Dekret Nr. 7 / 1971 Coll.

Dekret des Bundesministeriums für Technische und Investitionsentwicklung zur Eintragung von Gebäuden

Gültig In Kraft seit 11.02.1971
7
Ordnung
Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung
vom 28. Januar 1971
bei der Registrierung von Gebäuden
Nach § 53 b) Gesetz Nr. 133 / 1970 Slg. sieht das Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung vor:

ČÁST PRVNÍ

Einführung und allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Bestellung
Mit diesem Dekret,
a) Verfahren und Verfahren zur Registrierung von Gebäuden, insbesondere während und nach deren Vorbereitung, zur Verbesserung der Kontrolle des Investitionsprozesses und zur Verbesserung der Effizienz der Verwaltung des Investitionsbaus;
b) Ergänzung und Änderung bestimmter Bestimmungen über die Registrierung in der Verordnung Nr. 17 / 1970 Slg. über die Erteilung der Zustimmung zur Einführung von Bauwerken ("Decree Nr. 17 / 1970 Slg.").
§ 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Gebäude sozialistischer Organisationen, für die die Budgetkosten *) bei der Genehmigung der Projektaufgabe über 1,5 Millionen CZK liegen oder diese Schwelle in der nächsten Vorbereitungs- und Durchführungsphase überschreiten werden, mit Ausnahme von Gebäuden, die durch technische Entwicklungsfonds finanziert werden. *)

ČÁST DRUHÁ

Registrierung von Gebäuden während ihrer Vorbereitung
§ 3
Material zur Bauregistrierung
Während des Vorprojekts und der Projektvorbereitung wird der Bau anhand einer genehmigten Projektaufgabe registriert.
§ 4
Verpflichtungen des Investors
(1) Der Investor ist verpflichtet, das Bauregistrierungsblatt * * *) abzuschließen und innerhalb von 14 Tagen nach Genehmigung der Projektaufgabe an seine übergeordnete Behörde einzureichen.
(2) Ist während des Zeitraums von der Registrierung der Projektaufgabe bis zur Registrierung gemäß Dekret Nr. 17 / 1970 Coll. bis zur Änderung der verbindlichen Daten und Indikatoren †) die Projektaufgabe, einschließlich, wenn eine solche Änderung durch Genehmigung einer umfassenden Projektlösung erfolgt, der Investor verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Genehmigung der Änderung ein neues Registrierungszertifikat abzugeben.
§ 5
Verpflichtungen der übergeordneten Stelle des Investors
(1) Die zuständige Anlegerbehörde vergleicht die Daten und die Indikatoren des Registrierungsformulars mit den Ergebnissen der Bewertung und Genehmigung der Baudokumentation, prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Fertigstellung, des Staates oder gegebenenfalls legt sie ihr eine kurze Stellungnahme vor und leitet sie innerhalb einer Woche nach Eingang an die zuständige zentrale Anlegerbehörde weiter.
(2) Findet die ältere Investorinstanz einen Fehler in dem Registrierungsbogen, den sie nicht selbst entfernen kann, so übermittelt sie das Registrierungsformular an den Investor zur Entfernung.
§ 6
Verpflichtungen der zentralen Anlegerbehörde
(1) Die zentrale Anlegerbehörde wird als Registerbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Indikatoren, die vom Anmeldebogen bereitgestellt werden, beurteilen. Erkennen sie keine Mängel, bestätigen sie das Anmeldeformular, geben der Konstruktion die Seriennummer * zu und geben es in ihr Register ein, wodurch die Konstruktion registriert wird. Andernfalls wird er die Methode der Beseitigung der Mängel vor der Registrierung mit dem überlegenen Investor-Körper, Ereignis diskutieren. direkt mit dem Investor.
(2) Die zentrale Anlegerbehörde sendet innerhalb einer Woche nach Erhalt ein Registrierungsformular nach einer Kopie
- an das Statistische Bundesamt (Urteil für statistische Verarbeitung);
- der Aufsicht des Investors;
- dem Investor;
- das Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung für alle zentral bewerteten Gebäude und andere Strukturen von Organisationen, die von Bundesbehörden verwaltet werden;
- das Ministerium für Bau und Technologie der Tschechischen Republik oder des SSR für alle zentral bewerteten Gebäude nach dem Bauort und für alle anderen Strukturen der von den nationalen Behörden kontrollierten Organisationen;
- Tschechische Staatsbank
- Hauptsitz an allen Baustellen von Organisationen, die von Bundesbehörden verwaltet werden,
- das Hauptinstitut in Prag oder Bratislava für alle von den nationalen Behörden verwalteten Organisationen;
- Staatliche Planungskommission für alle zentral bewerteten Gebäude;
- Planungskommission ČSR oder SSR für alle zentral bewerteten Strukturen der von den nationalen Behörden verwalteten Organisationen.
§ 7
Beziehung der Registrierung und des Plans
Die Durchführung der Registrierung von Gebäuden gemäß § 6 ist eine Voraussetzung für die Aufnahme des Baus in den Durchführungsplan (möglicherweise vor dem Auswahlverfahren); das Anmeldeblatt des Gebäudes ist die Grundlage für die Überprüfung der Bedingungen gemäß § 5 des Erlasses Nr. 17 / 1970 Coll. während des Zulassungsverfahrens.

ČÁST TŘETÍ

Registrierung abgeschlossener Strukturen
§ 8
Material zur Bauregistrierung
* *) nach dem 1. Januar 1971 ist auf der Grundlage der endgültigen technischen und wirtschaftlichen Bewertung registriert. * * *)
§ 9
Verpflichtungen des Investors
Der Investor ist verpflichtet, ein Registrierungsformular für die in Abschnitt 8 des Bauwerks genannten Gebäude vorzulegen, das auf der Grundlage eines Protokolls über die abschließende technisch-ökonomische Bewertung des Baus nach seinem tatsächlichen Ergebnis erstellt wurde, spätestens eine Woche nach Abschluss der endgültigen technisch-ökonomischen Bewertung des Baus an seine überlegene Stelle.
§ 10
Verpflichtungen der übergeordneten Stelle des Investors
(1) Die zuständige Behörde des Investors als Registerbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgeschlossenen Daten und Indikatoren des Registrierungsbogens und deren Links. Erkennt er keine Mängel, so bestätigt er die Richtigkeit der Daten und Indikatoren und gibt den abgeschlossenen Bau in sein Register ein und registriert diese. Andernfalls, wenn es die Mängel nicht selbst entfernen kann, wird es das Anmeldeformular an den Investor zurückgeben, um sie zu entfernen.
(2) Die zuständige Investorbehörde behält eine Kopie des zertifizierten Gebäuderegistrierungsblatts vor, die anderen werden innerhalb einer Woche nach Eingang (eine Kopie) gesendet.
- an das Statistische Bundesamt (Urteil für statistische Verarbeitung);
- die zentrale Körperschaft des Anlegers;
- dem Investor;
- das Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung für alle zentral bewerteten Gebäude und andere Strukturen von Organisationen, die von Bundesbehörden verwaltet werden;
- das Ministerium für Bau und Technologie von ČSR oder SSR für alle zentral bewerteten Gebäude nach dem Bauort und für alle anderen Strukturen von Organisationen, die von den nationalen Behörden verwaltet werden;
- Tschechische Staatsbank
- Hauptsitz an allen Baustellen von Organisationen, die von Bundesbehörden verwaltet werden,
- das Hauptinstitut in Prag oder Bratislava für alle von den nationalen Behörden verwalteten Gebäude;
- Staatliche Planungskommission für alle zentral bewerteten Gebäude;
- Planungskommission ČSR oder SSR für alle zentral bewerteten Strukturen der von den nationalen Behörden verwalteten Organisationen.

ČÁST ČTVRTÁ

Registrierung von Gebäuden
§ 11
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bauarbeiten, die am 1. Januar 1971 gebaut und noch nicht registriert sind, d.h. vor der Gültigkeit des Dekrets Nr. 17 / 1970 Coll. begonnen werden, werden gemäß der Bedingung vom 1. Januar 1971 in der in Dekret Nr. 17 / 1970 Coll. vorgesehenen Weise registriert.
(2) Das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Erlasses Nr. 17 / 1970 Coll. gilt nicht für die im vorstehenden Absatz genannten Gebäude.
§ 12
Verpflichtungen des Investors und seiner überlegenen Stelle
Der Investor ist verpflichtet, das Anmeldeblatt *) nach den am 1. Januar 1971 geltenden Unterlagen zu vervollständigen und über die übergeordnete Behörde an die Zentrale zu übermitteln; die übergeordnete Behörde überprüft zunächst die Einhaltung der Bedingungen des § 6 Abs.
§ 13
Verpflichtungen der zentralen Anlegerbehörde
Die zentrale Anlegerbehörde prüft die Vollständigkeit und Korrektheit des Anmeldeformulars und legt der Registrierungsbehörde spätestens bis 31. Mai 1971 das validierte Anmeldeformular vor; hierzu sind Fristen für die Einreichung von Registrierungsformularen an untergeordnete Stellen und Organisationen festgelegt.
§ 14
Aufgaben der Registerbehörde und der Bank
(1) Nach den Bedingungen des Erlasses Nr. 17 / 1970 Slg. für die Registrierung hat die Registrierungsbehörde den Bau und die Registrierungsformulare innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem sie ihm übermittelt wurden, an die Behörden und Organisationen gemäß § 13 des Erlasses Nr. 17 / 1970 Slg. in der Fassung des § 18 Abs.
(2) Für Gebäude, in denen die Bank keine zertifizierte Registrierungsbescheinigung erhält, wird die Freigabe der Mittel zum 30. September 1971 nach vorheriger Ankündigung eingestellt.

ČÁST PÁTÁ

Registrierung bestimmter Gebäude, die am 1. Januar 1971 nicht begonnen wurden
§ 15
Verpflichtungen des Investors
(1) Im Falle des Baus, der nicht am 1. Januar 1971 begonnen wurde, für den die Projektaufgaben bis zum Geltungsbeginn dieses Erlasses genehmigt worden sind und die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, legt der Investor spätestens bis zum 30. April 1971 ein Registrierungsformular vor, das gemäß der am 1. Januar 1971 geltenden Dokumentation abgeschlossen ist. Die Geschäftsführung und die zentrale Anlegerbehörde gehen entsprechend den Abschnitten 4, 5 und 6 vor.
(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes betreffen nur den Bau
(a) im Durchführungsplan für 1971 enthalten, es sei denn, sie wurden bis zum 30. April 1971 gemäß dem Erlass Nr. 17 / 1970 Coll registriert, oder
b) deren Umsetzung in den kommenden Jahren vorgesehen ist.

ČÁST ŠESTÁ

Ergänzungen und Änderungen zu bestimmten Bestimmungen des Erlasses Nr. 17 / 1970
§ 16
Absatz 6 Absatz 3 des Erlasses Nr. 17 / 1970 wird wie folgt geändert:
Die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 e) festgelegten Bedingungen muss durch Nachweis des künftigen Betriebs des Baus durch die Arbeitskräfte bei voller Kapazitätsauslastung durch die Vorwärtsbilanz der Arbeitskräfte für die gesamte betreffende Region nachgewiesen werden, wobei die Vorwärtsbilanz der zentral bewerteten Gebäude von der CSR-Planungskommission der CSR, der SSR-Planungskommission, geprüft wird.
§ 17
Absatz 11 Absatz 1 des Erlasses Nr. 17 / 1970 wird wie folgt geändert:
(1) Die Registrierung von zugelassenen Bauten von von den Bundesbehörden verwalteten Organisationen erfolgt durch das Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung für alle anderen Bauten des Ministeriums für Bau und Technologie der Tschechischen Republik oder des SSR (nachstehend als "Registrierungsbehörde" bezeichnet).
§ 18
Absatz 13 des Erlasses Nr. 17/1970 wird wie folgt geändert:
Die Behörde, die die Registrierung durchgeführt hat, behält eine Kopie der Registrierungsnummer vor; weitere Kopien sind spätestens 14 Tage nach dem Tag zu senden, an dem das Anmeldeformular an ihn geliefert wurde.
- an das Statistische Bundesamt (Urteil für statistische Verarbeitung);
- die Genehmigungsbehörde (es sei denn, es ist gleichzeitig die Behörde, die die Registrierung durchführte);
- dem Investor;
- eine überlegene Körperschaft des Investors (es sei denn, es ist eine gleichzeitige Genehmigungsstelle);
- eine zentrale sektorale Behörde (wenn es sich nicht um eine gleichzeitig autorisierte Behörde handelt);
- das Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung für alle zentral bewerteten Strukturen der von den nationalen Behörden verwalteten Organisationen;
- das Ministerium für Bau und Technologie der CSSR oder SSR nach dem Bausort aller zentral bewerteten Strukturen von Organisationen, die von Bundesbehörden verwaltet werden;
- Tschechische Staatsbank
- Hauptsitz an allen Baustellen von Organisationen, die von Bundesbehörden verwaltet werden,
- das Hauptinstitut in Prag oder Bratislava für alle von den nationalen Behörden verwalteten Organisationen;
- Staatliche Planungskommission für alle zentral bewerteten Gebäude;
- Planungskommission ČSR oder SSR für alle zentral bewerteten Strukturen der von den nationalen Behörden verwalteten Organisationen.

ČÁST SEDMÁ

Schlussbestimmungen
§ 19
Anpassung der Verpflichtung, technische und wirtschaftliche Merkmale von Gebäuden darzustellen
Die Verpflichtung zur Eintragung von Gebäuden im Rahmen dieses Erlasses ersetzt die Verpflichtung der Investoren, die technischen und wirtschaftlichen Merkmale von Gebäuden (TECH) darzustellen, die von der ehemaligen Staatlichen Investitionskommission auferlegt wurden.
§ 20
Detailliertere methodologische Richtlinien
Detailliertere methodologische Richtlinien zur Befüllung, Kennzeichnung und Einreichung von Registrierungslisten in jeder Bauphase, gefolgt von diesem Dekret, sowie ein detaillierteres Verfahren zur statistischen Überwachung und Verarbeitung, werden vom Statistischen Bundesamt herausgegeben.
§ 21
Verpflichtungen der Aufsichtsbehörde und der Zentralbehörde des Investors
Die Verwaltung und die zentrale Anlegerbehörde gewährleisten und kontrollieren die Einhaltung des Verfahrens und die Einhaltung der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen.
§ 22
Ausnahmen für bestimmte Gebäude
(1) Für den Bau eines bestimmten Teils des Staatsplans ist vom Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung eine Ausnahme vorgesehen.
(2) Für den Bau, dessen Vorbereitung direkt im Projekt vorgesehen werden kann (ohne die vorherige Gestaltung der Projektaufgabe), gilt das genehmigte (bestätigte) Projekt als Grundlage für die Registrierung gemäß Teil 2 und Teil Fünf.
(3) Bei Bauarbeiten über Haushaltsgut bis zu 5 Mio. CZK führen die von den Regionalen Landwirtschaftsverbänden und gegebenenfalls von den Agrarverwaltungen für die Herstellung verwalteten Organisationen eine Registrierung durch und stellen die Verpflichtungen aus den zentralen Investorbehörden sicher
a) in Teil 2 Abschnitt 6 eine Kopie der Registrierungsbekanntmachung an das Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik oder den SSR
b) in Teil Vier ersetzen sie die Verpflichtungen der in Abschnitt 13 genannten zentralen Anlegerbehörde.
§ 23
Effizienz der Bestellung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.
*) Kosten des Titels II bis VIII, sl. f + g des Gesamthaushaltsplans (Finanzrechnung).
*) Dekret des Finanzministeriums Nr. 103 / 1966 Slg. über die Finanzierung des Investitionsbedarfs für die Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und ähnlichen Tätigkeiten.
* * *) Das Modell der einheitlichen Registrierungsform von Iv-reg ist Teil der Leitlinien des Statistischen Bundesamtes Nr. 4 vom 16. März 1970.
†) § 8 Abs. 3 Dekret Nr. 17 / 1970 Coll.
† †) Der Investor markiert das Anmeldeblatt nach § 4 Abs. 1 unter der Überschrift "Projektaufgabe", Anmeldeblatt nach § 4 Abs. 2 "Projektaufgabe - Änderungsantrag Nr......."
*) Jede zentrale Anlegerbehörde führt die Identifizierung der Registrierungsformulare in einer eigenen numerischen Reihe ein. An den ersten drei Orten, dem Nummernzeichen des Resorts (nach dem Single Code der Organisationen, ausgestellt vom Statistischen Bundesamt, und den Anhängen zu dieser Codeliste), werden die zusätzlichen 4 Plätze für die Seriennummer des Baus reserviert, die es in der freien Linie oberhalb der Zeile 1, Abschnitt A des Registrierungsbogens für die Registrierungsnummer eingeben wird; Diese Methode gilt bis zum anderen vom Statistischen Bundesamt.
* *) Wenn der Bau abgeschlossen ist, das Statistische Bundesamt für die Erstellung und Einreichung von statistischen Berichten für den Investitionsbau - Iv no. 5.
* * *) Das Verfahren und die Methode der technischen wirtschaftlichen Bewertung von Gebäuden sind in den Leitlinien des Bundesministeriums für Technische und Investitionsentwicklung festgelegt.
†) Der Investor hat das Anmeldeformular unter der Überschrift "Kompletter Bau" zu markieren und darauf sowohl die dem Bau zugewiesene Registriernummer als auch die dem Bau nach § 6 dieses Erlasses zugeordnete Seriennummer anzugeben.
*) Der Investor wird das Anmeldeformular unter der Rubrik "Zusätzliche Registrierung" markieren.
*) Leitlinien der Staatlichen Kommission für Investitionsbau Nr. 15 / 1965 über das einheitliche Bauregister, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bundesministeriums für Technische und Investitionsentwicklung Nr. 7 / 1971 Coll., zur Registrierung von Gebäuden
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.02.1971
In Kraft seit11.02.1971
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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