Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 7 / 1995

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Aushandlung eines Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Gültig In Kraft seit 01.02.1995
7
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium gibt bekannt, dass am 4. Oktober 1993 in Luxemburg ein Europäisches Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits durch Unterzeichnung der Schlussakte angenommen wurde.
Das Parlament der Tschechischen Republik stimmte dem Abkommen zu und der Präsident der Republik hat es ratifiziert.
Das Abkommen trat am 1. Februar 1995 gemäß Artikel 123 in Kraft und endete am
- das Abkommen zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über Handel, Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 7. Mai 1990,
- Protokoll vom 28. Juni 1991 zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Bundesrepublik und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über Handel, Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit,
und gleichzeitig abgelaufen am 1. Februar 1995
- Interimsabkommen über Handel und Handel zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits vom 16. Dezember 1991, geändert durch die Briefwechsel vom 15. Dezember 1992, veröffentlicht unter Nr. 226/1994, Slg.,
- Zusatzprotokoll zwischen der Tschechischen Republik einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits zu dem Interimsabkommen über Handel und Handel zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Bundesrepublik einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, veröffentlicht unter Nr. 226/1994, und
- Zusatzprotokoll zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft zum Interimsabkommen über Handel und Handel zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Bundesrepublik einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, veröffentlicht unter Nr. 226/1994.
Die tschechische Fassung der Schlussakte und des Abkommens werden gleichzeitig veröffentlicht.

SCHLUSSAKP
Vertreter der Tschechischen Republik,
Anschließend als "Tschechische Republik" bezeichnet und
Zugelassene Vertreter:
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK
DIE FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLAND
ITALIENISCHE REPUBLIK
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
GREECHISCHE REPUBLIK
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN
GROSSHERZOG LUXEMBURG
Vertragsstaaten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet, und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
im folgenden als "die Gemeinschaft" als die andere Vertragspartei bezeichnet,
die am 4. Oktober 1993 in Luxemburg in tausend und neunhundertdreißig Jahren zusammenkamen, um das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits ("Europa-Abkommen") zu unterzeichnen, folgende Texte angenommen:
Europäisches Abkommen und folgende Protokolle:
PROTOKOLL 1 zu Textil- und Bekleidungsprodukten
PROTOKOLL 2 über Erzeugnisse, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Anwendung findet
PROTOKOLL 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft, die nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallen
PROTOKOLL 4 über die Definition des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
PROTOKOLL 5 zu besonderen Bestimmungen über den Handel zwischen der Tschechischen Republik und Spanien und Portugal
PROTOKOLL 6 über gegenseitige Hilfe bei Zollangelegenheiten
PROTOKOLL 7 über Konzessionen mit Jahresgrenzen
PROTOKOLL Nr. 8 über den Rock der Tschechischen Republik in Anerkennung von Briefen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Transit- und Landverkehrsinfrastruktur
Die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik und die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben den Wortlaut der nachstehenden und dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Abschnitt II des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Abschnitt III des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 109 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6
Die Vertreter der Tschechischen Republik und die zugelassenen Vertreter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben auch folgende Briefwechsel im Anhang dieser Schlussakte aufgenommen:
Briefwechsel über bestimmte Regelungen für lebende Rinder zur Schlachtung
Briefwechsel über die Durchfuhr
Briefwechsel zu Artikel 68 des Abkommens
Briefwechsel über die Spezifikation des Bereichs von gemeinsamem Interesse, der für die finanzielle Unterstützung in Betracht kommt
Die Vertreter der Tschechischen Republik und die vollen Vertreter der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten haben die der Schlußakte beigefügte Erklärung der französischen Regierung aufgenommen: die Erklärung der französischen Regierung über die überseeischen Gebiete.
Die Vertreter der Tschechischen Republik haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen aufgenommen:
Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 6 und 117 des Abkommens
Erklärung der Gemeinschaft zu Titel IV Abschnitt I des Abkommens
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse
Ensembleierte Vertreter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und nahmen die nachstehenden und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen auf:
Schreiben der Regierung der Tschechischen Republik zum Protokoll 2

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
ANHANG
Die Tschechische Republik und die Gemeinschaft bestätigen, daß, wenn eine Zollsenkung durch Aussetzung von Zöllen für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, diese ermäßigten Zölle den Ausgangszoll nur für den Zeitraum dieser Aussetzung ersetzen werden und daß, wo eine teilweise Aussetzung der Zölle stattfindet, ein Präferenzüberschuß zwischen den Parteien erhalten bleibt.
Artikel 38 Absatz 1
Es wird vereinbart, dass der Begriff der "Bedingungen und Modalitäten, die in jedem Mitgliedstaat gelten, " gegebenenfalls die Gemeinschaftsregeln erfaßt.
3.
Es wird vereinbart, dass der Begriff "Kinder" gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes definiert ist.
4. Artikel 39
Es wird vereinbart, dass der Begriff "Mitglieder ihrer Familien" nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes definiert ist.
5.
Ohne Änderung der Bestimmungen von Titel IV Abschnitt IV kommen die Vertragsparteien überein, dass die Behandlung von Bürgern oder Unternehmen einer Vertragspartei als weniger günstig angesehen wird als die von Bürgern und Unternehmen der anderen Vertragspartei, wenn diese Behandlung formal oder tatsächlich weniger günstig ist als die von Bürgern und Unternehmen der anderen Vertragspartei.
6. Titel IV Abschnitt III
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der laufenden Uruguay-Runde über Dienstleistungen ein gegenseitig zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.
7. Artikel 57 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, dass die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Vereinbarungen auf eine möglichst breite Anwendung der in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten geltenden Verkehrsregelungen und -politiken in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik im Bereich des Verkehrs abzielen sollten.
8. Artikel 59
Die bloße Tatsache, dass ein Visum von natürlichen Personen bestimmter Parteien und nicht von natürlichen Personen anderer Parteien verlangt wird, wird nicht als Nichtigerklärung oder Beschränkung von Leistungen im Rahmen einer besonderen Verpflichtung angesehen.
9. Artikel 60
Wird der Assoziationsrat aufgefordert, Maßnahmen zur weiteren Liberalisierung im Bereich der Dienstleistungen oder Personen zu erlassen, so bestimmt er auch, welche Transaktionen mit diesen Maßnahmen in frei wandelbaren Währungen zugelassen werden sollen.
10.
Die Vertragsparteien verwenden die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis nicht unangemessen, um den Erwerb von Informationen im Wettbewerb zu verhindern.
11. Artikel 67
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass "intellektuelles, industrielles und gewerbliches Eigentum" im Sinne dieses Assoziierungsabkommens eine ähnliche Bedeutung wie Artikel 36 EWG-Vertrag hat und dass es insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Rechten, Patenten, industriellem Design, Marken und Dienstleistungszeichen, die Topographie von integrierten Schaltungen, Software, geografischen Angaben und den Schutz vor unlauteren Wettbewerben sowie den Schutz von ungeschlossenen Informationen und Know-how umfasst.
12. Artikel 109
Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 109 des Abkommens einen beratenden Mechanismus zu prüfen, der aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und den jeweiligen Partnern der Tschechischen Republik besteht.
13. Artikel 117 Absatz 2
Die Vertragsparteien des Abkommens,
zum Zwecke der korrekten Auslegung und praktischen Anwendung
stimmt zu:
der Begriff "Sondermaßnahmen" gemäß Artikel 117
Das Abkommen bedeutet einen Fall schwerer Verletzung durch einen der Vertragsparteien. Ein schwerwiegender Verstoß des Abkommens besteht aus:
a) Kündigung eines Abkommens, das nicht den allgemeinen Bestimmungen des Völkerrechts entspricht
oder
b) Verletzung wesentlicher Teile des Abkommens, nämlich des Artikels 6.
19. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 zu diesem Abkommen
Die Vertragsparteien betonen, dass die Bezugnahme auf ihre eigenen Rechtsvorschriften in Artikel 5 des Protokolls 6 gegebenenfalls eine internationale Zusage enthalten kann, die sie gegebenenfalls übernommen haben, wie das am 15. November 1965 in Hague abgeschlossene Übereinkommen über den Dienst der Justiz- und Justizsachen in Zivil- oder Handelssachen.

VERÖFFENTLICHUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER ENTWICKLUNGSRÄGE
A. Schreiben der Gemeinschaft
Sir.
Ich beehre mich, auf die Gespräche über Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft zu verweisen, die im Rahmen der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen stattfanden.
Ich bestätige hiermit, dass die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Tschechische Republik unter den gleichen Bedingungen wie Polen, Ungarn und die Slowakische Republik den vollen Zugang zu den Einfuhrregelungen für lebende Rinder zur Schlachtung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 805/68 des Rates erhält wie beim Inkrafttreten des Abkommens.
Ich wäre verpflichtet, wenn Sie bestätigen könnten, dass die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.
Bitte akzeptieren Sie, Sir, die Zusicherung meines tiefsten Respekts.
im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
B. Brief der Tschechischen Republik
Sir.
Ich habe die Ehre, den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Datum zu bestätigen:
"Ich beehre mich, auf die Gespräche über Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft zu verweisen, die im Rahmen der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen stattfanden.
Ich bestätige hiermit, dass die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Tschechische Republik unter den gleichen Bedingungen wie Polen, Ungarn und die Slowakische Republik den vollen Zugang zu den Einfuhrregelungen für lebende Rinder zur Schlachtung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 805/68 des Rates erhält wie beim Inkrafttreten des Abkommens.
Ich wäre verpflichtet, wenn Sie bestätigen könnten, dass die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist."
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist.
Bitte akzeptieren Sie, Sir, die Zusicherung meines tiefsten Respekts.
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen Republik über Artikel 68
A. Schreiben der Gemeinschaft
Sir.
Ich beehre mich, auf die Diskussionen über Artikel 68 des Europa-Abkommens hinzuweisen.
Ich bescheinigt hiermit, dass angesichts der Bestimmungen von Artikel 68 des Europa-Abkommens der Zugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik zu Gemeinschaftsunternehmen nach Inkrafttreten des Abkommens nach Artikel 68 für in der Tschechischen Republik ansässige Gemeinschaftsunternehmen in Form von nachgeordneten Einheiten gemäß Artikel 45 und den in Artikel 55 genannten Formen gilt. Ungeachtet des Artikels 68 haben die in der Tschechischen Republik in Form von Zweigniederlassungen und Vertriebsbüros nach Artikel 45 gegründeten Gemeinschaftsunternehmen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik.
Ich wäre verpflichtet, wenn Sie bestätigen könnten, dass die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.
Akzeptieren Sie, Sir, die Versicherung meiner höchsten Überlegung.
im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
B. Brief der Tschechischen Republik
Sir.
Ich habe die Ehre, den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Datum zu bestätigen:
"Lieber Sir,
Ich beehre mich, auf die Diskussionen über Artikel 68 des Europa-Abkommens hinzuweisen.
Ich bescheinigt hiermit, dass angesichts der Bestimmungen von Artikel 68 des Europa-Abkommens der Zugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik zu Gemeinschaftsunternehmen nach Inkrafttreten des Abkommens nach Artikel 68 für in der Tschechischen Republik ansässige Gemeinschaftsunternehmen in Form von nachgeordneten Einheiten gemäß Artikel 45 und den in Artikel 55 genannten Formen gilt. Ungeachtet des Artikels 68 haben die in der Tschechischen Republik in Form von Zweigniederlassungen und Vertriebsbüros nach Artikel 45 gegründeten Gemeinschaftsunternehmen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik.
Ich wäre verpflichtet, wenn Sie bestätigen könnten, dass die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist."
Ich habe die Ehre, zu bestätigen, dass meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Akzeptieren Sie, Sir, die Versicherung meiner höchsten Überlegung.
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen Republik über die Spezifikation von Bereichen von gemeinsamem Interesse, die für die finanzielle Unterstützung in Betracht kommen
A. Schreiben der Tschechischen Republik
Sir.
in den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik führen, wurde vereinbart, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf die wirksame Anwendung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse abzielt, insbesondere:
- industrielle Umstrukturierung und insbesondere die Umstellung der Rüstungsindustrie,
- Harmonisierung der technischen Normen, Prüfverfahren und Zölle,
- Wissenschaft und Technik und Bildung,
- Durchführung von Energieeinsparungs- und Umstrukturierungsprogrammen für den Energiesektor,
- Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur,
- regionale Entwicklung und Umwelt,
- Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen,
- Landwirtschaft,
- soziale Zusammenarbeit,
- Zusammenarbeit bei der Statistik,
- Harmonisierung der Rechtsvorschriften,
- Modernisierung der Infrastruktur für geistiges, industrielles und gewerbliches Eigentum,
- Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen.
Ich wäre verpflichtet, wenn Sie Ihre Zustimmung zu den Inhalten dieses Schreibens bestätigen könnten.
Bitte akzeptieren Sie, Sir, die Gewissheit meiner höchsten Überlegung.
Für die Regierung der Tschechischen Republik
B. Schreiben der Gemeinschaft
Sir.
Ich habe die Ehre, den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Datum zu bestätigen
„In den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik führen, wurde vereinbart, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf die wirksame Anwendung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse abzielt, insbesondere:
- industrielle Umstrukturierung und insbesondere die Umstellung der Rüstungsindustrie,
- Harmonisierung der technischen Normen, Prüfverfahren und Zölle,
- Wissenschaft und Technik und Bildung,
- Durchführung von Energieeinsparungs- und Umstrukturierungsprogrammen für den Energiesektor,
- Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur,
- regionale Entwicklung und Umwelt,
- Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen,
- Landwirtschaft,
- soziale Zusammenarbeit,
- Zusammenarbeit bei der Statistik,
- Harmonisierung der Rechtsvorschriften,
- Modernisierung der Infrastruktur für geistiges, industrielles und gewerbliches Eigentum,
- Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen.
Ich wäre verpflichtet, wenn Sie Ihre Zustimmung mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten. "
Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Gemeinschaft mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
Bitte akzeptieren Sie, Sir, die Gewissheit meiner höchsten Überlegung.
im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

EINLEITUNG
ERKLÄRUNG
Französische Regierungen
Frankreich stellt fest, dass das Europäische Assoziierungsabkommen mit der Tschechischen Republik nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht auf überseeische Gebiete und Gebiete Anwendung findet.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
ANHANG
Ein Verweis auf die Achtung der Menschenrechte als wesentliches Element des Abkommens und auf Fälle besonderer Dringlichkeit wurde in diesem Abkommen aufgrund der Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft gemäß der Erklärung des Rates vom 11. Mai 1992 aufgenommen, in der ein solcher Gutschein in Kooperations- oder Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in der KBSE festgehalten wird.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 7 / 1995 Coll. über die Verhandlungen eines Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.02.1995
In Kraft seit01.02.1995
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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