Gesetz Nr. 73 / 2011 Coll.

Gesetz über das Arbeitsamt der Tschechischen Republik und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.04.2011
73.
Recht
vom 9. Februar 2011
über das Arbeitsamt der Tschechischen Republik und über die Änderung der verwandten Rechtsvorschriften
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Arbeitsamt der Tschechischen Republik
§ 1
(1) Dieses Gesetz legt das Arbeitsamt der Tschechischen Republik (nachstehend "Arbeitsamt" genannt), dessen Organisationsstruktur und Aufgaben fest. Das Arbeitsamt ist ein nationales Verwaltungsbüro. Das Arbeitsamt ist ein Unternehmen.
(2) Der Sitz des Arbeitsamtes ist Prag.
(3) Das Ministerium für Arbeit und Soziales (nachfolgend "das Ministerium" genannt) verwaltet das Arbeitsamt und ist sein übergeordnetes Verwaltungsbüro.
§ 2
(1) Im Arbeitsamt
a) Generaldirektion,
b) regionale Zweigniederlassungen und Zweigniederlassungen für die Hauptstadt Prags (nachfolgend „regionale Zweigniederlassungen“); Kontaktstellen sind Teil der regionalen Zweigniederlassungen.
(2) Die Gebietskörperschaften der regionalen Zweigniederlassungen sind gleich denen der Regionen nach anderen Rechtsvorschriften1). Die regionalen Zweigstellen und ihre Gebietskreise sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.
§ 3
(1) Das Arbeitsamt wird vom Generaldirektor verwaltet.
(2) Der Regionale Zweig wird vom Direktor der Regionalen Zweigstelle verwaltet.
(3) Die Auswahl, Ernennung und Rücknahme des Generaldirektors und des Direktors der Regionalen Zweigniederlassung unterliegt dem Bürgerlichen Dienstgesetz.
§ 4
(1) Die Agentur führt Aufgaben in den Bereichen:
a) Beschäftigung;
b) den Schutz der Arbeitnehmer bei der Insolvenz des Arbeitgebers;
c) Staatliche Sozialhilfe;
d) Leistungen für Behinderte;
e) Pflegegeld,
(f) Unterstützung bei der materiellen Not;
g) Prüfung der Sozialschutzbestimmung;
(h) Pflegeleistungen;
— Ersatzwartung für ein nicht versichertes Kind;
(j) Kinderbetreuung in der Kindergruppe;
(k) Staatliche Sozialhilfeleistungen;
In dem Maße und unter den Bedingungen des Beschäftigungsgesetzes (3), des Gesetzes über die Integration der sozialen Unternehmen (18), des Gesetzes über den Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz der Arbeitnehmer und über die Änderung bestimmter Gesetze (4), des Gesetzes über den sozialen Schutz der Kinder (11), des Gesetzes über die staatliche soziale Unterstützung (5), des Gesetzes über die Bereitstellung von Sozialleistungen für Personen mit Behinderungen und über die Änderung der verwandten Rechtsvorschriften (8), des Gesetzes über die sozialen Dienste (9)
(2) Das Arbeitsamt ist ein Zugangspunkt für die elektronische Kommunikation im Bereich der sozialen Sicherheit und der Beschäftigung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Einheitliches Informationssystem für Arbeit und soziale Angelegenheiten
§ 4a
(1) Das Ministerium ist der Verwalter des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales, dessen Inhalt die für die Erfüllung der Aufgaben des Ministeriums und des Arbeitsamtes im Bereich der staatlichen Sozialhilfe erforderlichen Daten, Sachleistungen, staatliche Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Leistungen für Behinderte, Sozial- und Rechtsschutz für Kinder, Ersatzpflege für unversicherte Kinder, Kinderbetreuungsdienste in der Kindergruppe, staatliche Beschäftigungspolitik und Schutz der Arbeitnehmer im Insolvenzrecht. Das einheitliche Informationssystem für Arbeit und soziale Angelegenheiten kann auch vom Ministerium und vom Arbeitsamt verwendet werden, um die erforderlichen Daten gemäß dem ersten Satz zu erhalten, der für die Zahlung und Kontrolle der Zahlung von Leistungen oder Arbeitslosengeld, Umschulung oder Entschädigung 12 erforderlich ist. Das einheitliche Informationssystem für Arbeit und Soziales ist Teil des integrierten Informationssystems des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Ein Teil des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales ist auch die standardisierte Aufzeichnung eines Sozialarbeiters, der nach dem Gesetz über die Hilfe bei ernsten Bedürfnissen und dem Gesetz über Sozialdienste durchgeführt wird; das Modell der standardisierten Sozialarbeiteraufzeichnung wird vom Ministerium durch eine Verordnung festgelegt.
(2) Daten des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales können der betreffenden Stelle zur Verfügung gestellt werden. Die im Einheitlichen Informationssystem für Arbeit und Soziales gehaltenen Daten können vom Ministerium des Systems nur in Fällen und unter den in der Akte festgelegten Bedingungen bereitgestellt werden.
(3) Das Ministerium stellt auf Ersuchen der betrauten Gemeindebehörde die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit oder das Amt für die Abgangsbediensteten dieser Büros den Zugang zu den Daten des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales her. Bei den zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um Daten über Anträge auf Inanspruchnahme, Anspruch auf Leistungen und Zahlung der Leistung, Höhe der Leistung und deren Zahlungsform, die Sanktionen, die unter Verstoß gegen die Bedingungen des Anspruchs auf die Leistung und deren Zahlung vorgesehen sind, sowie Daten über die Anwendung und Befriedigung der Lohnansprüche nach dem Insolvenzschutzgesetz des Arbeitgebers. Der Zugang des Bediensteten zu Daten über Personen, die einem ständigen oder gemeldeten Wohnort im Gebiet des betrauten Gemeindeamtes, dem Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit oder dem Abgangsamt gemeldet werden, ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 92 b und d des Sozialgesetzes nach § 64 Abs. 3 des Sachförderungsgesetzes im Rahmen des staatlichen Sozialhilfegesetzes, in Verbindung mit der Bereitstellung eines Staates, festzulegen.
(4) Das Ministerium erstellt auf Antrag des Regionalbüros den Zugang zu den Daten des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales. Die verfügbaren Daten sind die in Absatz 3 Satz 2 genannten. Der Zugang eines Bediensteten zu Daten über Personen, die an einen dauerhaften oder gemeldeten Wohnort im Gebietsgebiet gemeldet werden, wird für die Erfüllung der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c des Sozialgesetzes und des Wohnschutzgesetzes genannten Aufgaben festgelegt.
(5) Das Ministerium erstellt auf Ersuchen des Regionalen Zweiges des Arbeitsamtes den Zugang zu den Daten, die in der standardisierten Erfassung der Sozialarbeiter enthalten sind.
(6) Auf Ersuchen der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung wird das Ministerium das Personal der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, das Personal des Instituts für Gesundheitsbewertung und das Personal der territorialen Sozialversicherungsverwaltung ein Recht auf Zugang zu den Daten des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales in dem Maße, wie es für die Durchführung seiner gesetzesmäßigen Tätigkeiten erforderlich ist, und es nimmt diesen Ansatz auf.
(7) Im Rahmen des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales werden anonyme Daten auch für Statistiken, Berichterstattung und Veröffentlichung offener Daten verarbeitet. Das Ministerium kann die so verarbeiteten Daten und die daraus abgeleiteten Statistiken an andere öffentliche Behörden übermitteln und als offene Daten nach Sondergesetzen veröffentlichen13).
(8) Das Einheitliche Informationssystem für Arbeit und Soziales kann verwendet werden, um Daten über die Bereitstellung von Kinderbetreuungsbedingungen nach dem Kinderpflegegesetz zu übermitteln.
§ 4b
Abteilungsportal für Arbeit und Soziales
(1) Das Ministerium ist der Verwalter und Betreiber des Ministeriums für Arbeit und Soziales (nachfolgend "Portal"). Das Portal ist Teil des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales.
(2) Insbesondere das Portal
a) den Nutzern dieses Informationssystems die Dienstleistungen des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales in dem vom Ministerium festgelegten Umfang zu erbringen;
b) den autorisierten Unternehmen die elektronische Dienstleistung des Kunden zu erbringen;
c) Informationen über amtliche Verfahren und Lebenssituationen, obligatorische Veröffentlichung nach Sondervorschriften15);
d) elektronische Formulare für zugehörige Tagesordnungen und Einreichungen;
e) elektronische Anmeldungsdienste;
f) Dienstleistungen für unterstützte Einreichungen;
g) der Öffentlichkeit Informationen über soziale Wohlfahrtsfragen und soziale Politikbereiche zur Verfügung zu stellen;
h) dient als Abteilungskatalog offener Daten und liefert veröffentlichte offene Daten gemäß Sonderregelung 13).
(3) Das Portal kann auch Dienstleistungen über ein öffentliches Verwaltungsportal erbringen, das vom Innenministerium unter einer besonderen Regel (16) verwaltet wird. Diese Dienstleistungen werden als vom Portal erbrachte Dienstleistungen behandelt.
§ 4c
Datenaustausch durch das Arbeitsamt, das Ministerium und die tschechische Sozialversicherung
(1) Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitsamt oder dem Ministerium in den in § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Bereichen oder in den Leistungen und Zulagen nach dem Gesetz über die Beschäftigungs- und Sozialschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion der russischen Föderation 19 verursacht werden, zu kommunizieren, so hat er dies elektronisch durch eine Person oder Personen zu tun, die im Namen des Arbeitgebers handeln können.
(2) Die vom Arbeitgeber erteilte Genehmigung, im Namen des Arbeitgebers gegen die örtliche Sozialversicherungsverwaltung oder die tschechische Sozialversicherungsverwaltung nach dem Krankenversicherungsgesetz oder nach dem Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit zu handeln, enthält die Genehmigung, in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder Angelegenheiten zu handeln, es sei denn, der Arbeitgeber hat in seinem Namen in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder Gegenständen nichts anderes bestimmt.
(3) Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung nimmt im Rahmen ihres Informationssystems, in dem sie die vom Arbeitgeber erteilte Genehmigung für die Person oder die Personen auf, die im Auftrag des Arbeitgebers gegen die Gebietskörperschaft oder die tschechische Sozialversicherungsverwaltung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes oder nach dem Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit handelt, auch die von diesem Arbeitgeber erteilte Genehmigung für die Person oder Person auf, in seinem Auftrag gegen das Arbeitsamt oder das Ministerium in den in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder Angelegenheiten zu handeln. Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung übermittelt dem Arbeitsamt oder dem Ministerium auf Anfrage Informationen über die Genehmigungen unter dem ersten Satz in elektronischer Form, die einen Fernzugriff ermöglichen.
(4) Die Erteilung der in Absatz 1 genannten Genehmigung oder deren Änderung wird vom Arbeitgeber nur durch die elektronische Anwendung der Sozialversicherungsbehörde gemäß Artikel 123e Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit innerhalb von 8 Kalendertagen nach deren Erteilung oder Änderung der tschechischen Sozialversicherung mitgeteilt.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der rechtlichen Zulassung von Personen, die als Arbeitgeber tätig sind.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 bis 5 gelten auch für Genehmigungen eines Gas- oder Elektrizitätslieferanten, einer Bank, einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, einer Spar- und Kreditgenossenschaft, einer elektronischen Geldeinrichtung, einer Zweigniederlassung eines ausländischen elektronischen Geldinstituts, eines kleinen elektronischen Geldgebers, eines Zahlungsinstituts, einer Zweigniederlassung eines ausländischen Zahlungsinstituts oder eines kleinen Zahlungsdienstleisters, die in ihrem Namen gegen das Arbeitsamt oder das Ministerium in den genannten Bereichen oder den genannten Posten handeln.
§ 5
Verwaltungsverfahren
Das Ministerium entscheidet über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsamts.
Übergangsbestimmungen
§ 6
(1) Bis zur vollen Wirksamkeit des Bürgerlichen Dienstegesetzes hat der Minister für Arbeit und Soziales 7 ernannt und zurückgezogen.
a) der Generaldirektor;
b) der Generaldirektor der Regionalen Zweigstelle auf Vorschlag des Generaldirektors.
(2) Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer, die der Arbeit in den Arbeitsämtern gemäß Gesetz Nr. 435 / 2004 Coll. zugeordnet sind, geht an das Arbeitsamt.
(3) Die nach Gesetz Nr. 435/2004 Slg. eingerichteten Arbeitsämter gelten als Kontaktstellen regionaler Zweigniederlassungen.
(4) Die Ausübung der Rechte und Pflichten, die sich aus den Beschäftigungsverhältnissen der im Ministerium der Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmer ergeben, deren Aufgaben die Zuständigkeiten in den in Abschnitt 4 genannten Bereichen umfassen, sowie sonstige der Arbeit im Ministerium zugeordnete Mitarbeiter, deren Aufgaben in anderen Zuständigkeitsbereichen gemäß Abschnitt 4 unmittelbar in Zusammenhang stehen, wird an das Arbeitsamt - Generaldirektion - übertragen.
(5) Das Ministerium stimmt mit dem in Absatz 4 genannten Personal über den Übergang der Ausübung von Rechten und Pflichten aus den Arbeitsbeziehungen zum Arbeitsamt und dessen Zuweisung an die Generaldirektion zu. Die so durchgeführte Begrenzung ist bindend.
(6) Wird die in Absatz 5 genannte Vereinbarung spätestens 60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes erreicht, so wird die Zahl der Mitarbeiter, die der Arbeit im Ministerium zugewiesen werden (Absatz 4), deren Ausübung der Rechte und Pflichten in den Arbeitsbeziehungen an das Arbeitsamt - Generaldirektion, Ministerium - übertragen.
(7) Von den gemäß Gesetz Nr. 435/2004 eingesetzten Arbeitsämtern werden alle Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechte und Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften an das Arbeitsamt übertragen.
(8) Die vom Ministerium bis zum Zeitpunkt der vollständigen Wirksamkeit dieses Gesetzes eingeleiteten und für die Bewilligung der Beschäftigungsanstellung endgültig oder unterbrochenen Verfahren werden vom Arbeitsamt durch die Generaldirektion abgeschlossen. Die von den Arbeitsämtern gemäß Gesetz Nr. 435/2004 Slg. und bis zum Zeitpunkt der vollen Wirksamkeit dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren werden vom Arbeitsamt durch die regionale Zweigstelle, in deren Verwaltungsbezirk das Arbeitsamt gemäß Gesetz Nr. 435/2004 Slg., das das Verfahren initiierte, abgeschlossen.
§ 7
(1) Die Zuständigkeit für die Verwaltung des Eigentums der Tschechischen Republik, einschließlich der Rechte und sonstigen Sachwerte, mit denen die zuständigen Behörden der nach dem Gesetz Nr. 435/2004 Slg. eingerichteten Arbeiten verantwortlich sind, wird am Tag der vollen Wirksamkeit dieses Gesetzes an das Arbeitsamt übertragen. Gleichzeitig wird das Arbeitsamt beginnen, die Aufgaben der Verantwortung für die Verpflichtungen der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit diesem Eigentum zu erfüllen.
(2) Die Mittel aus den Konten gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 des ersten Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), die Arbeitsämter gemäß Gesetz Nr. 435 / 2004 Slg. gehen in ähnliche Konten des Arbeitsamtes. Die Aufschlüsselung der Mittel des Reservefonds und ihres Verwendungszwecks wird beibehalten.
(3) Forderungen aus nicht genutzten Ausgaben, die gemäß Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), Arbeitsämter nach Gesetz Nr. 435/2004 Slg. zum Zeitpunkt vor dem Tag, an dem das Gesetz voll wirksam wird, werden Rechte des Arbeitsamtes. Die Aufschlüsselung der Ansprüche aus nicht genutzten Ausgaben nach Abschnitt 47 Absatz 4 der Haushaltsvorschriften bleibt bestehen.
§ 8
Die Arbeitsämter gemäß § 7, § 8 Abs. 2 und § 149 des Gesetzes Nr. 435 / 2004 Slg. werden bis zum Zeitpunkt der vollen Wirksamkeit dieses Gesetzes aufgehoben.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Beschäftigungsgesetzes
§ 9
Gesetz Nr. 435 / 2004 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 168 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 253 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 350 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 382 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 115 / 2006 Slg.
1. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 75:
"(b) Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik (" Arbeitsamt") 75.
75) Gesetz Nr. 73/2011 Slg., über das Arbeitsamt der Tschechischen Republik und über die Änderung der verwandten Gesetze.
2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) die Tschechische Republik, unter der das Ministerium und das Arbeitsamt handeln",
3. In Artikel 4 Absatz 4 werden "Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c" durch Artikel 8 Buchstabe c und Artikel 8a Absatz d ersetzt".
4. In Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 6 werden die Worte "das Arbeitsamt" ersetzt durch das Arbeitsamt - die regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes und das Arbeitsamt für die Stadt Prag ("die regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes").
5.
„§ 6
(1) Das Ministerium regelt und kontrolliert die Leistung der staatlichen Verwaltung und die Einhaltung des Gesetzes in der staatlichen Beschäftigungspolitik. Am
a) die Entwicklung nationaler Konzepte und Programme der nationalen Beschäftigungspolitik und die Bewältigung von Kernthemen auf dem Arbeitsmarkt, wobei Stellungnahmen zu Vorschlägen zur nationalen Beschäftigungspolitik, die von anderen zentralen Behörden bearbeitet werden, abgegeben werden;
b) die Bearbeitung von Analysen und Prognosen der Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich internationaler Vergleiche, trifft Maßnahmen, um die Kohärenz zwischen den Ressourcen und den Bedürfnissen der Arbeitskräfte in der Tschechischen Republik herzustellen und Maßnahmen zur Führung der Arbeitskräfte aus dem Ausland in der Tschechischen Republik und der Arbeitskräfte im Ausland zu ergreifen;
c) die Verwaltung und Bereitstellung von Mitteln für die Bereitstellung staatlicher Beschäftigungspolitik sicherzustellen, die nationale Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungs- und Personalentwicklung im Arbeitsmarktsektor, die in den Programmen des Europäischen Sozialfonds enthalten sind, zu gewährleisten und Designlösungen und Software-technische Ausrüstungen für das Beschäftigungsinformationssystem bereitzustellen;
d) die Entwicklung der internationalen Beziehungen und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und der Humanressourcen im Arbeitsmarkt, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, sicherstellen;
e) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Absendung von Personal zur Arbeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats;
f) die Schaffung und im Einklang mit der Entwicklung des Arbeitsmarktes die Aktualisierung des nationalen Arbeitssystems und die Veröffentlichung in elektronischer Form, die den Fernzugriff ermöglicht. Er arbeitet mit den Verwaltungsbehörden und den lokalen Behörden bei der Entwicklung und Aktualisierung zusammen und berücksichtigt die Vorschläge der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Das nationale Berufssystem umfasst:
1. Name und Codenummer des Berufs,
2. eine kurze Beschreibung des Berufs,
3. berufliche Tätigkeiten,
4. die Bedingungen für die Ausübung des Berufs, insbesondere der Qualifikationen, der beruflichen und der medizinischen;
5. Sonstige berufliche Daten,
(g) für Beschäftigungszwecke ist die Verwaltung zentraler Aufzeichnungen von Arbeitssuchenden, Arbeitssuchenden, Behinderten, Ausländern, Stellen, Stellenangeboten für Inhaber von Grünkarten, Arbeitsagenturen und die Registrierung von Genehmigungen für die Ausübung von künstlerischen, kulturellen, sportlichen und Werbetätigkeiten von Kindern zu gewährleisten.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe g gehaltenen Aufzeichnungen basieren auf Daten des Arbeitsamts und können vom Ministerium und dem Arbeitsamt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz verwendet werden und können zu Zwecken verwendet werden, die durch besondere Rechtsvorschriften festgelegt sind; Für andere Zwecke werden die Daten anonym verwendet.
6. Die Überschrift des Titels IV in Teil 1 lautet: "Das AMT DER ARBEIT UND IHRE ANWENDUNG."
7. Artikel 7, einschließlich Fußnote 76, lautet:
„§ 7
(1) Die organisatorische Aufgliederung des Arbeitsamtes ist im Sondergesetz 76 festgelegt.
(2) Um die Zusammenarbeit auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten, setzt das Arbeitsamt gegebenenfalls beratende Gremien ein, die hauptsächlich aus Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen, Genossenschaften, Behindertenorganisationen und lokalen Behörden bestehen. Ziel der Beiräte ist es, die Umsetzung der nationalen Beschäftigungspolitik und die Entwicklung der Humanressourcen im jeweiligen Verwaltungsbezirk zu koordinieren. Die Beiräte äußern insbesondere ihre Ansichten über die Bereitstellung von Beiträgen an Arbeitgeber im Rahmen einer aktiven Beschäftigungspolitik, Umschulungsprogramme, Organisation von Beratungstätigkeiten, Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung aller natürlichen Personen, die das Recht auf Beschäftigung und kollektive Entlassung ausüben.
(3) Zur Beurteilung der geeigneten Form der beruflichen Rehabilitation von Personen mit Behinderungen erstellt das Arbeitsamt fachkundige Arbeitsgruppen, die hauptsächlich aus Vertretern von Behindertenorganisationen und Vertretern von Arbeitgebern mit mehr als 50 % behinderter Personen bestehen.
76) § 2 des Gesetzes Nr. 73/2011 Slg.
8. Nach Abschnitt 7 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt, einschließlich Fußnote 77:
„§ 7a
(1) Das Arbeitsamt kann Maßnahmen nach diesem Gesetz festlegen, die mit einer befugten Kontaktstelle der öffentlichen Hand gegen sie getroffen werden können. Das Arbeitsamt kann nach diesem Recht über eine befugte Kontaktstelle der Behörde handeln. Das Arbeitsamt veröffentlicht die Liste der im ersten Satz genannten Tätigkeiten in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Eine befugte Kontaktstelle der öffentlichen Behörde ist eine Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung (77), mit der das Arbeitsamt eine Vereinbarung über die Möglichkeit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 abschließt. Die Liste der benannten Kontaktstellen der Behörden wird vom Arbeitsamt in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht.
(3) Die zuständige Behörde der öffentlichen Stelle, die für die öffentliche Kontaktstelle zuständig ist, und gegebenenfalls der Arbeitsort der öffentlichen Kontaktstelle, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit zuständig ist, bestimmt das Arbeitsamt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme nicht über eine befugte Kontaktstelle der Behörde durchgeführt werden.
(4) Die befugte Kontaktstelle der öffentlichen Behörde und deren Geschäftssitz, deren Zuständigkeit gemäß Absatz 3 festgelegt wurde, befinden sich im Gebiet des Verwaltungsbezirks der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in dem die gemäß Absatz 1 handelnde Person den ersten Satz oder den Adressaten des Rechtsakts hat, gegen den die in Absatz 1 genannte Handlung in dem zweiten Satz, dem Wohnsitz oder dem Sitz erfolgt oder in dem sie tatsächlich wohnt. Artikel 2
(5) Die mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Operationen verbundenen Vergütungen werden der zuständigen Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung durch das Arbeitsamt entrichtet. Die Höhe der Vergütung und die Art und Weise, in der sie gezahlt wird, wird durch die in Absatz 2 genannte Vereinbarung bestimmt.
77) § 8a des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Slg., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 130 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 190 / 2009 Slg.
9. Absatz 8 einschließlich Fußnoten 9b und 78 lautet wie folgt:
„§ 8
Arbeitsamt - Generaldirektion Arbeitsamt ("Generaldirektor des Arbeitsamtes")
(a) dem Ministerium Unterlagen über die Verarbeitung von Konzepten und Programmen der nationalen Beschäftigungspolitik sowie über Kernfragen und Stellungnahmen zu Maßnahmen zur nationalen Beschäftigungspolitik zur Verfügung zu stellen, die allgemeine Arbeitsmarktlage kontinuierlich zu überwachen und zu bewerten und Maßnahmen zur Beeinflussung der Nachfrage und des Arbeitskräfteangebots zu ergreifen;
b) die Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden, den lokalen Behörden, den Sozialversicherungsbehörden, den Nothilfebehörden, den staatlichen Gesundheitsbehörden, den Arbeitgebern und anderen Einrichtungen im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung des Arbeitsmarkts und der Beschäftigung;
c) Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, von Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse oder ethnischen Herkunft, von Personen mit Behinderungen und anderen Gruppen von Personen mit schwieriger Arbeitsmarktlage im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung, Umschulung, Vorbereitung auf Arbeit und spezialisierte Umschulungskurse und Maßnahmen zur Beschäftigung solcher Personen;
d) Zusammenarbeit mit dem Ministerium zur Entwicklung internationaler Beziehungen und internationaler Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung und der Humanressourcen im Arbeitsmarkt, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union;
e) Zusammenarbeit mit ausländischen Institutionen bei der Erfüllung von Beschäftigungsverpflichtungen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationalen Verträgen und Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen des Systems der Europäischen Arbeitsverwaltung;
f) die Bereitstellung von materieller Unterstützung für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und materieller Unterstützung für die Umschulung oder Ausbildung neuer Arbeitnehmer im Rahmen von Investitionsanreizen und die Bereitstellung weiterer von der Regierung genehmigter zusammenhängender Programme;
g) Zulassungen für juristische oder natürliche Personen zur Arbeitsvermittlung zu erteilen und zu widerrufen und ein Register der Arbeitsagenturen zu halten; die Daten dieses Registers werden an das zentrale Register des Ministeriums übermittelt;
h) die Kontrolltätigkeiten in dem Umfang, wie in diesem Gesetz und dem Gesetz über die Freizügigkeit (Staffengesetz) vorgesehen, einschließlich der Einführung von Geldbußen;
— in elektronischer Form die Veröffentlichung von schriftlichen Unterlagen über die Bereitstellung staatlicher Haushaltsmittel für die Instrumente und Maßnahmen einer aktiven Beschäftigungspolitik sicherstellen, mit Ausnahme von Materialien, die personenbezogene Daten von Personen enthalten, die nicht direkt von diesen Mitteln profitieren;
— Einrichtung von Ausbildungs- und Umschulungszentren und für Behinderte berufliche Rehabilitationszentren;
(k) andere Verpflichtungen nach diesem Recht und nach besonderen Rechtsvorschriften erfüllen;
l) dem Ministerium des Innern
1. einen Überblick über die Änderungen der Daten in den für die Arbeitsvermittlung erteilten Genehmigungen;
2. einen Überblick über die Geldbuße, die juristischen oder natürlichen Personen auferlegt wurden, die befugt sind, eine Beschäftigung für die Verletzung von aus dem Arbeitsrecht nach § 126 Abs. 2 oder anderen Rechtsvorschriften78 erwachsenden Verpflichtungen zu veranlassen.
9b) Gesetz Nr. 222 / 2009 Coll., über die freie Bewegung der Dienste.
78) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 251 / 2005 Slg. über die Arbeitsaufsicht in der geänderten Fassung.
10. Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 eingefügt, einschließlich der Fußnoten 12 und 13:
„§ 8a
Regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes
a) sie bearbeitet das Konzept der Beschäftigungsentwicklung in seinem Umfang, in Statistiken, Analysen und Perspektiven, überwacht und bewertet kontinuierlich die Arbeitsmarktsituation und trifft Maßnahmen, um die Nachfrage und das Angebot zu beeinflussen; hierzu können die Arbeitgeber aufgefordert werden, Informationen über ihre Absichten bei der Entwicklung der Beschäftigung bereitzustellen;
b) die Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden, den lokalen Behörden, den Sozialversicherungsbehörden, den Nothilfebehörden, den staatlichen Gesundheitsbehörden, den Arbeitgebern und anderen Einrichtungen im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung des Arbeitsmarkts und der Beschäftigung;
c) bei der Entwicklung internationaler Programme oder Programme mit internationaler Beteiligung an der Entwicklung von Humanressourcen und Finanzierung aus den Europäischen Strukturfonds mitwirken;
d) Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, von Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Rasse oder ethnischer Herkunft, von Personen mit Behinderungen und anderen Gruppen von Personen mit schwieriger Arbeitsmarktlage im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung, Umschulung, Vorbereitung auf Arbeit und spezialisierte Umschulungskurse und Maßnahmen zur Beschäftigung solcher Personen;
e) die Gewährleistung und Unterstützung von Projekten und Aktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Humanressourcen auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich der Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten, Programmen und Projekten mit internationaler Beteiligung sowie von Programmen, die von den Europäischen Strukturfonds finanziert werden, sowie im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen und Programmen der Europäischen Union, die Überprüfung neuer Instrumente der aktiven Beschäftigungspolitik;
(f) Bereitstellung von Arbeitsvermittlung für Arbeitssuchende und Arbeitssuchende und Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsdienste nach diesem Recht;
g) den natürlichen Personen und Arbeitgebern Beratung, Information und andere Arbeits- und Beschäftigungsleistungen zukommen lassen;
h) die Anwendung der Instrumente der aktiven Beschäftigungspolitik nach diesem Gesetz zu gewährleisten, Beiträge der Mittel zur aktiven Beschäftigungspolitik zu leisten und die Arbeitslosigkeit und die Unterstützung der Umschulung zu zahlen;
(i) den Arbeitgebern, die mehr als 50 % der Arbeitnehmer beschäftigen, die behindert sind, einen Beitrag zur Unterstützung der Beschäftigung von Behinderten leisten;
(j) die Leistung der künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder Werbeaktivitäten des Kindes zu genehmigen;
(k) stellt sicher, dass eine Bewertung darüber vorgenommen wird, ob die Person behindert ist oder gegebenenfalls eine natürliche Person nicht als behindert angesehen wird, wenn sie keine ärztliche Untersuchung oder eine andere berufliche Untersuchung unterzogen hat und der betroffenen Person Aufmerksamkeit geschenkt wurde;
(l) für Beschäftigungszwecke, das Register der Stellenangebote, die Registrierung von Arbeitssuchenden, die Registrierung von Personen mit Behinderungen, die Registrierung von Ausländern und die Registrierung von Genehmigungen für die Durchführung von künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder Werbetätigkeiten von Kindern werden beibehalten; Übermittlung der Daten dieser Aufzeichnungen an die zentralen Aufzeichnungen des Ministeriums;
(m) auf Ersuchen des Organs Daten über die Unterstützung in der materiellen Notwendigkeit zur Verfügung stellen12)
1. die Haltung einer natürlichen Person im Register der Arbeitssuchenden, einschließlich der Gründe für den Ausschluss aus der Aufzeichnung der Arbeitssuchenden,
2. ob Arbeitslosigkeit oder Umschulung den Arbeitnehmern gewährt wird,
3. Ob es sich um eine Person handelt, die eine verstärkte Betreuung bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen erfordert;
4. Ob eine Person eine kurzfristige Arbeit aufgenommen hat oder sich weigerte, eine kurzfristige Arbeit durch das Regionalbüro des Arbeitsamtes zu verfolgen oder an einem gezielten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (Abschnitt 120),
5. ob ein Verfahren zum Ausschluss eines Arbeitssuchenden aus dem Arbeitsprotokoll eingeleitet wurde;
6. dass der Bewerber für die Beschäftigung die in Absatz 25 Absatz 3 genannte Tätigkeit und einen Hinweis auf die Beendigung dieser Tätigkeit ausübt;
7. Ob der Beschäftigungsbewerber vom Regionalen Zweig des Arbeitsamtes einen individuellen Aktionsplan erstellt hat,
n) den Bürgern der Europäischen Union, seinem Familienangehörigen (§ 3 Absatz 2) und einem Familienangehörigen eines in § 3 Absatz 3 genannten Bürgers der Tschechischen Republik zur Erteilung einer ständigen oder vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis, der Dauer der Pflege im Register der Bediensteten und Saisonbediensteten des Bestehens eines Arbeitsvertrags, des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsvertrags bestätigt;
o) in dem Umfang, in dem dieses Gesetz und das Gesetz über die Freizügigkeit (Staffengesetz) vorgesehen sind, einschließlich der Einführung von Geldbußen;
(p) dem Amt für Arbeitsaufsicht die Identifizierung von in der Tschechischen Republik beschäftigten Mitarbeitern und die Identifizierung von juristischen und natürlichen Personen, denen sie zur Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen dieses Personals durch andere Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen entsendet worden sind;
b) die Tätigkeit der Europäischen Arbeitsverwaltungen sicherzustellen;
(r) die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung, der Arbeitsmobilität und der Entwicklung der Humanressourcen mit lokalen Behörden, einschlägigen Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen sicherzustellen;
(s) die übrigen Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den Sondervorschriften erfüllen13).
12) Gesetz Nr. 111 / 2006 Slg., über die Unterstützung in der materiellen Not, geändert.
13) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg., zum Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz der Arbeitnehmer und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
11. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte "Arbeitsämter" durch die Worte "regionale Zweige des Arbeitsamtes" ersetzt;
12. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte "die zuständige Arbeitsstelle, die die Ausführung beantragt hat" durch die Worte "die zuständige regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes, die die Ausführung beantragt hat" ersetzt.
13. in 14 (3) Buchstaben a und 5 und 6 in Artikel 18 Absätze 1 und 2 in Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Arbeitsämter" durch die Worte "regionaler Zweig des Arbeitsamtes" ersetzt;
14. In Ziffer 14 (4) wird das Wort "Ministry" durch die Worte "Arbeitsamt" ersetzt.
§ 17 Abs. 2 bis § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 2 Abs. 2 § 4 Abs. 2 Abs. 4 § 4 Abs. 2 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 3 Abs. 3 § 30 Abs. 1 Satz 2 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs.
16. Die Überschrift des Titels II in Teil 2 lautet: "Employmentation of EMPLOYMENT BY THE LAGS of the OFFICE of WORK."
17. In § 18 Abs. 3 werden die Worte "Arbeitsämter" durch die Worte "regionale Zweige des Arbeitsamtes" ersetzt.
18. Im ersten Satz von Artikel 19 Absatz 1 werden die Worte "Arbeitsamt " durch die Worte" regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes ersetzt" und im zweiten Satz die Worte "jedes Arbeitsamtes" durch die Worte "jeder regionale Zweig des Arbeitsamtes" ersetzt.
19. In § 19 Abs. 2 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und (4), § 27 Abs. 2 Abs. 2 § 30 Abs. 1 b, § 31 a), § 33 Abs. 2 a, § 42 Abs. 2 und § 78 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Arbeitsamt" durch die Worte "regionaler Zweig des Arbeitsamtes" ersetzt.
20. In § 19 Abs. 2 werden die Worte "das Büro " durch die Worte" dieses Zweiges ersetzt".

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 73/2011 Slg., über das Arbeitsamt der Tschechischen Republik und über die Änderung der entsprechenden Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.03.2011
In Kraft seit01.04.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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