zum Schutz des kultivierbaren Erz- und Tieflagerbodens erforderlich, die zur Düngung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Erzeugung von Kompost verwendet werden können. In wirtschaftlich gerechtfertigten Fällen und nach Prüfung der Bodenqualität erlässt das Landwirtschaftsministerium den Raten des Nationalkomitees des Bezirks gemäß Abschnitt 10 (3) eine gesonderte Abdeckung.
(3) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der regionalen und regionalen nationalen Ausschüsse sind für die ordnungsgemäße Durchführung dieser grundlegenden Maßnahmen zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds zuständig und treffen Maßnahmen zur Abhilfe der festgestellten Mängel.
§ 9
Schutz des landwirtschaftlichen Flächenfonds bei geologischen und hydrologischen Explorationen, Bau von Ober- und Untertageleitungen und Wasseraufbereitung
(1) Bei der Durchführung von Sondierungsarbeiten und dem Bau von Luft- und unterirdischen Linien und bei der Anpassung der Wasserbedingungen besteht ein erheblicher und oft dauerhafter Schaden an dem landwirtschaftlichen Flächenfonds, insbesondere durch die Nichtbeachtung des Grundsatzes des getrennten Verstecks der mit totem Boden vermischten Ornice und die Arbeit in der Mitte der Anbausaison und damit der Abbau landwirtschaftlicher Flächen.
(2) Betreiber dieser Werke sind daher verpflichtet,
a) die Landwirtschaftsabteilung der Räte des Nationalen Bezirksausschusses und der Exekutive des Nationalen lokalen Ausschusses vor der Frühjahrs-Agrararbeit, die Anfang März oder gegebenenfalls vor der Herbst-Agrararbeit, die Anfang September beginnt, in der Regel beginnt; für den Bau von Telekommunikationsleitungen der Verwaltung von Verbindungen, die naturgemäß nicht bedeutend mehr mit dem Agrarlandfonds und der landwirtschaftlichen Produktion, ist es ausreichend, die
b) die Arbeiten an dem Land, soweit möglich, auf die Vegetationsperiode beschränkt und so durchgeführt werden, dass der landwirtschaftliche Flächenfonds und landwirtschaftliche Nutzpflanzen geschwächt und unnötige Fahrzeugübergänge vermieden werden;
c) in begründeten und wirtschaftlich betrachteten Fällen eine gesonderte Abdeckung der Ornice vor Beginn der Arbeit, nach der sie abgeschlossen ist, zur Entfernung aller Rückstände der Betriebseinrichtungen und zur Einstellung und Anpassung der betreffenden Fläche an die ursprüngliche Bedingung, um weitere wirtschaftliche Nutzung vornehmen zu können.
(3) Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Räte der Nationalkomitees des Bezirks beaufsichtigen die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen und entscheiden, ob eine Ornice-Abdeckung im Einzelfall nach Art der geleisteten Arbeit und dem Ausmaß des erlittenen Schadens durchgeführt wird oder nicht.

Část III

Verfahren zum Ausschluss von Teilen des Agrargrundfonds und zur Umsetzung kultureller Veränderungen
§ 10
(1) Die Entwicklung von Investitions- und Industrietätigkeiten, der zunehmende Abbau von Mineralien, der Bau von Wasserwerken usw. stellen zunehmend erhebliche Anforderungen an landwirtschaftliche Flächen, die von der landwirtschaftlichen Produktion entfernt oder abgebaut werden. Daher ist es dringend erforderlich, dass die Entfernung von Land aus landwirtschaftlicher Produktion immer politisch und wirtschaftlich in Betracht gezogen werden sollte und die Entfernung von Land notwendigerweise erfolgen sollte, um dies mit möglichst wenig Schaden für den Agrargrundfonds zu tun.
(2) Um sicherzustellen, dass der Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds ordnungsgemäß gesichert ist und dass seine Verwendung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke in gegenseitiger Weise zwischen landwirtschaftlicher Produktion und anderen Sektoren der Volkswirtschaft erfolgt, sind folgende Grundsätze für die Entfernung von Land aus dem landwirtschaftlichen Grundfonds festgelegt:
(a) kein Teil des landwirtschaftlichen Grundfonds kann von der landwirtschaftlichen Produktion zurückgezogen werden, es sei denn, der landwirtschaftliche Sektor wurde vom Rat des Nationalen Bezirksausschusses nach vorheriger Konsultation mit dem Exekutivorgan des lokalen nationalen Ausschusses beschlossen. Nur wenn beschlossen wurde, vom landwirtschaftlichen Flächenfonds zu befreien, können landwirtschaftliche Flächen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei der Prüfung der Investitionsaufgabe und spätestens bei der Erarbeitung der territorialen Entscheidung muss die Festlegung des Flächenfonds beschlossen werden. Bei der Investitionsaufgabe erwirbt der Investor eine vorläufige Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums des Rates des nationalen Bezirksausschusses zum Ausschluss der Komponente aus dem landwirtschaftlichen Grundfonds. Wurde im Voraus keine Entscheidung getroffen, um den Agrargrundfonds auszuschließen, so wird die Stilllegungsentscheidung gemeinsam getroffen —
b) die Umwandlung von Ackerland in sonst kultivierte Flächen (z.B. Wiese, Weide, Garten, Obst, Wald, Teich) wird nicht ohne Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums des Rates des Bezirks Nationalkomitees durchgeführt. Der Vorschlag oder der Antrag auf Umwandlung von Ackerflächen in anderweitig kultivierte Flächen wird wirtschaftlich gerechtfertigt und in Bezug auf natürliche und wirtschaftliche Bedingungen und den Gesamtfokus der Produktion bewertet. Dabei werden die landwirtschaftlichen Gewerkschaften der Räte der Landeskomitees von den Ergebnissen der Abgrenzung des Agrarlandfonds und des Waldfonds profitieren. Grundsätzlich ist die Umwandlung von Ackerland in Ackerland, das sonst für dieses Land angebaut wird, nicht zulässig, das für die Nutzung als Ackerland durch seinen Standort, seine Natur und den Untergrund und gegebene klimatische Bedingungen geeignet ist;
c) vor einer Entscheidung über die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Grundfonds berücksichtigt das Landwirtschaftsministerium des Rates des Nationalkomitees des Bezirks die politische und wirtschaftliche Rechtfertigung für den Antrag auf Befreiung, die Schätzung der daraus resultierenden Verluste der landwirtschaftlichen Produktion (z.B. aufgrund von Fabrikausaten). In Zusammenarbeit mit der Abteilung Bau- und Wasserwirtschaft trägt der Rat des Nationalen Bezirksausschusses darüber hinaus die Tatsache Rechnung, ob eine effektive Baukonzentration durchgeführt wurde, ob bestehende Baustellen und Baulücken, die für den Bau geeignet sind, genutzt wurden, und ob eine wirksame Behandlung von Abwasser- und Werksausatmungen gewährleistet ist. Wenn eine umfassendere Intervention in den Agrargrundfonds erfolgt oder eine solche Intervention einen erheblichen wirtschaftlichen Rahmen hat, kann das Landwirtschaftsministerium des Rates des Nationalkomitees des Bezirks eine detailliertere wirtschaftliche Analyse des Anwendungsbereichs des geplanten Baus der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen der Projektdokumentation des Antragstellers für die Abgrenzung des Agrargrundfonds beantragen —
d) Die Landwirtschaftsabteilung des Rates des Nationalkomitees des Bezirks beurteilt die Verluste und wirtschaftlichen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Produktion nicht nur hinsichtlich der Preisausdrücke der Ernte auf den Bereich der zurückgezogenen landwirtschaftlichen Produktion, sondern auch in der Stellungnahme, dass sie vor allem einen dauerhaften Verlust darstellt, der sich während des Rotationsverfahrens nachteilig auf den gesamten Produktionsprozess und die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse der landwirtschaftlichen Anlage auswirken wird. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es darum geht, fruchtbare Böden in Produktionsgebieten auszuschließen, wo noch kleinere Verluste, insbesondere Ackerland, einen tiefen Eingriff in die Produktion und die wirtschaftliche Leistung der landwirtschaftlichen Anlage bedeuten und später auch auf anderen landwirtschaftlichen Flächen schädlich sein kann. Die Verluste des landwirtschaftlichen Grundfonds müssen nicht nur aus der Perspektive des Einzelfalls, sondern auch nach ihrer Gesamtheit in der Gemeinde, im Bezirk oder im Kreis beurteilt werden. Die Schätzung der Verluste bei der landwirtschaftlichen Produktion muss daher zumindest für den Zeitraum der Rotation und angesichts aller Verluste in der Marktproduktion, der Futterbasis (einschließlich Zwischenfrüchten, Streichmischungen, Sockeln, Tempeln, Schneiden usw.) und der Verwendung von Grundressourcen festgelegt werden.
(3) In dem Beschluss, Land aus dem landwirtschaftlichen Grundfonds zu belassen, verhängt das Landwirtschaftsministerium des Rates des Landesbezirks die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds und seiner Nutzung unter Berücksichtigung seiner Wirtschaft und Wirksamkeit. Insbesondere wird sie die Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion bis zu ihrer tatsächlichen Nutzung für andere Zwecke (z.B. vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten auf den Bau unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Ernte), die Sicherheit seiner Verwendung in der Zwischenzeit bis zum Beginn des Baus für den Anbau von Futtermitteln (Federmischungen, Zwischenpflanzen, Strings usw.) abdecken, wenn das Land im gesamten Wirtschaftsjahr nicht genutzt werden kann, und die rechtzeitige Meldung des Arbeitsbeginns (§ 6). Gleichzeitig verlangt die Entscheidung, dass der Investor vor Beginn der Arbeit eine Abdeckung kultureller Lagen von Grundstücken vornimmt und diese der wirtschaftlichen Nutzung überlässt oder, falls wirtschaftlich gerechtfertigt, an seinen Standort der wirtschaftlichen Nutzung transportiert. Alle weiteren Lieferungen von versteckten Stash an einen anderen Standort gehen nicht auf das Konto des Investors.
(4) Die Exekutivbehörden der Regionalen Nationalkomitees können eine Entscheidung über die Stilllegung des Agrargrundfonds vorsehen, insbesondere wenn ein größerer Umfang der Forderung nach dem Agrargrundfonds oder ein erheblicher Zugang zur landwirtschaftlichen Erzeugung aus der Stellungnahme zur Umsetzung des landwirtschaftlichen Produktionsplans besteht.
§ 11
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Strougal v. r.
*) Die detaillierten Merkmale des Grundstücks sind in den Leitlinien der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie und des Ministeriums für Lebensmittelindustrie und dem Kauf landwirtschaftlicher Produkte Nr. 154 / 1957 Ú. l festgelegt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 7 / 1960 Slg. über den Schutz des Agrarsegelfonds
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.02.1960
In Kraft seit02.02.1960
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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