Regierungsverordnung Nr. 77/1994 Slg.

Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Regierung der Tschechischen Republik Verordnung Nr. 252 / 1992 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung und die Höhe des Sonderzuschlags für die Durchführung von Tätigkeiten in schwierigen und gesunden Arbeitsbedingungen

Gültig Verordnung In Kraft seit 29.04.1994
Textfassungen: 29.04.1994
77.
Regierungsverordnung
vom 30. März 1994
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 252 / 1992 der Regierung der Tschechischen Republik, über die Bedingungen für die Gewährung und den Betrag der Sonderbeihilfe für die Durchführung von Tätigkeiten in schwierigen und gesunden Arbeitsbedingungen
Die Regierung bestellt gemäß § 23 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 143 / 1992 Slg. über das Gehalt und die Vergütung für den On-Call-Dienst im Haushalt und in bestimmten anderen Organisationen und Einrichtungen, geändert durch Gesetz Nr. 40 / 1994 Slg.:
Čl. I
In § 4 Abs. 1 und 2 wird die Abkürzung "Kčs" durch die Abkürzung "Kč" ersetzt.
Čl. II
Der Anhang der Regierungsverordnung wird wie folgt ergänzt:
1. In der Gruppe I des Teils D. ANDEREN CHEMISCHEN SCHEDULEN wird die folgende Werkliste hinzugefügt:
'28. Mechanische Bearbeitung von Bleiprodukten und Legierungen (über 75% Pb).
29. Isolierarbeiten (Herstellung von Kitt, Keramikfliesen, Fliesen und Auskleidungen einschließlich Paarung und Laich) mit säurebeständigen Masten auf Basis von Kunstharzen.
30. Spray mit Zweikomponenten-Epoxidlacken, Nitrolacs und synthetischen E-Mails in der Spritzenbox und in geschlossenen Bereichen.
31. Reinigung von Produktionsanlagen, Tanks, Tanks, Tanks und Tanks, wenn der Mitarbeiter innen arbeitet.
32. Schweißen durch Lichtbogen aus Stahl und Farbmetallen in Schweißanlagen.
33. Lichtbogenschweißen in einer Schutzatmosphäre (Argon, Kohlendioxid).
34. Verschweißung von Aluminium und seinen Legierungen mit Argonar und Argonan.
35. Arbeiten mit heißen Asphaltmaterialien wie manuelle Anwendung, Richten und Verarbeitung von beschichtetem Brechen, Versiegeln von Rohren.
36. Arbeiten in Forschung, Produktion, Verwendung und Lagerung von besonders gefährlichen und anderen Giften und deren Derivaten und Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von De-Marine- und Desiccitationsgemischen mit Schadstoffen.
2. In Gruppe I von Teil E. PHYSICAL INGREDIENTS wird die folgende Werkliste hinzugefügt:
8. Arbeiten Sie mit Respiratoren oder Filtermasken.
9. Arbeiten, die in Höhen über 10 m an gesicherten Arbeitsplätzen durchgeführt werden (Scaffolding, Gabelstapler, etc.).
10. Sandstrahlen in Strahlmaschinen mit Betrieb außerhalb des Strahlbereichs.
11. Herstellung von Gießereisanden in der Gießereiumgebung (Mischung, Trocknung, Sichtung), manuelles Schmieden.
12. Zerkleinern von Hämotte und Quarzwerkstoffen auf Backenbrechern oder in Kugelmühlen.
13. Schleifen mit Sandscheiben unter trockenen Bedingungen.
14. Bewegen des Mittels des chemischen Schutzes des Einzelnen.
15. Unterbrechen von Gussteilen von Sandformen bis zu Pendel- oder Zahnstangenschleifern in einer ciderischen Umgebung. "
3. In Gruppe II von Teil B. IONISING UND ELECTROMAGNETIC LIGHT wird die folgende Werkliste hinzugefügt:
"22. Arbeiten bei der Herstellung von geschlossenen Funkgeräten mit Radio, Amerika, Strontium, Promethium und dergleichen, einschließlich Reparaturen von Lampengehäusen, d.h. in der Division, Dosierung, Zersetzung, Homogenisierung, Fällung, Laugung, Verdickung, Radioaktivitätsmessung usw. "
4. In Gruppe II von Teil C. CHEMICAL CARCINOGENA wird die folgende Werkliste hinzugefügt:
"11. Schleifen von Asbestpressprodukten und Gummibändern auf Mahlaggregaten, einschließlich ihrer Anpassung."
5. In Gruppe II des Teils D. ANDERE CHEMISCHE SCHEDULEN wird die folgende Werkliste hinzugefügt:
"5. Arbeiten mit flüssigem Blei.
6. Reparatur von Bleibatterien.
7. Arbeiten mit Asphaltwerkstoffen in geschlossenen Räumen wärmebehandelt.
8. Destillation und operative Quecksilberreinigung.
9. Isolierarbeiten (Herstellung von Kitt, Keramikfliesen, Fliesen und Auskleidungen einschließlich Paarung und Laich) mit säurebasierten Verbindungen auf der Basis von Kunstharzen in geschlossenen Räumen.
10. Lichtbogenschweißen in geschlossenen Räumen. "
6. In der Gruppe II des Teils E. PHYSICAL INGREDIENTS, in Nr. 1 der Werkliste, wird der Punkt nach dem Wort "Kammern" durch ein Komma ersetzt und am Ende des Wortes "Schüsse, in Anzügen usw." angebracht. In Nr. 2 der Werkliste wird der Punkt nach dem Wort "Helikopter" gelöscht und am Ende des Wortes "und Flugzeug" angebracht. In Nr. 4 der Werkliste werden die Worte "Industrieproduktion" durch die Worte "Industrieproduktion" ersetzt. Die folgende Werkliste Nr. 5 bis 7 wird hinzugefügt:
"5. Arbeiten, die in Anzügen zum Schutz vor Strahlungswärme oder chemischen oder anderen gefährlichen Stoffen durchgeführt werden.
6. Arbeiten in Sauerstoff oder Zwangsluftversorgung Atemisolationsapparat durchgeführt.
7. Arbeiten in Höhen über 5 m an ungesicherten Arbeitsplätzen (Träger, Seile usw.). "
Čl. III
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zertifikate werden erstmals im April 1994 gewährt.
Čl. IV
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 77/1994 Slg., zur Änderung und Ergänzung der Regierungsverordnung Nr. 252/1992 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung und die Höhe des Sonderzuschlags für die Durchführung von Tätigkeiten unter schwierigen und gesunden Arbeitsbedingungen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.04.1994
In Kraft seit29.04.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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