Gesetz Nr. 77 / 2011 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 25/2008 Slg. über das integrierte Register der Umweltverschmutzung und das integrierte System der Umsetzung von Umweltberichtspflichten und zur Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze

Gültig In Kraft seit 25.03.2011
77.
Recht
vom 3. März 2011
zur Änderung des Gesetzes Nr. 25/2008 Slg. über ein integriertes Register der Umweltverschmutzung und ein integriertes System der Umweltberichterstattungspflichten und zur Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des integrierten Umweltverschmutzungsregistergesetzes und des integrierten Umweltmeldesystems
Čl. I
Gesetz Nr. 25/2008 Slg. über das integrierte Register der Umweltverschmutzung und das integrierte System der Umsetzung von Umweltberichtspflichten und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 227/2009 Slg. und Gesetz Nr. 281 / 2009 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Worten "Verursacher" die Worte "und Abfalllieferungen" eingefügt.
2. In Abschnitt 3 werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "oder durch das Datenfeld des Ministeriums für die Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten, wenn das Ministerium es eingerichtet hatte, "zu addieren.
3. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "oder durch das Datenfeld des Ministeriums zur Erfüllung der Umweltberichterstattungspflichten" nach den Wörtern eingefügt, und die Worte "jedes Berichtsjahr" werden durch die Worte "jedes Berichtsjahr" ersetzt.
4. In Artikel 4 werden die Absätze 4 bis 8 einschließlich der Fußnote 6a angefügt:
"(4) Der Datenstandard für die Übermittlung von Daten durch ein integriertes System von Meldepflichten im Bereich der Umwelt oder durch ein Ministerium-Datenfeld zur Erfüllung von Meldepflichten im Bereich der Umwelt beschreibt die Datenstruktur und das Datenformat des elektronischen Dokuments und die automatisierte Überprüfung des Inhalts der für jede Berichtspflicht vorgelegten Berichte.
(5) Die verpflichtende Meldestelle tritt über den benannten elektronischen Dienst in das integrierte Umweltberichterstattungssystem ein.
(6) Die Voraussetzung für die Verwendung eines integrierten Umweltberichterstattungssystems oder eines für die Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten ausgelegten Datenfelds des Ministeriums ist eine vorherige Registrierung in einem integrierten Umweltberichterstattungssystem.
(7) Das Mandat zur Vertretung der obligatorischen Meldestelle wird durch die Vollmacht in elektronischer Form oder durch die Leistung nachgewiesen, die sich aus der Übertragung der Vollmacht des Rechtsanwalts in Papierform durch die genehmigte Umwandlung von Dokumenten6a) ergibt, die durch ein integriertes Umweltberichterstattungssystem oder durch ein Ministeriumsdatenfeld zur Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten eingereicht wurden.
(8) Ein integriertes Umweltberichterstattungssystem verarbeitet personenbezogene Daten.
6a) § 22 des Gesetzes Nr. 300 / 2008 Slg., über elektronische Gesetze und autorisierte Umwandlung von Dokumenten, geändert durch Gesetz Nr. 190 / 2009 Slg. '
5. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Worten "Verursacher" die Worte "oder Überführungen von Abfällen" eingefügt.
6. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Worten "Verursacher" die Worte "oder Überführungen von Abfällen" eingefügt.
7. In Artikel 7 Buchstabe c werden die Worte "bis 31. Dezember des Kalenderjahres für das folgende Berichtsjahr "durch die Worte ersetzt" mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Umsetzung jeder Meldepflicht".

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Wassergesetzes
Čl. IV
In Artikel 126 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 25 / 2008 Slg., werden die Worte "oder die Datenboxen des Ministeriums zur Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten" vor den Worten" nach dem Gesetz " eingefügt.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Verpackungsgesetzes
Čl. V
In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 477 / 2001 Slg., auf Verpackung und auf Änderung bestimmter Gesetze (das Gesetz über Verpackung), geändert durch Gesetz Nr. 25 / 2008 Slg., werden die Worte "oder die Datenboxen des Ministeriums zur Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten" nach dem Gesetz " eingefügt.

ČÁST ŠESTÁ

Effizienz
Čl. VI
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 77 / 2011 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 25 / 2008 Slg., über das integrierte Umweltverschmutzungsregister und das integrierte Umweltmeldesystem und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.03.2011
In Kraft seit25.03.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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