Verordnung Nr. 8/1989 Slg.

Beschluss des tschechischen Geologischen Amtes über die Übergabe und Offenlegung von Ergebnissen geologischer Werke

Gültig In Kraft seit 01.04.1989
8)
Ordnung
Tschechische Geologisches Amt
vom 15. Dezember 1988
über die Übergabe und Bereitstellung von Ergebnissen geologischer Arbeit
Die tschechische Geologische Behörde sieht im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden gemäß § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 4 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 62/1988 Slg., über Geologische Werke und über das tschechische Geologische Amt und § 35 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 44 (1988) Slg., über den Schutz und die Verwendung von Mineralnuß (Upper Act) vor:

ČÁST PRVNÍ

Vorläufige Bestimmungen

ČÁST DRUHÁ

Registrierung Geologischer Werke

ČÁST TŘETÍ

Einreichung und Zugänglichkeit der Ergebnisse der Geologischen Werke
§ 7
Einreichung von Ergebnissen geologischer Arbeiten
(1) Die Organisation ist verpflichtet, dem Geofund die Ergebnisse geologischer Arbeiten, einschließlich anderer schriftlicher und graphischer Materialien geologischer Schwerpunkte, die in seinen Tätigkeiten verarbeitet werden (nachstehend "Dokumentation" genannt), zu unterwerfen;
(a) Abschlussberichte und teilweise Abschlussberichte über das Ergebnis geologischer Arbeiten;
b) genehmigte Berechnungen der Vorräte der Alleineinlagen (9) und Grundwasservorräte;
c) die Ergebnisse der Suche und Erhebung des nicht ausschließlichen Minerallagers, es sei denn, es wurde beschlossen, dass es für die Bedürfnisse und Entwicklung der nationalen Wirtschaft geeignet ist;
d) geologische Profile von Brunnen, Gruben, Schächten, Stapeln und anderen Arbeiten, die von vor-Querbildungen erfasst wurden, sowie Dokumentation der Exploration von exklusiven Lagern in ihrem Eroberungsraum;
e) die Ergebnisse mineralogischer, petrologischer, paleontologischer, chemischer, geotechnologischer, physikalischer mechanischer und technologischer Analysen und Prüfungen von Mineralien, Gesteinen, Erd- und Grundwasser, wenn sie die für die Kenntnis der geologischen Struktur des untersuchten Gebietes oder aus wissenschaftlicher Sicht relevanten Tatsachen dokumentieren;
(f) Pilotlastprüfberichte, 10)
(g) geologisch ausgerichtete Diplome, Kandidaten, Doktorarbeit und ähnliche Arbeiten;
(h) geologische Berichte aus Studien- und Arbeitsreisen im Ausland.
(2) Die Verpflichtung zur Einreichung der in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Unterlagen gilt nicht für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterlagen.
(3) Die Organisation ist verpflichtet, dem Geofund binnen zwei Monaten auf Antrag kostenlos Materialdokumentarmaterial zu übergeben, das im Rahmen der geologischen Arbeit (Bohrkerne und andere Proben) gewonnen wird, das die für die Kenntnis des geologischen Aufbaus des untersuchten Gebietes relevanten Tatsachen dokumentiert oder von wissenschaftlicher Bedeutung ist und bereits zur Bewältigung der geologischen Aufgabe genutzt wurde.
§ 8
Dokumente, Empfang und Lagerung
(1) Die vom Geofund vorgelegten Unterlagen müssen lesbar und durch eine Technik hergestellt werden, die ihre Haltbarkeit und die Möglichkeit der Reproduktion gewährleistet. Die Teile der von der Geofund mittels computer- und mikroskopischer Technologie verarbeiteten Dokumentation werden von der Organisation in dem von der tschechischen Geologischen Behörde im Einvernehmen mit der zentralen Behörde, deren Kompetenz die Organisation ist, die die Dokumentation vorlegt, vorgelegt.
(2) Die Organisation legt die Geofund-Dokumentation innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fertigstellung und, falls genehmigt, 11) innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Genehmigung vor.
(3) Der Geofund prüft die vorgelegten Unterlagen anhand der Anforderungen und der Vollständigkeit der Anhänge. Die Organisation hat auf Antrag des GeoFunds die in der vorgelegten Dokumentation festgestellten Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beseitigen oder zu ergänzen.
(4) Der Geofund hält die eingereichten Unterlagen und Materialdokumente sicher, zugänglich und deutlich, so dass er bei der Bearbeitung der Konzepte und Pläne der geologischen Arbeit, bei der Gestaltung, Umsetzung und Auswertung sowie für andere Zwecke verwendet werden kann.
§ 9
Zugriff auf Dokumentation und Materialmaterial
Der Geofund stellt die gespeicherten Dokumente und gegebenenfalls das Material des Dokuments zur Verfügung, so dass die zugelassenen Kandidaten (Abschnitt 12) es zu konsultieren, zu studieren, zu extrahieren und zu kopieren, und sie auf Anfrage zu durchsuchen und die erforderlichen Informationen zu bearbeiten.

ČÁST PÁTÁ

Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 12
Genehmigte Kandidaten
(1) Genehmigte Bewerber nach den Artikeln 9 und 11 Absatz 3 dieser Verordnung sind:
a) Behörden, Gerichte und wirtschaftliche Schiedsrichter;
b) Organisationen, die geologische Arbeiten durchführen dürfen;
c) wissenschaftliche Einrichtungen, Schulen, Museen und ähnliche sozialistische Organisationen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen und kulturellen Aufgaben;
d) andere sozialistische Organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zum Schutz ihrer Rechte und der Rechte geschützter Interessen;
e) Bürger für den Schutz und die Ausübung ihrer Rechte und der Rechte geschützter Interessen oder für die Studie und wissenschaftliche Arbeit;
f) die Organisation und Personen, denen das tschechische Geologische Amt seine Zustimmung zur Offenlegung von Dokumentationen, Materialdokumenten oder Registern alter Bergbauarbeiten erteilt hat.
(2) Das Personal der in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organe und Organisationen wird durch schriftliche Genehmigung zur Angabe des zu prüfenden Gegenstands nachgewiesen. Die schriftliche Genehmigung ist vom Personal der Organe, die das Dossier konsultieren, nicht erforderlich oder bedarf gegebenenfalls der Bereitstellung von Belegen und Informationen nach besonderen Regeln. 14)
(3) Bürgerinnen und Bürger, die eine Offenlegung der Dokumentation zum Schutz oder zur Ausübung ihrer Rechte und der Rechte der geschützten Interessen verlangen, müssen diese Notwendigkeit demonstrieren; für die Zwecke des Studiums und der wissenschaftlichen Arbeit demonstrieren die Bürger ihre Notwendigkeit, indem sie eine Schule oder eine wissenschaftliche Einrichtung empfehlen.
§ 13
Offenlegung und Studienbedingungen
Die Bedingungen für die Bereitstellung und Untersuchung von Dokumentationen, Materialmaterial und Register der alten Bergbauarbeiten unterliegen den besonderen Geofondsregeln, die vom tschechischen Geologischen Amt genehmigt wurden.
§ 14
Aufhebung
Es wird aufgehoben:
1. den Orden des Zentralgeologischen Amtes Nr. 123 / 1961 Slg., zur Registrierung der Geologischen Werke und zur Erfassung und Registrierung ihrer Ergebnisse,
2. § 78 des Ordens des Zentralen Bergbauamtes und des Zentralgeologischen Amtes Nr. 1000 / 1962 über die Verwaltung und Ergänzung geologischer Dokumentationen (Reg. in Höhe von 42 / 1962 Coll.).
§ 15
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
Vorsitzender:
JUDr.
1) § 2 des Gesetzes Nr. 62 / 1988 Slg., über Geologische Werke und über das tschechische Geologische Amt.
2) § 35 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Verwendung von Mineralwasser (Mining Act).
3) Abschnitt 3 des Ordens des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Technische und Investitionsentwicklung Nr. 120/1979 Slg. über die räumliche Identifizierung von Informationen.
4) Artikel 1 des Erlasses 1793 / 78- 032- 918 vom 9.6.1978 über die numerische Kennzeichnung von Regionen und Bezirken in CSSR (Reg. 25 / 1978 Coll.).
5) § 7 Abs. 3 des ČNR-Gesetzes Nr. 62 / 1988 Slg.
6) Absatz 31 Absatz 3 des Bergbaugesetzes.
7) § 2 des Erlasses Nr. 85 / 1976 Slg. des Bundesministeriums für Technische und Investitionsentwicklung über eine detailliertere Änderung der Zoning- und Bauvorschriften.
8) § 4 Abs. 6 des Erlasses der Staatlichen Kommission für wissenschaftliche, technische und Investitionsentwicklung Nr. 5 / 1987 Slg. über die Dokumentation von Gebäuden.
9) Absatz 14 Absatz 3 des Bergbaugesetzes.
10) ČSN 73 1002 Pilotbasis.
11) § 11 ČNR-Gesetz Nr. 62 / 1988 Coll.
14) Gesetz Nr. 141 / 1961 Slg., über Strafverfahren (Kriminalgesetzbuch), geändert. Gesetz Nr. 121 / 1962 Slg., über die wirtschaftliche Schieds, geändert. Gesetz Nr. 60 / 1965 Slg., über den Staatsanwalt, geändert. Gesetz Nr. 40 / 1974 Slg. über das Nationale Sicherheitskorps.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des tschechischen Geologischen Amtes Nr. 8 / 1989 Slg. über die Übergabe und Offenlegung von Ergebnissen geologischer Werke
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.01.1989
In Kraft seit01.04.1989
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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