Gesetz Nr. 77/2002
Gesetz über Aktiengesellschaften ČD, staatliche Organisation Eisenbahnverwaltung und Änderungsgesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.03.2002
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
Díl 1
§ 1
§ 2
Díl 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Díl 3
§ 7
Díl 4
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Díl 5
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Díl 6
§ 17
§ 18
HLAVA II
Díl 1
§ 19
§ 20
Díl 2
§ 21
§ 22
§ 24
§ 24a
§ 24b
§ 25
Díl 3
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
HLAVA III
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
HLAVA IV
§ 39
ČÁST DRUHÁ
§ 40
„§ 51a
„§ 53a
§ 53b
ČÁST TŘETÍ
§ 41
ČÁST ČTVRTÁ
§ 42
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77.
Recht
vom 5. Februar 2002
über die Aktiengesellschaft České dráhy, Staatliche Organisation Eisenbahnverwaltung und Änderungsgesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Gemeinsame Gesellschaft der tschechischen Eisenbahn- und Staatsorganisation Eisenbahnverwaltung
Transformation der tschechischen Eisenbahn
Grundbestimmungen
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz sieht vor:
a) die Art und Weise, wie das gemeinsame Aktienunternehmen ČD gegründet und betreibt; und
b) Errichtung und Betrieb einer staatlichen Organisation der Eisenbahnverwaltung, 1)
als Rechtsnachfolger der staatlichen Organisation České drážy.2)
(2) Die Einrichtung, Einrichtung, Tätigkeit, der Status der Organe und die Rechtslage der Aktiengesellschaft der ČD unterliegen dem Handelsgesellschaftsgesetz (3), sofern nichts anderes bestimmt ist.
Definition der Grundbegriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
(a) die Eisenbahnstrecke der nationalen Eisenbahn- und Regionalbahn im Besitz des Staates, die für den Betrieb des Eisenbahnverkehrs durch Eisenbahnunternehmen bestimmt ist, auf die der Staat den gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu den Luftfahrtunternehmen, insbesondere bei der Lizenzierung, garantiert (4a) die Zuteilung der Kapazität 4b) und die Festsetzung des Preises für seine Nutzung, 4c)
b) den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur durch Tätigkeiten, die den Eisenbahnverkehr gewährleisten und bedienen und den Eisenbahnverkehr im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften organisieren, zum Zweck des Eisenbahnverkehrs durch Eisenbahnunternehmen, der Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Verträgen, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, 5) und zum Zwecke des staatlichen Verteidigungs- und Krisenmanagements, 6)
c) den Betrieb von Eisenbahnverkehrstätigkeiten, mit denen der Eisenbahnunternehmen die Erbringung von Verkehrsleistungen an Dritte nach besonderen Rechtsvorschriften gewährleistet;
d) die Betriebskapazität der Eisenbahninfrastruktur, um den technischen Zustand der Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten, die einen sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und des Eisenbahnverkehrs durch bautechnische Parameter und den zulässigen Verschleiß gewährleistet.
Gründung und Gründung von ČD Aktiengesellschaft
(1) Der Gründer der Gemeinsamen Aktiengesellschaft ČD ist der Staat, in dessen Namen das Ministerium für Verkehr (nachstehend als Ministerium bezeichnet) handelt.
(2) Die Handelsgesellschaft der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaft ist der Name ČD, a. s.
(1) Die Errichtung von ČD Aktiengesellschaft erfordert die vorherige Genehmigung der Regierung.
(2) Für die Errichtung von ČD Aktiengesellschaft, die Vermögenswerte des Staates, mit dem sie zum festgelegten Zeitpunkt der ČD-Staatsorganisation, 2) betrieben wird, die für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und des Eisenbahnverkehrs verwendet werden, und andere Vermögenswerte der ČD-Staatsorganisation, 2) ohne die in § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 5 b und § 38a genannten.
(3) Das Ministerium wird der Regierung binnen drei Monaten nach dem angegebenen Datum, einem Entwurf des Gründungsrechtsakts und einem Entwurf der Satzung der ČD Aktiengesellschaft zustimmen.
(4) Die Gemeinsame Aktiengesellschaft ČD wird ohne ein öffentliches Aktienangebot an dem Tag gegründet, an dem die Regierung die Gründungscharta der Gemeinsamen Aktiengesellschaft ČD einschließlich der Satzung genehmigt.
(1) ČD-Aktien sind Papieranteile in einem Namen mit beschränkter Übertragungsfähigkeit; die Aktien sind nur mit der vorherigen Zustimmung der Regierung übertragbar.
(2) Der Gründungsakt von ČDs Aktiengesellschaft muss insbesondere die Bestimmung des Gegenstands der nichtmonetären Einlage, dessen Buchwert zu einem vom Wirtschaftsprüfer überprüften Datum umfassen. Das Instrument legt den Wert der Einlagen und ihre Aufschlüsselung in das Aktienkapital und die Aktienprämie fest.
(3) Die Satzung der ČD Aktiengesellschaft muss neben den vom Handelsgesetzbuch geforderten Anforderungen auch die grundlegenden organisatorischen Regelungen der ČD Aktiengesellschaft und die Definition des Verwaltungsrats umfassen, für die eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist [§ 14 c, § 16 c)].
Die Gründung einer Aktiengesellschaft
(1) ČD wird am 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die ČD niedergelassen wurde, errichtet. Die Aktiengesellschaft der ČD wird in das Handelsregister eingetragen; die Registrierung ist in Bezug auf die Gründung einer Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftungsausschluss begründet.
(2) Das Ministerium wird das Datum der Gründung von ČD Aktiengesellschaft durch eine Mitteilung in der Sammlung7 bekanntgeben.
Übertragung von Vermögenswerten
Aktiengesellschaft
(1) Das Eigentum des Staates nach § 4 Abs. 2 wird zum Zeitpunkt seiner Gründung an die ČD übertragen. Die Übertragung von Eigentumsrechten auf die ČD Aktiengesellschaft wird gemäß der Charta in das Immobilienregister aufgenommen.
(2) Die Übertragung von Vermögenswerten gemäß Absatz 1 gilt als ausgezahlt, die Übertragung der Vermögenswerte des Staates an die ČD-Gesellschaft für die beschränkte Haftung und zahlt den Emissionssatz der Aktien, einschließlich der Aktienprämie und der ČD-Gesellschaft für die beschränkte Haftung.
Geschäft der ČD Aktiengesellschaft
(1) Das Geschäft von ČD ist der Betrieb des Eisenbahnverkehrs.
(2) Die Gemeinsame Aktiengesellschaft ČD handelt im internationalen Schienenverkehr nach den internationalen Verträgen, mit denen die Tschechische Republik gebunden ist und die in der Sammlung der Gesetze 5) oder in der Sammlung der Internationalen Verträge als nationales Eisenbahnunternehmen der Tschechischen Republik veröffentlicht wurden.
(3) Die Gesellschaftergesellschaft der ČD kann unter den in der Sondergesetzgebung festgelegten Bedingungen andere Tätigkeiten ausüben und ausführen (8).
Als Aktionär stellt der Staat sicher, dass das ČDs Aktiengesellschaft Verkehrsdienste anbietet, die mit seinem Geschäftsplan und seinem Geschäftsinteresse übereinstimmen.
ČD Aktiengesellschaft ist verpflichtet, Für das Oberste Audit Office die notwendigen Synergien bei der Durchführung der Kontrolltätigkeiten der Verwaltung der staatlichen Organisation Eisenbahnverwaltung.
Sozialfonds
(1) Die Gemeinsame Aktiengesellschaft ČD stellt einen Sozialfonds fest, der zum Nutzen der Arbeitnehmer zur Sicherung kultureller, sozialer und anderer Bedürfnisse verwendet wird.
(2) Der Sozialfonds besteht aus einer Zuweisung von 1 % der jährlichen Lohn- und Gehaltskosten.
Behörden der ČD Joint Stock Company
Ausübung der Rechte der Aktionäre
(1) Der Staat übt die Rechte der Aktionäre in ČD durch den Verwaltungsausschuss aus. Der Lenkungsausschuss besteht aus drei staatlich beauftragten Ministeriumsmitarbeitern und einem staatlich kontrollierten Finanzministerium, dem Verteidigungsministerium, dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für lokale Entwicklung.
(2) Der Lenkungsausschuss erstattet der Regierung einmal vierteljährlich über die Tätigkeit des Verkehrsministers schriftlich Bericht, den er innerhalb der von der Regierung gesetzten Frist vorlegt.
(3) Die Tätigkeiten des Lenkungsausschusses werden von seinem Vorsitzenden oder gegebenenfalls von einem von der Regierung ernannten und entfernten Vizepräsidenten verwaltet.
(4) Der Vorsitzende und gegebenenfalls der Vizepräsident handeln im Namen des Verwaltungsausschusses. Der Präsident oder Vizepräsident im Namen des Verwaltungsausschusses wird durch die Entscheidung dieses Organs gebunden.
(5) Der Lenkungsausschuss beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.
(6) Protokoll über das Verfahren des Lenkungsausschusses und seiner Beschlüsse, die von allen Mitgliedern des Lenkungsausschusses unterzeichnet wurden. Das Protokoll der Beschlüsse des Lenkungsausschusses wird in Form von Notarprotokollen gefasst.
Verwaltungsrat
(1) Der Vorsitzende und andere Mitglieder des Verwaltungsrats der ČD werden vom Aufsichtsrat gewählt und entlassen.
(2) Die ersten Mitglieder des Verwaltungsrats der ČD werden von der Regierung auf Vorschlag des Ministeriums zum Zeitpunkt der Gründung der ČD ernannt.
Verwaltungsrat
(a) über alle Angelegenheiten des ČD-Gesellschafts für die beschränkte Haftung entscheiden, es sei denn, sie sind diesem Gesetz oder den Statuten in der Zuständigkeit des Aufsichtsrats vorbehalten;
b) nach Anhörung der in der ČD-Gesellschaft tätigen Gewerkschaften die Wahlentscheidungsersuchen, in der die Bedingungen für die Wahl und den Rücktritt eines Drittels der von den Mitarbeitern der ČD-Gesellschaft für die beschränkte Haftung gewählten und zurückgenommenen Mitglieder des Aufsichtsrats festgelegt sind;
c) erst nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats über die vom Aufsichtsrat vorbehaltene Verwaltung des Eigentums der ČD Aktiengesellschaft entscheiden.
Aufsichtsrat
Die ersten Mitglieder des Aufsichtsrats der ČD Aktiengesellschaft werden von der Regierung zum Zeitpunkt der Gründung der ČD Aktiengesellschaft ernannt. Zwei Drittel der ersten Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Regierung auf Vorschlag des Ministeriums nach Anhörung der zuständigen Gewerkschaften und ein Drittel der Mitglieder des Personals der tschechischen Eisenbahnstaatsorganisation auf der Grundlage der Wahlergebnisse ernannt. Die Wahlbedingungen sind in einer Wahlordnung festgelegt, die von der tschechischen Eisenbahnstaatsorganisation nach Anhörung der Gewerkschaftsbehörden zu diesem Zweck genehmigt wurde.
Aufsichtsrat
(a) den Bericht über die Geschäftstätigkeit der ČD Aktiengesellschaft und den Zustand ihrer Vermögenswerte, einschließlich des Berichts über die Abwicklung öffentlicher Mittel, überprüfen und der Hauptversammlung ihre Bemerkungen übermitteln;
b) genehmigt den jährlichen Geschäftsplan einschließlich der Geschäftsstrategie und des Budgets des Eisenbahnverkehrs von ČD Aktiengesellschaft;
c) eine vorherige Zustimmung zur Behandlung des Eigentums erteilt, sofern diese Einwilligung nach ihren Satzungen vorbehalten ist.
Eisenbahntransporte für staatliche Verteidigungszwecke
In einem Gefahrenzustand, einem Not-, Not- oder Kriegszustand (11) ist ČD verpflichtet, den Betrieb des Eisenbahnverkehrs nach dem Verteidigungsbedarf des Staates (6) und den Erfordernissen eines Systems wirtschaftlicher Maßnahmen für Notsituationen zu gewährleisten. 12)
(1) Verteidigungsministerium nach Anhörung des Verteidigungsministeriums
a) die für die Erfüllung der Verteidigungsaufgaben des Staates erforderlichen Mittel und Kapazitäten des ČD-Konzerns festlegen, die nicht der Verpflichtung unterliegen, nach besonderen Rechtsvorschriften materielle Ressourcen bereitzustellen, 6)
b) eine Liste der für die Erfüllung der Verteidigungsaufgaben des Staates erforderlichen Arbeiten für die Betriebssicherheit, den technischen Schutz und die Erneuerung des Eisenbahnnetzes erstellen.
(2) Um die Verteidigungsaufgaben des Staates zu erfüllen, können die ČD Aktiengesellschaften auch zum Wohle der Alliierten Streitkräfte verpflichtet sein, gegebenenfalls die Verpflichtungen der Tschechischen Republik nach den internationalen Verträgen zu erfüllen, durch die sie gebunden sind. 13)
(3) Nach Bekanntgabe eines Gefahrenzustandes, 14) einer Notsituation, eines drohenden oder eines Kriegszustandes (11) können öffentliche Aktiengesellschaften von ČD Aufgaben einer Krisenbewältigungsbehörde übertragen werden, deren spezifische Rechtsvorschriften14, die durch diesen Anwendungsbereich bestimmt sind, ČD verpflichtet ist, diese Aufgaben unverzüglich auszuführen.
Eisenbahnverwaltung
Errichtung der staatlichen Eisenbahnverwaltung
(1) Zum Zeitpunkt der Gründung der ČD Aktiengesellschaft wird die Eisenbahnverwaltung in Prag gegründet.
(2) Die staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung ist eine juristische Person, die für den Erwerb von Rechten und die Übernahme von Verpflichtungen in ihren eigenen Rechtsakten zuständig ist, aber wenn Verpflichtungen zur Finanzierung der Bau- und Modernisierungskosten der Eisenbahninfrastruktur verbunden sind, garantiert der Staat nur, wenn ein besonderes Gesetz dies vorsieht. Der Staat haftet für seine Verpflichtungen. Im Namen des Staates als Garant ist das Finanzministerium zuständig.
(3) Die staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung wird eingetragen. die Registrierung ist in Bezug auf die Schaffung einer staatlichen Organisation deklaratorisch. Der Antrag auf Eintragung wird vom Gründer gestellt.
(4) Der Antrag auf Eintragung muss Folgendes enthalten:
a) das Unternehmen und sein Sitz;
b) Nachweis des Rechnungswerts der Vermögenswerte, mit denen die Eisenbahnverwaltung ab dem vom Wirtschaftsprüfer zertifizierten Zeitpunkt des Betriebs verwalten wird;
c) Kennnummer,
d) den Gegenstand des Geschäfts;
e) die Rechtsform der juristischen Person;
f) Name und Anschrift der Person, die die gesetzliche Behörde ist und die Art und Weise angibt, in der er im Namen der juristischen Person handelt, und des Datums, an dem er geschaffen wurde, oder gegebenenfalls des Ablaufs seines Amtes;
g) die Regierungsresolution, mit der die Gemeinsame Aktiengesellschaft ČD gegründet wurde,
h) das Datum der Gründung der gemeinsamen Aktiengesellschaft ČD.
(5) Der Status, die Rechtslage, die Tätigkeit, die Zusammenführung, die Vereinigung und die Aufteilung der staatlichen Organisation der Eisenbahnverwaltung richten sich ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung nach den Bestimmungen des staatlichen Unternehmensgesetzes (15), sofern nichts anderes nach diesem Gesetz vorgesehen ist.
(6) Die Funktion des Gründers der Staatlichen Eisenbahnverwaltung wird vom Ministerium im Auftrag des Staates ausgeübt.
(1) Die Eisenbahnverwaltung verwaltet das Eigentum des Staates, mit dem die tschechische Eisenbahngesellschaft zum Zeitpunkt der Gründung von ČD betrieben. 2)
a) die eine Eisenbahnverkehrsstrecke darstellt;
b) deren Frage nach einer natürlichen Person nach besonderen Rechtsvorschriften, 16)
c) an eine juristische Person nach besonderen Rechtsvorschriften zurückzugeben. 17)
(2) Die staatliche Organisation Eisenbahnverwaltung verwaltet die Verpflichtungen und Ansprüche der staatlichen Organisation České dráhy, die zum Zeitpunkt der Gründung der ČD Aktiengesellschaft mit Ausnahme von:
(a) ausstehende Darlehen, die der ČD für die Modernisierung von Schienenfahrzeugen und den Erwerb neuer Eisenbahnfahrzeuge gewährt werden;
b) ausstehende Verbindlichkeiten und Forderungen der staatlichen Organisation ČD aus Verkehrsbeziehungen,
c) die Verpflichtungen und Forderungen aus den Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Gründung der ČD auf ČD umsteigen.
(3) Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, den Kadastralen von Immobilien die Schaffung, Änderung und Beendigung von Immobilienrechten, mit denen sie nach diesem Gesetz arbeitet, zu erklären, die im Kataster von Immobilien erfasst werden und Einzelheiten über die für die Durchführung der Ausschreibung notwendigen Eigenschaften zu liefern.
(4) Die staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung kann das den Eisenbahnverkehr bildende Grundstück nur mit vorheriger Genehmigung des Ministeriums behandeln. Dies gilt unbeschadet des Verfahrens nach dem Staatsunternehmensgesetz (15). Diese Genehmigung wird von der Eisenbahnverwaltung der staatlichen Organisation in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme ermöglicht. Das Gerichtsverfahren für die Waren, die eine Eisenbahnverkehrsstrecke bilden, die von der Eisenbahnverwaltungsstaatsorganisation ohne vorherige Genehmigung durch das Ministerium durchgeführt wird, ist ungültig; diese Invalidität kann innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Berechtigte Kenntnis erlangte oder wissen konnte, aber nicht mehr als 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem diese Maßnahme stattgefunden hat, angerufen werden. Die Eigenschaft nach dem ersten Satz kann nicht durch die Ausführung einer Entscheidung oder Ausführung beeinträchtigt werden.
(5) Die Eisenbahnverwaltung verwaltet die Immobilie nicht,
a) die von der staatlichen Organisation ČD zur öffentlichen Gesellschaft ČD übergeht,
b) aus einem Gebäude in Prag 1, der Uferpromenade von Ludvík Svoboda 12 und Nr. 1222 auf Grundstück Nr. 263 und Grundstück Nr. 263 im kadastralen Gebiet von Nové Město, das vom Ministerium zum Zeitpunkt der Gründung der ČD Aktiengesellschaft verwaltet wird.
Gegenstand der Tätigkeit der staatlichen Organisation Eisenbahnverwaltung
(1) Die staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung betreibt eine Eisenbahnstrecke im öffentlichen Interesse; Dies gilt nicht für den Teil der Eisenbahninfrastruktur, der durch einen Mietvertrag an einen anderen Eisenbahninfrastrukturbetreiber weiterverwendet wurde. Die Eisenbahnverwaltungsstaatsorganisation kann auch auf vertraglicher Basis eine andere Landebahn betreiben.
(2) Die Eisenbahnverwaltungsstaatsorganisation kann andere Tätigkeiten ausüben und ausführen, soweit dies mit ihrer Verwaltung nach Absatz 1 nach besonderen Rechtsvorschriften verbunden ist. 8) Die Eisenbahnverwaltung beschäftigt sich mit den Entwicklungs- und Modernisierungszielen der Eisenbahnverwaltung mit dem Ministerium, der Region und den auf der betreffenden Strecke tätigen Verkehrsunternehmen.
(3) Die staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung fungiert als Eigentümer und Betreiber der Eisenbahn gemäß einer besonderen Gesetzgebung.
Wird der für die Entwicklung, Modernisierung, Instandhaltung oder Reparatur der Eisenbahninfrastruktur notwendige Mietvertrag oder Gebäude verhandelt, darf die Miete den größtmöglichen Betrag, der sich aus der im Rahmen des Landpreisgesetzes für öffentliche Infrastruktur festgelegten und erlassenen Preisregelung ergibt, nicht überschreiten, wenn sie angewandt wird, aber den Normalpreis nicht überschreiten; Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag des Grundstücks, auf dem der Eisenbahnverkehr errichtet wurde, vereinbart wird.
(1) Um den Betrieb des Eisenbahn- und Eisenbahnverkehrs zu koordinieren, konsultiert die Eisenbahnverwaltung jedes Jahr Eisenbahnunternehmen, die die von ihr betriebenen Eisenbahnverkehrsdienste betreiben, Antragsteller für die Kapazitätszuweisung auf diesen Strecken, öffentliche Personenverkehrsdienstleister und gegebenenfalls Vertreter von Fahrgästen und Versendern insbesondere:
a) ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit Entwicklung, Modernisierung, Instandhaltung und Eisenbahnreparatur;
b) die Ziele, die durch die Bereitstellung von Mitteln aus dem Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur zu erreichen sind, die Regelungen zur Senkung der Kosten der Eisenbahnverwaltung bei der Durchführung der geförderten Tätigkeiten und zur Verringerung der Kosten für die Nutzung der Bahn und die Anwendung dieser Ziele und Vereinbarungen;
c) Inhalt und Anwendung der Landebahnerklärung;
d) die Bedingungen für die Zuteilung, Nutzung und Höhe der vom Eisenbahnbetreiber erbrachten Dienstleistungen;
e) die Frage der operativen und technischen Verbindung des Eisenbahnsystems; und
f) die Möglichkeit, den Schienenverkehr mit anderen Transportarten zu verbinden.
(2) Ein Vertreter der Wettbewerbsbehörde kann auch an den in Absatz 1 genannten Verhandlungen teilnehmen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Verhandlungen werden von der Eisenbahnverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Personen einberufen. Die Aufforderung an die Anhörung und den Bericht über ihre Ergebnisse werden auf eine Weise öffentlich gemacht, die einen Fernzugriff ermöglicht.
Die Eisenbahnverwaltung arbeitet mit Eisenbahnbetreibern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, soweit und in einer durch die Verordnung der Europäischen Union über die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums geregelten Weise23).
Die Eisenbahnverwaltung hat eine Feuerwehreinheit für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sondergesetzgebung eingerichtet20).
Betrieb der Eisenbahninfrastruktur für staatliche Verteidigungszwecke
(1) In einem Gefahrenzustand, einem Notstand, einem Notzustand (11) oder einem Kriegszustand (11) ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach dem Verteidigungsbedarf des Staates (6) und den Erfordernissen eines Systems wirtschaftlicher Maßnahmen für Notsituationen (12) sicherzustellen.
(2) Um sicherzustellen, dass der Staat auf einen Gefahrenzustand und einen Kriegszustand vorbereitet ist, ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, dem Ministerium einen Vorschlag zu unterbreiten, um die Sicherheit des technischen Schutzes und der Wiederherstellung der für den Betrieb vorgesehenen Eisenbahninfrastruktur in einem Drohungszustand für den Staat und den Kriegszustand zu gewährleisten.
(3) Ministerium nach Anhörung des Verteidigungsministeriums
a) die Eisenbahninfrastrukturen zu genehmigen, die für die Erfüllung staatlicher Verteidigungsaufgaben (bezeichnetes Eisenbahnnetz) und die Art und Weise, wie es für den technischen Schutz und die Wiederherstellung gewährleistet ist, von Bedeutung sein können;
b) eine Liste der für die Erfüllung der Verteidigungsaufgaben des Staates erforderlichen Arbeiten für die Betriebssicherheit, den technischen Schutz und die Erneuerung des Eisenbahnnetzes erstellen.
Behörden der Staatlichen Eisenbahnverwaltung
Die Organe der Staatlichen Eisenbahnverwaltung sind Vorstand und Generaldirektor.
Vorstand
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Regierung auf Vorschlag des Verkehrsministers ernannt und entlassen wurden.
(2) Die Regierung ernennt einen Vorsitzenden der Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit leiten.
(3) Ein Mitglied des Vorstands ist verpflichtet, die Vertraulichkeit aufrechtzuerhalten, von jeglichem Verhalten, das zu einem Interessenkonflikt im Interesse der Eisenbahnverwaltung führen kann, und darf keine im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Funktion erworbenen Informationen zum Nutzen seiner eigenen oder anderen Person missbrauchen.
(1) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bestimmt die Modalitäten für Sitzungen und Sitzungen des Verwaltungsrats.
Vorstand
a) auf Vorschlag des Generaldirektors die grundlegenden Fragen des Konzepts der Staatlichen Organisation für Eisenbahnverwaltung und die Behandlung der Vermögenswerte des Staates für Geschäftstätigkeiten, die ihm (außer den ausgewiesenen Vermögenswerten) übertragen werden, in dem vom Gründer ermittelten Umfang zu genehmigen;
b) die Satzung der staatlichen Organisation der Eisenbahnverwaltung, die Organisationsstruktur der staatlichen Organisation der Eisenbahnverwaltung und die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu genehmigen;
c) den Jahresbericht, den jährlichen Finanzplan, die halbjährlichen Ergebnisse der Geschäftsführung, die Jahresabschlüsse der Eisenbahnverwaltung,
d) die Durchführung des Generaldirektors und die Ausübung der Tätigkeiten der Staatlichen Organisation für Eisenbahnverwaltung und ob die Tätigkeiten der Staatlichen Organisation für Eisenbahnverwaltung gemäß den Rechtsvorschriften durchgeführt werden;
e) ist berechtigt, alle Unterlagen und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Staatlichen Organisation für Eisenbahnverwaltung zu konsultieren und zu überprüfen, ob die Rechnungslegungsunterlagen entsprechend den Tatsachen ordnungsgemäß aufbewahrt werden;
f) verpflichtet sein, die Aufmerksamkeit des Generaldirektors auf die festgestellten Mängel zu lenken;
g) erteilt eine vorherige Zustimmung zum Abschluss von Mietverträgen für Grundstücke, mit denen die Eisenbahnverwaltung tätig ist, und zum Abschluss von Kreditverträgen, wenn das gewährte Darlehen den vom Verwaltungsrat festgesetzten Betrag übersteigt.
Generaldirektor
(1) Der Generaldirektor ist die gesetzliche Stelle der Eisenbahnverwaltung, die in ihrem Auftrag verwaltet und handelt.
(2) Der Generaldirektor entscheidet über alle Angelegenheiten der Eisenbahnverwaltungsstaatsorganisation, sofern sie nicht der Zuständigkeit des Verwaltungsrats oder des Ministeriums durch dieses Gesetz unterliegen.
(3) Der Generaldirektor ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anfrage alle Informationen und Dokumente zu den Tätigkeiten der Staatlichen Organisation für Eisenbahnverwaltung zu übermitteln.
(1) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entfernt.
(2) Der Generaldirektor darf nicht Mitglied des Vorstands sein, sondern kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
Verhältnis des Ministeriums zur Gemeinsamen Aktiengesellschaft ČD und zur staatlichen Eisenbahnverwaltung
Das Ministerium legt die Preise und die Bedingungen für ihre Anwendung (Tarif) für die Beförderung von Arbeitnehmern der ČD Aktiengesellschaft, Mitarbeiter der Eisenbahnverwaltung, Mitarbeiter des Ministeriums und des Eisenbahnamtes, beteiligt an der Bereitstellung, Betrieb des Eisenbahnverkehrs, Rentner, die im Bereich des Eisenbahnverkehrs und ihrer Familienangehörigen gearbeitet.
Gemeinsame und Übergangsbestimmungen
Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Arbeitsbeziehungen
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
Díl 1
§ 1
§ 2
Díl 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Díl 3
§ 7
Díl 4
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Díl 5
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Díl 6
§ 17
§ 18
HLAVA II
Díl 1
§ 19
§ 20
Díl 2
§ 21
§ 22
§ 24
§ 24a
§ 24b
§ 25
Díl 3
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
HLAVA III
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
HLAVA IV
§ 39
ČÁST DRUHÁ
§ 40
„§ 51a
„§ 53a
§ 53b
ČÁST TŘETÍ
§ 41
ČÁST ČTVRTÁ
§ 42
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., über Aktiengesellschaft České dráhy, staatliche Organisation Eisenbahnverwaltung und Änderungsgesetz Nr. 266 / 1994 Slg., über Eisenbahnen, geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 01.03.2002 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2002 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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