Gesetz Nr. 83/1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung von Bauspar- und Zusatzgesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch Gesetz Nr. 35/1993 Slg., und Ergänzungsgesetz Nr. 21/1992 Slg., über Banken, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.1995
ANHANG
Recht
vom 18. April 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung von Bauspar- und Zusatzgesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch Gesetz Nr. 35/1993 Slg., und Ergänzungsgesetz Nr. 21/1992 Slg., über Banks, geändert durch Gesetz Nr. 35/1993 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten und über die Ergänzung des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 35/1993 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 einschließlich des Titels und der Anmerkungen Nr. 4a und 4b lautet wie folgt:
„§ 4
Bausparen Teilnehmer
Ein Teilnehmer an einer Gebäudeersparnis (nachfolgend "Teilnehmer" genannt) kann eine natürliche Person mit einem ständigen Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik und einer von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik zugewiesenen Geburtsnummer und einer juristischen Person mit Sitz im Gebiet der Tschechischen Republik und einer von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik zugewiesenen Organisationskennnummer sein. (b)
4 a) Artikel 23 des Gesetzes Nr. 21 / 1971 Slg. über ein einheitliches System sozioökonomischer Informationen, geändert. § 11 Abs. 2 des ČNR-Gesetzes Nr. 40 / 1972 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik auf dem Gebiet der sozioökonomischen Information, geändert.
4b) §§ 26 und 27 des ČNR-Gesetzes Nr. 278 / 1992 Slg. über die Staatsstatistik.
2. Artikel 5 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Der Teilnehmer hat einen Bausparvertrag schriftlich (5) über die Bauersparnisse (nachfolgend als "der Vertrag " bezeichnet), in dem er sich verpflichtet, das Geld in der vertraglich vereinbarten Höhe mit der Bausparkasse zu hinterlegen."
3. In § 5 Abs. 4 werden die Worte "spezifische Gebäudesparkassen" durch die Worte "bestimmte Gebäudesparkassen" ersetzt.
4. In Artikel 5 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Bausparkasse kann den Teilnehmern Darlehen gewähren, die für die vorzeitige Rückzahlung der Wohnungskosten gemäß § 6 verwendet werden, auch wenn der Teilnehmer noch nicht zur Gewährung des Darlehens berechtigt ist, nur bis zum Zielbetrag.
(6) Der Zielbetrag entspricht der Summe der eingegangenen Einlagen, der staatlichen Beihilfe, deren Zinsen und des gewährten Darlehens."
Artikel 5 Absatz 8 lautet wie folgt:
"(8) Nur einer von ihnen ist für staatliche Beihilfen an einen Teilnehmer, der mehrere Verträge abgeschlossen hat, in Betracht gezogen.
(6) In Artikel 5 werden die Absätze 5, 6, 7 und 8 umnummeriert.
7. In Artikel 5 werden nach dem neuen Absatz 10 folgende Absätze 11, 12 und 13 eingefügt:
"(11) Der vom Teilnehmer unter seinem Vertrag gespeicherte Betrag darf zum Zeitpunkt der Ersparnis nicht an einen anderen Teilnehmer übertragen werden.
(12) Wird der Vertrag zum Zeitpunkt der Ersparnis gekündigt, so werden die Rechte und Pflichten des Vertrags nicht vom Vertrag an einen anderen Teilnehmer übertragen, es sei denn, durch dieses Gesetz wird nichts anderes bestimmt.
(13) Der Anteil der Verträge, die von einer Bausparkasse mit juristischen Personen in der Anzahl der Verträge abgeschlossen wurden, für die das Darlehen noch nicht förderfähig ist, darf 15 % nicht überschreiten."
8. In Absatz 5 wird Absatz 9 Ziffer 14 umnummeriert:
"(14) Die Ersparnis beginnt am Tag des Vertragsabschlusses und endet mit der Gewährung eines Darlehens oder der Zahlung des eingesparten Betrags, der staatlichen Beihilfe und des Interesses an ihm oder dem Verlust einer juristischen Person als Teilnehmer."
9. Unter dem Titel von Abschnitt 9 wird folgende Überschrift eingefügt: "Sonstige befugte Tätigkeiten der Bausparkasse".
10.
"(1) Die Bausparkasse kann zusätzlich zu den in § 1 genannten Tätigkeiten
(a) Darlehen an Unternehmer, deren Produkte und Dienstleistungen zur Erfüllung der Wohnbedürfnisse bestimmt sind (Abschnitt 6);
b) Garantien für Darlehen zu übernehmen, die die Bausparkasse nach diesem Recht zur Verfügung stellt;
c) Aktien oder Beteiligungen an Unternehmen, die an oder für den Bau von Wohnungen und Familienhäusern tätig sind;
d) an einer anderen Bausparbank mit vorheriger Genehmigung der Tschechischen Nationalbank teilnehmen;
e) die erforderlichen Mittel von Kreditinstituten zu erhalten oder Anleihen mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren für die Kreditvergabe an Teilnehmer und andere Kredite zu emittieren;
f) den Handel mit Hypothekenanleihen, Staatsanleihen oder Anleihen, für die der Staat die Garantie übernommen hat.
11. Artikel 9 Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Der Anteil oder die Beteiligung an einem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Unternehmen darf ein Drittel des Unternehmenskapitals nicht überschreiten und die Summe der Anteile an dem Unternehmen darf 15 % des Kapitals der Bausparbank nicht überschreiten. Die Forderungen an Darlehen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und an Darlehen gemäß Artikel 5 Absatz 5 dürfen 20 % der Summe der Zielbeträge im Rahmen der abgeschlossenen Verträge gemäß der am Ende des betreffenden Quartals festgestellten Lage nicht überschreiten."
12.
"(5) Die Gebäudesparkasse kann die Freibeträge in den Haltekonten der Teilnehmer, einschließlich der staatlichen Beihilfe, verwenden;
a) bei einer anderen Bank hinterlegt werden;
b) zum Kauf von Hypothekenanleihen, Staatsanleihen oder Anleihen, für die der Staat die Garantie übernommen hat, und zum Kauf von Gutscheinen der Tschechischen Nationalbank;
c) für Kredite und Kredite gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b), sofern den Teilnehmern, die alle vertraglichen Bedingungen erfüllen, alle vertraglichen Kredite gewährt wurden und für Kredite förderfähig sind.
13. In Absatz 9 werden die Absätze 4, 6 und 7 gestrichen und Absatz 5 wird Absatz 4.
14. Artikel 9 wird in Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine Bausparkasse kann Immobilien nur im Zusammenhang mit der Leistung ihrer Tätigkeiten erwerben, nur in Bezug auf Immobilien, die ihre Ansprüche sichern oder für den Erwerb von Räumlichkeiten für ihre Tätigkeiten oder Wohnungen für ihre Mitarbeiter."
15. in Artikel 10 Absatz 1 wird nach dem Wort "Teilnehmer" folgendes eingefügt: "Wenn er eine natürliche Person ist"
16. In Artikel 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Im Falle des Abschlusses von zwei Bausparverträgen mit staatlicher Beihilfe durch einen Teilnehmer im selben Kalenderjahr, so dass der spätere Vertrag nach Ablauf des vorherigen Vertrags geschlossen wird, wird der Vorschuss von staatlichen Beihilfen für den später abgeschlossenen Vertrag nur bis zum Unterschied zwischen dem Höchstbetrag staatlicher Beihilfen und dem dem dem vorausgegangenen Vertrag für das Kalenderjahr gutgeschriebenen Betrag staatlicher Beihilfen gutgeschrieben."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
17. In Artikel 11 Absatz 1 wird das Wort "alles" gestrichen und die Worte "wenn eine natürliche Person" nach dem Wort "Teilnehmer" eingefügt werden;
Artikel 18 Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Der Antrag auf Zahlung des Beihilfevorschusses wird für alle Teilnehmer der Bausparkasse durch schriftliche Anträge an das Ministerium am Ende jedes Kalenderjahres insgesamt angewandt. Die Bausparkasse hat spätestens einen Monat nach Eingang des Vorschusses des Ministeriums die erforderlichen staatlichen Beihilfen auf die Konten der Teilnehmer zuzuweisen."
19. In Absatz 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Bausparkasse verlangt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres einen Vorschuss für staatliche Beihilfen für die Teilnehmer, die die Gebäudeersparnis im ersten Halbjahr des gleichen Jahres abgeschlossen haben."
20. Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a und b:
„a) die Liste der Teilnehmer, für die eine Vorauszahlung staatlicher Beihilfen während des Zeitraums erforderlich ist, und die erforderlichen Informationen, um die Teilnehmer zu überprüfen, nämlich die Geburtsdatum, Name, Nachname und Postleitzahl des Wohnsitzes, die Vertragsnummer, das Datum des Abschlusses und die Beendigung des Vertrags, das Datum und der Grund für die Vertragsänderung,
b) eine Liste von Teilnehmern, die während des betreffenden Zeitraums neue Verträge abgeschlossen oder abgesagt haben, und eine Liste von Teilnehmern, die die vertraglichen Bedingungen der Gebäudeersparnis nicht erfüllt haben.
21. Absatz 11 (4) und (5) lautet wie folgt:
"(4) Das Ministerium gibt der Bausparkasse innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags den Betrag der jährlichen staatlichen Beihilfen an.
(5) Bei unvollständiger Anmeldung oder fehlerhaften Daten ist das Ministerium berechtigt, die Ergänzung oder Korrektur der Anmeldung zu verlangen. Der in Absatz 5 genannte Zeitraum darf erst nach Abschluss oder Berichtigung des Antrags ausgeführt werden.
22. In Artikel 11 werden die Absätze 3, 4 und 5 die Absätze 4, 5 und 6 umnummeriert.
Artikel 23 Absatz 12 Absatz 2 lautet:
"(2) Die auf dem Konto des Teilnehmers registrierten staatlichen Beihilfen werden von der Bausparkasse an den Teilnehmer gezahlt, sofern der Teilnehmer nicht, seit dem Abschluss des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren mit einer Einlage, für Wohnzwecke verwendet wurde, außer wenn die Einlage aus den Gebäudeeinsparungen nach dem Darlehen gewährt wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, verliert der Teilnehmer das Recht auf Zahlung staatlicher Beihilfen und die Bausparkasse ist verpflichtet, die im Konto des Teilnehmers eingetragene Vorschussstaatsbeihilfe innerhalb von zwei Monaten vollständig an das Ministerium zurückzusenden."
24. In Ziffer 16 Absatz 1 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Die Höhe der staatlichen Beihilfen, die in den Staatshaushalt zurückzuzahlen sind, und die auferlegte Geldbuße wird vom Ministerium erhoben und durchgesetzt."
25. In Artikel 16 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Gelderererlöse sind die Einnahmen des Staatshaushalts."
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
Čl. II
Gesetz Nr. 21 / 1992 Slg., über Banken, geändert durch Gesetz Nr. 264 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 292 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 156 / 1994 Slg., wird wie folgt ergänzt:
In Absatz 41c wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der jährliche Beitrag der Bausparkasse zum Einlagensicherungsfonds beträgt 0,1 % des durchschnittlichen Einlagenbetrags, der von Individuen in tschechischen Kronen im Namen, Nachname, Anschrift und Geburtsdatum des Bausparteilnehmers (nachstehend „versicherte Einlagen“ genannt) für das Vorjahr, einschließlich Zinsen, auf die der Bausparteilnehmer im Vorjahr Anspruch hatte. Der durchschnittliche Betrag der Einlagen von natürlichen Personen wird auf der Grundlage der vierteljährlichen Einlagen von natürlichen Personen im Vorjahr berechnet, ohne den Vorschuss auf staatliche Beihilfen zu kürzen.
Absatz 2 wird Absatz 3.
Čl. III
Artikel II Absatz 41c Absatz 2 dieses Gesetzes gilt erstmals für den jährlichen Beitrag für 1995.
Čl. IV
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 83 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 96 / 1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung von Bausparten und über das Zusatzgesetz Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch Gesetz Nr. 35 / 1993 Slg., und Ergänzungsgesetz Nr. 21 / 1992 Slg., auf Banken, geändert durch Gesetz Nr.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.05.1995
In Kraft seit01.07.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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