Verordnung der Regierung der GOVERNMENT VERORDNUNG Nr. 78/1994
Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Regierung der Tschechischen Republik Verordnung Nr. 253 / 1992 Slg. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer der öffentlichen Hand, bestimmter anderer Institutionen und Gemeinden in der geänderten Fassung
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 29.04.1994
Textfassungen:
29.04.1994
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78.
Regierungsverordnung
vom 30. März 1994
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 253 / 1992 der Regierung der Tschechischen Republik Coll. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen, bestimmter anderer Institutionen und Gemeinden in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt hiermit gemäß den Artikeln 21 Absatz 1 und 23 Buchstabe b, c, d, f und g des Gesetzes Nr. 143 / 1992 Slg. über das Gehalt und die Vergütung für die Zahlungsfrist im Haushaltsplan und in bestimmten anderen Organisationen und Einrichtungen, geändert durch Gesetz Nr. 40 / 1994 Slg. ("Gesetz"):
Erlaß der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 253 / 1992 Slg. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer der öffentlichen Hand, bestimmter anderer Einrichtungen und Kommunen, geändert durch Erlaß der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 43 / 1993 Slg. und Erlaß der Regierung Nr. 288 / 1993 Slg., wird wie folgt geändert:
ANHANG
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung sieht das in Absatz 2 genannte Personal vor:
a) den Werkkatalog und die Qualifikationsvoraussetzungen, die Art und Weise, wie sie klassifiziert werden, die Größe der Sätze und die Art und Weise, wie sie bestimmt werden;
b) Bedingungen für die Bereitstellung, Höhe und Fälligkeit zusätzlicher Gehälter;
c) zusätzliche Verwaltungsgebühren;
d) die Bedingungen für die Gewährung und den Betrag der Sonderprämie und die Bedingungen für die Gewährung der persönlichen Prämie und ihren Höchstbetrag;
e) die Bedingungen für die Gewährung der Vergütung und
f) die Art und Weise, wie das Gehalt in einer anderen Währung als der tschechischen Währung gezahlt wird.
(2) Diese Verordnung gilt für Mitarbeiter:
a) durch besonderes Recht betraute Einrichtungen mit der Ausübung der öffentlichen Verwaltung;
(b) Gemeinden, 1)
c) die Verwaltung des Verfassungsgerichts und der Gerichte, des Staatsanwalts und des Strafregisters in Prag;
d) Amt des Präsidenten der Tschechischen Republik,
e) Oberstes Prüfungsamt der Tschechischen Republik,
f) Amt der Regierung der Tschechischen Republik,
g) das Amt für Rechtsetzung und öffentliche Verwaltung der Tschechischen Republik und
h) Abteilung des Hauptarchitekten der Hauptstadt Prag
(nachstehend "der Arbeitgeber" genannt).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Mitglieder des Brandschutzkorps;
b) Mitglieder und Mitarbeiter der Polizei der Tschechischen Republik;
c) Berufssoldaten, Soldaten im nächsten Dienst und Mitarbeiter der Armee der Tschechischen Republik;
d) Mitarbeiter des Innenministeriums, die in der Sicherheitsabteilung und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums arbeiten,
e) Mitglieder und Beamte des Gefängnisdienstes;
f) Mitglieder und Personal der Zollbehörden;
g) Mitglieder und Mitarbeiter des Sicherheitsinformationsdienstes der Tschechischen Republik,
(h) Mitarbeiter von Schulämtern, Bezirksämtern oder Kommunen, die in Schulen und Schulen arbeiten."
2. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte „die das professionelle Management leiten, nach den Wörtern eingefügt"
3. In Ziffer 4 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "Arbeit oder ähnliche Arbeit " durch die Worte" ersetzt, die überwiegend manueller Natur sind".
4. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e lautet wie folgt:
"(e) wird in die achten Klasse klassifiziert und hat eine vollständige Sekundarstufe oder eine vollständige Sekundarstufe (nachfolgend als "Voll Sekundarstufe" bezeichnet) oder eine höhere berufliche Bildung erreicht, oder"
5. In Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"(f) ist in der neunten Klasse und hat Bachelor-Ausbildung erreicht."
6. Artikel 4 Absatz 4 lautet wie folgt:
"(4) Ein Mitarbeiter, der vor Abschluss des erforderlichen Ausbildungsgrades keine Berufserfahrung erlangt hat, kann in der vierten Klasse oder in der sechsten Klasse oder in der siebten Klasse oder in der achten Klasse bzw. in der achten Klasse enthalten sein. Wenn diese Klassifizierung nicht dem ersten Satz von Absatz 1 entspricht, kann das Personalmitglied für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Ende des erforderlichen Bildungsgrades in die vierte, sechste, siebente oder achtte Klasse eingestuft werden.
7. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und die höhere berufliche Bildung" nach den Worten "Vollsekundarstufe" eingefügt und am Ende die Komma gestrichen und die Worte "oder die Bachelor-Ausbildung wird einem Mitarbeiter in der 9. Klasse hinzugefügt"
8. In Artikel 5 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) Erfahrungen auf dem Gebiet der erforderlichen Arbeiten, die vor der Fertigstellung des Bildungsniveaus im Katalog erreicht oder vom Arbeitgeber verlangt werden [Paragraph 4 (3) (d)], im Bereich von vier Fünftel auf der ersten Ebene des Mitarbeiters,"
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (c) bis e).
9. Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e, einschließlich Fußnote 5a, lautet:
„d) die Ausübung militärischer Basisdienste und des zivilen Dienstes in dem Maße, in dem ein besonderes Gesetz zur Ausübung militärischer Grunddienste (Austausch) vorgesehen ist; und
e) Mutterschafts- und sonstige Mutterschaftsurlaub oder ständige Kinderbetreuung, soweit dies für die Dauer des Mutterschafts- oder Mutterschaftsurlaubs zum Zeitpunkt der Betreuung nach besonderen Regeln angemessen ist, (5a), wenn die Frau nicht gleichzeitig auf einen Beruf vorbereitet war, oder für eine Dauer der persönlichen Betreuung für einen längerfristigen behinderten Minderjährigen, der eine außergewöhnliche Betreuung verlangte, sofern sie nicht für solche Kinder, sondern höchstens sechs Jahre in einer Einrichtung untergebracht war.
5a) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 99 / 1948 Slg., über Nationale Versicherung, Gesetz Nr. 58 / 1964 Slg., über erhöhte Pflege für schwangere Frauen und Mütter, Gesetz Nr. 65 / 1965 Slg., Arbeitsgesetz, geändert.
10.
"(b) die achte und höhere Klasse, die nur eine höhere berufliche Bildung, eine Periode von zwei Jahren oder eine vollständige Sekundarstufe, eine Periode von fünf Jahren oder nur eine Sekundarstufe, eine Periode von sieben Jahren oder eine Periode von neun Jahren erreicht haben, vorausgesetzt, sie hat nur die Grundbildung erreicht."
11. In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"(c) neunte und obere Klasse, die nur zwei Jahre Bachelor-Bildung erreicht hat."
12. In Abschnitt 6 wird der dritte Satz gestrichen.
13.
Sonderzuschlag
(1) Arbeitnehmer, die unter schwierigen und gesunden Arbeitsbedingungen arbeiten, gewähren einem Arbeitgeber einen Zuschlag für den Betrag und unter den in der Sonderregelung festgelegten Bedingungen. 6)
(2) Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber im Laufe des zweischichtigen, dreischichtigen oder kontinuierlichen Betriebs die Arbeitszeit so geplant hat, daß sie am Morgen, am Nachmittag oder am Nachtschichtwechsel abwechselnd arbeiten, einen Zuschlag von CZK 100 bis CZK 500 pro Monat. Der Zuschlagsbetrag wird vom Arbeitgeber innerhalb der angegebenen Spanne festgesetzt.
(3) Der Wärter wird mit einem Zuschlag von CZK 500 bis CZK 2000 pro Monat für das Risiko, das mit der Bereitstellung von lokalen öffentlichen Ordnung Angelegenheiten in der Gerichtsbarkeit der Gemeinde verbunden ist, bereitgestellt.
(4) Arbeitnehmer, deren Arbeit mit einem außergewöhnlichen Risiko zum Schutz der Interessen des Staates gegen ungerechtfertigte Einzelinteressen verbunden ist und aus
a) eine kontinuierliche Überprüfung, Kontrolle und Suche außerhalb des Hauptsitzes des Arbeitgebers und seiner Organisationsabteilungen wird eine zusätzliche Gebühr zwischen CZK 200 und CZK 800 pro Monat gewährt, es sei denn, die Tätigkeit wird von einer juristischen Person, deren Arbeitgeber der Gründer oder Gründer ist, oder nach einem von ihm verwalteten Sonderrecht,
b) Überarbeitung, Kontrolle und Suche bei der Überprüfung der Richtigkeit der Daten für Steuer- und Steuerzahler, Kranken- und Sozialversicherungsprämien und der Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik stellen einen Zuschlag von CZK 100 bis CZK 500 pro Monat dar.
(5) Das Personal des Amtes der Regierung der Tschechischen Republik wird einen Sonderzuschlag zwischen 200 und 1500 CZK pro Monat für die Durchführung spezifischer Aufgaben für einen militärischen Notfall oder in außergewöhnlichen Maßnahmen außerhalb des Zeitraums eines militärischen Notfalls und für Arbeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates nach dem Risikoniveau und außergewöhnlichen Anforderungen aus den Arbeitsbedingungen gewährt.
(6) Personal des Bergbauamtes
a) oberhalb der Bergbau- und Bergbauaktivitäten wird ein Aufpreis von CZK 200 bis CZK 1000 pro Monat berechnet;
b) in unterirdischen Arbeitsplätzen unter Bedingungen, die die Verwendung von isolierenden Atemgeräten und die Teilnahme an Rettungs- und Notfallarbeiten erfordern, wird ein Zuschlag von CZK 300 bis 1500 pro Monat bereitgestellt.
7) Personal
a) die geodätische Arbeit im Untergrund, verbunden mit der Kartenerstellung, wird ein Zuschlag von 200 bis 1000 CZK pro Monat bereitgestellt;
b) fotografische Auswertung und Nachzeichnung durchführen, wird ein Zuschlag von CZK 100 bis CZK 500 pro Monat bereitgestellt.
(8) Mitarbeiter, deren Leistung mit einer außergewöhnlichen neuropsychologischen Belastung verbunden ist, die aus einem kontinuierlichen direkten persönlichen Kontakt mit Arbeitnehmern oder Bürgern in Krisensituationen besteht, erhalten einen Zuschlag zwischen CZK 100 und CZK 500 pro Monat.
(9) Mitarbeiter, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Häftlingen, Angeklagten oder verurteilten Personen in Kontakt sind, erhalten eine zusätzliche Gebühr von CZK 100 bis CZK 500 pro Monat.
(10) Das Personal, das die für die Ausführung der Entscheidung erforderlichen Aufgaben erfüllt, 7) ist ein Zuschlag von 200 CZK bis 800 CZK pro Monat vorgesehen.
(11) Das Personal, das die Aufgaben eines Executive-Flyers erfüllt, erhält pro Monat eine zusätzliche Gebühr von 500 CZK bis 6000 CZK.
(12) Das Personal ist nur für eine der in den Absätzen 3 bis 11 vorgesehenen Ergänzungen verantwortlich. Die Höhe der Sonderzulage wird vom Personal des Arbeitgebers innerhalb des für den Bediensteten günstigsten Bereichs festgelegt, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
14. In Artikel 10 Buchstabe b werden die Worte "soweit zutreffend, im Rahmen seiner Freilassung aus der bestehenden Beschäftigung, wenn der Bedienstete die Bedingungen für eine außergewöhnliche Altersrente gemäß der Sonderregelung erfüllt."
15. Der folgende Abschnitt 10a wird nach Abschnitt 10 eingefügt:
Weiteres Gehalt
(1) Die Mitarbeiter werden in jeder Hälfte des Kalenderjahres ein weiteres Gehalt gezahlt, wenn sie mindestens 66 Tage für einen Arbeitgeber arbeiten. Der Tag, an dem der Mitarbeiter den Großteil seiner Schicht bearbeitet hat, gilt als bearbeitet; Teile der Schichtarbeit an verschiedenen Tagen werden nicht gezählt.
(2) Ein Mitarbeiter, der seine Beschäftigung vor dem 30. Juni beendet, ist in der ersten Jahreshälfte nicht berechtigt, und ein Mitarbeiter, der seine Beschäftigung vor dem 30. November beendet, ist nicht berechtigt, in der zweiten Jahreshälfte ein weiteres Gehalt zu erhalten.
(3) Der Betrag des zusätzlichen Gehalts ist die Summe der Beträge der festen Gebühr, die ausgewiesene Gebühr für die Verwaltung, die besondere und persönliche Prämie, sofern nicht anders angegeben.
(4) Das nächste Gehalt für die erste Hälfte des Kalenderjahres ist zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni und die zweite Hälfte des Kalenderjahres zusammen mit dem Gehalt für den Monat November zu zahlen. Wird in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres bis Dezember Anspruch auf Anspruch genommen, so ist das zusätzliche Gehalt zusammen mit dem Gehalt für diesen Monat zu zahlen.
16. In Artikel 14 wird "aus § 5 Abs. 1 Buchstabe b " ersetzt durch" aus § 5 Abs. 1 c)".
17.
Salz im Ausland
Mitarbeiter mit einem Arbeitsplatz im Ausland, der zustimmt, ein Gehalt oder einen Teil davon in einer nicht tschechischen Währung zur Verfügung zu stellen, wird das Gehalt (Teil davon) in tschechischer Währung nach dem Wechselkurs neu berechnet - der Verkauf, der auf der Börsenkarte der Tschechischen Nationalbank an dem Tag angegeben wird, an dem der Arbeitgeber den Devisenaustausch zum Zwecke der Bezahlung des Gehalts kauft. Wird der tschechische Wechselkurs nicht von der Tschechischen Nationalbank zur Währung des Landes erklärt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, so stimmt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer überein, das Gehalt oder den Teil des Gehalts in einer ersatzfähigen, frei konvertierbaren Währung bereitzustellen. Die Bestimmungen über die Umrechnung des Wechselkurses nach dem ersten Satz gelten sinngemäß.
Anhang 2 dieser Verordnung wird gestrichen und die Anhänge 1, 3 und 4 dieser Verordnung werden durch die Anhänge 1, 2 und 3 ersetzt.
1. Der Arbeitgeber bewertet den Zeitraum, für den der Bedienstete gemäß dieser Verordnung zugewiesen wird, nur dann neu, wenn er für den Bediensteten günstiger ist.
2. Das in dieser Verordnung genannte Gehalt wird zum ersten Mal für April 1994 gezahlt.
3. Ein weiteres Gehalt (Paragraph 10a) wird zum ersten Mal 1995 gezahlt, und nur die Hälfte des Betrags, den die Arbeitnehmer sonst in diesem Jahr erhalten hätten.
Sie werden gestrichen:
1. Regierungsverordnung Nr. 288 / 1993 Slg., zur Änderung der Regierung der Tschechischen Republik Dekret Nr. 251 / 1992 Slg., über die Lohnquoten der Arbeitnehmer des Haushalts und bestimmter anderer Organisationen, und der Regierung der Tschechischen Republik Dekret Nr. 253 / 1992 Slg., über die Lohnquoten der Arbeitnehmer der öffentlichen Hand, bestimmter anderer Institutionen und Gemeinden, geändert durch die Regierung der Tschechischen Republik Gesetz Nr. 43 / 1993 Slg.
2. Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 43 / 1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Dekrets der Regierung Nr. 253 / 1992 Slg., über die Lohnverhältnisse der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen, bestimmte andere Institutionen und Gemeinden.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 78/1994
Katalog Arbeit
1. Gemeinsame wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Forschung
1. Salzklasse
Verwaltungs- und operative technische Arbeit
1.01. Einstufung von Dokumenten und empfangenen Posten in Bezug auf Ziel, Eintrag in den Datensatz, Lieferung von sortierten Dokumenten und ähnlichen Materialien, Vermittlung von Dateien und Drucksachen.
2. Gehaltsklasse
Verwaltungs- und Verwaltungsarbeit
2.01. Regelmäßige Verwaltungs-, Verwaltungs- oder Betriebshandhabungsarbeiten durchführen.
2.02. Erwerb und Ergänzung von Inventarlisten, Überwachung ihrer Bewegungen, einschließlich Rechnungslegung und Berichterstattung.
2.03. Text aus Manuskript schreiben oder nach Diktat schreiben.
2.04. Betriebsberichterstattung und Bestandsaufzeichnungen, Bestandsaufnahmen, Grundfonds usw.
2.05. Erstellung einfacher Statistiken und Aufzeichnungen.
2.06. Scribbling von gängigen schriftlichen Materialien einschließlich der Handhabung von Dateien, wie Suchen, Speichern an bestimmten Orten oder nach Maß.
Betriebstechnische Arbeit
2.07. Gebührenerhebung für die Leistungsfähigkeit der Dienstleistungen, einschließlich Umsatzerlöse.
2.08. Zeichnung der einfachsten Baumaterialien nach den Anweisungen.
2.09. Vervielfältigung und Kopie von technischen und sonstigen Informationen und Zeichnungsunterlagen zu xerographischen und diazographischen Maschinen mit angeschlossenem Ladegerät.
3. Salzklasse
Verwaltungs- und Verwaltungsarbeit
3.01. Vykonávání opakovaných kontrolovatelných administrativních nebo jednoduchých správních prací.
3.02. Verwaltung der administrativen Agenda des Managements; Umgang mit Korrespondenz wie angewiesen, Stenographie.
3.03. Arbeiten an elektronischen Schreibmaschinen mit RAM-Speicher (Random Events Memory); Aufzeichnung von Speichermedien (FD, HD, mg Tape) einschließlich der Verwendung von vorprogrammierten Operationen und Operationen wie Seitenformatierung, Ausrichtung der rechten Kante, Zentrierung, Reparaturen, Drucken, Tabellen und Grafiken.
3.04. Arbeiten auf Computern verschiedener Typen, wie PC XT und PC AT in einer Textsystemumgebung, oder Erstellung und Ergänzung von Daten und Textdatenbanken, die vom Benutzerprogramm oder System gesteuert werden, einschließlich ihrer Steuerung, Reparatur, Sortierung und Auflistung, möglicherweise mit der Erstellung von vorprogrammierten Tabellen und Grafiken.
3.05. Berichterstattung (Buchhaltungskonten) von Beständen, Ressourcen, Kosten usw.
3.06. Gewährleistung des Betriebs des Archivs, Podestals, Organisations-Archivs und Versands, einschließlich der Festlegung von Gebühren in nationalem und internationalem Kontakt.
3.07. Einfache Inventaraktivität; Inventarstatuskontrolle und Quantifizierung von Unterschieden in den natürlichen und kleinen Dateien.
3.08. Bereitstellung einfacher Informationen aus der beruflichen Agenda der Organisation.
3.09. Lieferung von Geld und anderen wertvollen Sendungen der Organisation.
Betriebstechnische Arbeit
3.10. Service, Wartung und routinemäßige Reparatur von Rotations-Xerographischen und diazographischen Maschinen mit angebauter Lagereinrichtung (Profiler).
3.11. Expedition der fertigen Sendungen und Produkte.
4. Salzklasse
Verwaltungs- und Verwaltungsarbeit
4.01. Bearbeitung von Reisedokumenten für Auslandsreisen.
4.02. Umgang mit Korrespondenz nach allgemeinen Verfahren; Verwaltungsagenda der Verwaltungsorganisation.
4.03. Implementierung komplexerer Berechnungen nach Formeln, Vorschriften und Methoden wie Mieten, Präscribing-Zahlungen für die Nutzung von Wohnungen und nicht-gebietlichen Räumlichkeiten.
4.04. Separate Arbeit an PC XT, PC AT-Computern und vergleichbar in Datenbanksystemen, Tabellen, Editoren, etc.
4.05. Teilarbeiten an der Verkehrsplanung, wie die Überwachung der Verwendung von Transportmitteln, Überprüfung der Einhaltung vorgeschriebener Kraftstoffverbrauchsnormen, einschließlich der Einhaltung der erforderlichen Aufzeichnungen.
4.06. Die Durchführung von Teilarbeiten nach den Richtlinien für Lieferung und Vertrieb.
4.07. Rechnungen, Rechnungsabwicklung, einschließlich Kontrollposten und in Rechnung gestellten Beträgen.
4.08. Cash Handling.
4.09. Körperliche Bestandsaufnahme von Waren und Verpackungen; Berechnung und Summe von Bestandswert, Überprüfung von Bargeld- und Schatzdokumenten.
Technische Arbeit
4.10. Sammlung und Verarbeitung von Materialien für die Normung und andere technische Tätigkeiten.
4.11. Umgang mit Beschwerden von Kunden und Anmeldung von Lieferanten.
4.12. Durchführung von Tests und Analysen der Wasserreinheit, chemischen Analysen von Stoffen, Festigkeit und Beständigkeit von Material.
4.13. Betrieb von geophysikalischen Apparaten.
4.14. Zeichnung komplexer Zeichnungen nach Entwürfen und Berufsanweisungen.
5. Gehaltsklasse
Wirtschaftliche und wirtschaftliche Arbeit
5.01. Personalaufzeichnungen, Bearbeitung von Erhebungen, Berichten oder Statistiken.
5.02. Erstellung, Verarbeitung und Kontrolle statistischer Daten in statistischen Listen.
5.03. Registrierung und Speicherung von schweren Dokumenten, einschließlich der Überwachung der Einhaltung von Dateinormen.
5.04. Die Leistung der beruflichen Arbeit im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Zivilschutz und Brandschutz; Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und der Brandschutzvorbereitung einzelner Arbeitsplätze und der Einhaltung der Brandbekämpfungsvorschriften.
5.05. Durchführung der Buchhaltung, individuelle Kontenhaltung, Überprüfung der Richtigkeit der Buchhaltungsunterlagen.
5.06. Eine physische Bestandsaufnahme einer Vielzahl von unterschiedlichen Gütern, Eigentum oder Verpackungen, Berechnung und Summe von Bestandswert, Versöhnung mit Buchführungsdokumenten, Quantifizierung von Bestandsunterschieden, Erstellung eines Protokolls oder gegebenenfalls Verwaltung der Arbeit des Inventarausschusses.
5.07. Umfangreiche Bereitstellung von Bargelddienstleistungen.
5.08. Organisation der Sekretariatsarbeit, Aufzeichnung von Verwaltungsorganen und Organisationen und Überwachung ihrer Umsetzung und anderer Sekretariatsarbeiten.
Technische und operative Arbeit
5.09. Die Umsetzung umfassender technischer Arbeiten oder teilweiser technischer Tagesordnungen, wie die Durchführung von Themen, Unteranalysen und Tests, einschließlich der Auswertung der Ergebnisse, der Umsetzung der technischen Kontrolle nach technischen Normen und Bedingungen, der Revision des Zustands der technischen Ausrüstung.
5.10. Betriebliche (Versand) Bereitstellung von Produktion oder Betrieb mit einfachen technologischen Verbindungen.
5.11. Betrieb, Wartung, Reparatur, Versicherung und wirtschaftliche Nutzung von Transportmitteln, Mechanisierung und dergleichen.
5.12. Technische Bereitstellung von Betrieben in der Schule, Gastronomie oder Unterkunft.
5.13. Gewährleistung des Betriebs der Rechnerstation, einschließlich der Organisation der Verarbeitung der Verteilung von Eingabe- und Ausgabedaten und der Gewährleistung ihrer Sicherheit.
5.14. Professionelle Beobachtung und Überwachung im Bereich Meteorologie, Klimatologie, Hydrologie und Luftschutz.
5.15. Durchführung einer speziellen Feldprobenahme.
5.16. Erhebung und Registrierung von Immobilien, Grafik und kartographische Verarbeitung.
6. Salzklasse
Wirtschaftliche und wirtschaftliche Arbeit
6.01. Getrennte Ausführung der wirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Arbeit oder Bereitstellung weniger komplexer Tagesordnungen, wie z.B. Selbstvorsorge der Rechnungslegung, Bearbeitung von Konten für Kontengruppen und Durchführung wirtschaftlicher Analysen nach Anweisungen, Sicherheit des Vermögensmanagements (Bürgschaften, Gebäude), Bereitstellung einzelner Abschnitte der Personal- und Gehaltsagenda.
6.02. Umfassende Bereitstellung klassifizierter Informationen zum Thema Staats-, Wirtschafts- oder Berufsgeheimnis.
6.03. Erstellung von Belegen für den Abschluss und die Überwachung von Wirtschafts- und Urheberrechtsverträgen.
6.04. Bereitstellung von Aufgaben im Bereich Werbung und Werbung.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung der Regierung der GOVERNMENT VERORDNUNG Nr. 78 / 1994 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 253 / 1992 Slg. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen, bestimmter anderer Institutionen und Kommunen, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.04.1994 |
|---|---|
| In Kraft seit | 29.04.1994 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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