Verordnung des Finanzministeriums Nr. 85/1997

Verordnung des Finanzministeriums über die Miete von Wohnungen in der kooperativen Wohnung Bau und Zahlung für Transaktionen mit der Nutzung dieser Wohnungen erworben

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.10.1997
85
Ordnung
Finanzministerium
vom 8. April 1997
bei der Vermietung von Wohnungen, die in der kooperativen Wohnung gekauft werden, und Zahlung für Dienstleistungen, die mit der Nutzung solcher Wohnungen zur Verfügung gestellt werden
Das Finanzministerium sieht gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 265 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik auf dem Gebiet der Preise, geändert durch Gesetz Nr. 135 / 1994 Slg.:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Diese Verordnung enthält
(a) die Bestimmung der nach 1958 gegründeten Wohnungsbaugenossenschaften (1) aus Wohnungen (nachfolgend "rent"), wenn es sich um Wohnungen handelt, die mit Finanz-, Kredit- und sonstiger Hilfe nach den Regeln für Finanz-, Kredit- und andere kooperative Wohnungsbaubeihilfen gebaut werden, 2)
b) die Bestimmung der Vergütung für die Transaktionen, die mit der Verwendung der in Buchstabe a genannten Wohnungen und der gemäß dem Sondergesetzbuch über Wohnraum (3) erworbenen Wohnungen in Häusern, in denen mindestens eine der in Buchstabe a genannten Wohnungen im Besitz der Genossenschaft verbleiben (nachfolgend „Preis der Dienstleistungen“);
c) die Art und Weise, wie die Miete und der Preis der Dienstleistungen zwischen dem Leasinggeber ("die Genossenschaft") und dem Leasingnehmer und gegebenenfalls der Hausleiter (3) ausgehandelt werden und der Eigentümer der Wohnung.
§ 2
Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke dieser Bestellung
(1) Der Bereich der Nutzung der Wohnung ist die Summe der Bereiche aller Zimmer, einschließlich der Räume der sekundären Nutzung ausschließlich durch den Mieter der Wohnung, ohne die Bereiche der Heimausrüstung, einschließlich Keller, angepasst an die spezifische Verordnung (4) (nachstehend als "kommerzielle Fläche der Wohnung " bezeichnet).
(2) Ein Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Schwiegersohn, die im selben Haushalt mit dem Leasingnehmer leben, und andere Personen, die zusammen mit dem Leasingnehmer die Wohnung oder einen Teil der Wohnung für eine Gesamtdauer von mindestens drei Monaten im Jahr verwenden, werden als Mitglied des Haushalts angesehen, um den Preis der Dienstleistungen zu entlasten.
§ 3
reduzierte Miete
(1) Die reduzierte Miete beinhaltet die wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten des Hauses, einschließlich der Schaffung von Reserven, um sie zu decken, weniger Einkommen aus nicht ansässigen Räumen und andere besteuerte Einkommen aus dem Haus, in einem Betrag, der von der kooperativen Einrichtung beschlossen wird, die nach den Statuten der Genossenschaft, im Folgenden "kooperativen Körper" genannt, dazu berechtigt ist, dies zu tun, und schließt keinen Gewinn ein. Dienstleistungen Preise sind nicht in der Miete enthalten. Die wirtschaftlich zuschussfähigen Kosten für die Zwecke dieser Bestellung sind:
(a) Rückzahlungen von langfristigen Investitionsdarlehen, (5) sonstige Investitions- und Betriebsdarlehen (nachstehend „Lohnen“ genannt) und Zinsen darauf;
b) die Kosten für die Reparatur und Pflege von Wohnungen und Häusern und deren Zubehör (nachfolgend "Haus" genannt) und die Kosten der technischen Bewertungen 6 des Hauses;
c) die Kosten für die Verwaltung der Genossenschaft und des Hauses;
d) Hausversicherungskosten;
e) Haussteuer;
f) Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Grundstücken, die zum Haus gehören;
(g) den Verlust der für das Vorjahr erklärten Genossenschaftsführung des Hauses, wenn dies vom höchsten Organ der Genossenschaft beschlossen wird, (7) die für eine solche Entscheidung nach den Statuten der Genossenschaft verantwortliche Behörde.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlich förderfähigen Kosten werden wie folgt in einzelne Wohnungen aufgeteilt:
(a) Rückzahlung und Zinsen auf Kredite [Absatz 1 a)] nach dem Betrag des Darlehens je Wohnung;
b) die Kosten für die Reparatur oder Wartung des Hauses und gegebenenfalls die Kosten für die technische Bewertung des Hauses [Absatz 1 b)], die Kosten für die Versicherung des Hauses [Absatz 1 d)] und etwaige Verluste aus der Verwaltung des im Vorjahr angegebenen Hauses [Absatz 1 g)] nach dem Verhältnis der geteilten Kosten pro Wohnung zu den insgesamt geteilten Kosten für den Bau des Hauses, 8)
c) Zinszahlungen auf das Darlehen vor seiner Überweisung auf ein Darlehen [Absatz 1 a)], Immobiliensteuer [Absatz 1 e)] und Kosten, die mit der Nutzung von Grundstücken [Absatz 1 f)] verbunden sind, nach dem Verhältnis des Versorgungsgebiets der Wohnung zum gesamten Versorgungsgebiet aller Wohnungen im Haus;
d) die Kosten für die Verwaltung der Genossenschaft und des Hauses (Ziffer 1 Buchstabe c), auf der Ebene, die von der Kooperativen Behörde festgelegt wird.
(3) Die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur (einschließlich Ersatz) der Wasserverteilung und Abwasserentwässerung im Haus, der Erwerb, der Austausch und die Verifizierung von Wasserzählern, der Erwerb und die Reparatur einer gemeinsamen Fernsehantenne und anderer Systeme zum Empfang und Verteilen von Fernseh- und Funksignalen und von elektrischen Kommunikationsgeräten im Haus können von der Genossenschaft, die von der kooperativen Einrichtung in einer anderen als den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Weise beschlossen wird, sofern nicht anders nach den Satzungen der Genossenschaft vorgesehen, zugeordnet werden. 9)
§ 4
Preise der Dienstleistungen
(1) Servicepreise sind die Preise für die Zentralheizung und für die Versorgung von Warmwasser, Reinigung von gemeinsamen Räumen im Haus, die Nutzung von Aufzügen, die Versorgung von Wasser aus Wasserleitungen und Wasserwerken, die Entwässerung von Abwasser, die Nutzung von Haushaltswäsche, die Beleuchtung von gemeinsamen Räumen im Haus, die Inspektion und Reinigung von Kaminen, die Entfernung von festen kommunalen Abfällen, die Entfernung von Abwasser und die Reinigung von Wohnungsdienstleistungen.
(2) Die Preise der Dienstleistungen werden gemäß den besonderen Vorschriften 10) oder den Entscheidungen der Preisbehörde ausgehandelt. 11) Sofern solche Vorschriften oder Entscheidungen keine Regelung der Servicepreise vorsehen, werden ihre Preise zu einem Betrag vereinbart, der dem zum Zeitpunkt der Erfüllung üblichen Betrag entspricht.
(3) Der Teil der Kosten, die mit der Nutzung von nicht ansässigen Räumlichkeiten verbunden sind, kann nicht in den Preis der Dienstleistungen einbezogen werden.
(4) Die Preise der Dienstleistungen sind den einzelnen Nutzern der Wohnungen gemäß den spezifischen Vorschriften, 12) oder den Entscheidungen der Preisbehörde zuzuordnen.
(5) Die Preise der Dienstleistungen, für die die in Absatz 4 genannte Entlademethode nicht festgelegt ist, werden nach Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und allen Verwendern von Wohnungen im Haus festgelegt. Wenn zwischen der Genossenschaft und allen Benutzern von Wohnungen im Haus keine Einigung darüber besteht, wie der Preis für die Dienstleistungen abgebaut werden soll, werden die Preise berechnet für:
a) Nutzung der Haushaltswäsche-, Bügel- und Trocknungseinrichtungen zu Betriebsraten oder vereinbarter Leistungseinheit;
b) Überprüfung und Reinigung von Schornsteinen nach der Anzahl der im Schornstein verwendeten Ergebnisse;
(c) Flachausrüstung mit einer gemeinsamen Fernsehantenne pro Wohnung,
(d) andere Dienstleistungen, insbesondere die Reinigung von gemeinsamen Räumen im Haus, die Beleuchtung von gemeinsamen Räumen im Haus, die Entfernung von festen kommunalen Abfällen, die Entfernung von Abwasser und die Reinigung von Fahrstühlen und die Nutzung von Aufzügen, wie vom kooperativen Körper beschlossen.
(6) Wird eine Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und den Verwendern des Wohnraums oder eine Entscheidung der Genossenschaft über die Preisfestsetzung der in Absatz 5 Buchstabe d genannten Dienstleistungen nach der Zahl der Mitglieder des Haushalts getroffen, so ist die Bedingung für eine solche Vereinbarung oder Entscheidung, eine schriftliche Annahme von Verpflichtungen durch den Verwender des Wohnraums zu treffen, dass die Genossenschaft einer Änderung des operativen Ereignisses im Sinne von Artikel 6 mitgeteilt wird. Die Preise der in Absatz 5 Buchstabe d genannten Dienstleistungen werden dann von Haushaltsmitgliedern, die im Laufe des Jahres auf der Grundlage der Mitteilung des Nutzers der Wohnung im Durchschnitt für den Abwicklungszeitraum gesammelt wurden, aufgeschlüsselt.
(7) In Ermangelung einer Entscheidung der in Absatz 5 Buchstabe d genannten kooperativen Einrichtung werden die Preise der in Absatz 5 Buchstabe d genannten Dienstleistungen nach dem Verhältnis des Flächennutzungsbereichs zur Gesamtnutzungsfläche aller Wohnungen im Haus aufgeschlüsselt.
(8) Sofern von der kooperativen Behörde nichts anderes bestimmt ist, erhebt die Genossenschaft den Wohnungsverbraucher monatliche Vorschüsse für jede Art von Dienstleistungen als monatlicher Anteil des geschätzten jährlichen Preises, der sich aus den in Absatz 2 genannten Preisen für das Vorjahr bzw. den letzten Abwicklungszeitraum bzw. aus den erwarteten Preisen des laufenden Jahres ergibt, sofern bestimmte Dienstleistungen nicht im vorangegangenen Zeitraum gezahlt oder erbracht wurden.
(9) Die Genossenschaft ist im Laufe des Jahres nach vorheriger Mitteilung an den Nutzer der Wohnung berechtigt, die monatlichen Vorschüsse in dem Maße zu ändern, das der Änderung des Preises der Dienstleistung oder der Änderung der Anzahl der Mitglieder des Haushalts oder anderer Bedingungen entspricht, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, insbesondere bei der Änderung des Umfangs oder der Qualität der Dienstleistung.
(10) Die tatsächlichen Preise und Vorauszahlungen für jede Dienstleistung werden spätestens jedes Kalenderjahr beglichen, wobei die Heizsaison berechnet wird. 13) Dieses Verfahren gilt, sofern nichts anderes von der Genossenschaftsbehörde vorgesehen ist.
(11) Die Genossenschaft weist auf Antrag des Nutzers der Wohnung nach, dass die Höhe des Servicepreises den in den Absätzen 2 und 3 genannten Preisen entspricht und dass sie den in Absatz 8 genannten monatlichen Vorschüssen gleichmäßig zugewiesen und gemäß Absatz 10 geregelt wird.
§ 5
Anzahl der Mieten und Leistungen
Die Miet- und Vorauszahlungen für Dienstleistungen werden monatlich, spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, für den die Miete gezahlt wird, gezahlt, sofern nichts anderes von der Genossenschaftsbehörde angegeben ist.
§ 6
Änderung der operativen Ereignisse
Die für jede Änderung der Dienstleistungskosten relevanten Tatsachen werden der Genossenschaft innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Niederlassung mitgeteilt. Ändern sich die für die Abgabe der Servicepreise relevanten Tatsachen, so wird die Höhe der Servicepreise ab dem ersten Tag des Monats nach der Änderung dieser Tatsache geändert.
Gemeinsame, Übergangs- und Endbestimmungen
§ 7
(1) Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die Bestimmung der Miete
(a) und die Preise der Dienstleistungen in Familienhäusern (14) im Besitz von Genossenschaften, für deren Bau finanzielle, Kredite und andere Hilfen nach den Vorschriften über Finanzen, Kredite und andere Hilfen für den kooperativen Wohnbau (15) oder den individuellen Wohnbau (16) gewährt wurden
b) von Wohnungen, die in Genossenschaftsgebäuden in Form von Bauwerken und Gebäuden erworben wurden, bis hin zu bestehenden Gebäuden, für die eine materielle Belastung unter einer besonderen Regel auferlegt wurde.
(2) Wird das Eigentum an bestimmten Wohnungen in den in § 1 Buchstabe a genannten Wohnhäusern nach einer besonderen Wohnimmobilienregelung übertragen, (3) beziehen sich auf die Bestimmungen des § 3 über die Kosten des Hauses und deren Aufteilung in einzelne Wohnungen der von der Genossenschaft gehörenden Häuser.
(3) § 2 Abs. 2 Abs. 2, § 4, 6 und 7 gilt auch für Eigentümer von Wohnungen, die gemäß dem Sondergesetzbuch über Wohnraum (3) in Häusern mit Wohnungen oder Wohnungen im Besitz einer Genossenschaft erworben wurden, oder für Mieter solcher Wohnungen. Die Bestimmungen der Abschnitte 4, 6 und 8 über Genossenschaften gelten auch für den mit der Erbringung von Dienstleistungen im Haus beauftragten Treuhänder (3). Absatz 5 gilt auch für die Reife der von Eigentümern oder Mietern dieser Wohnungen gezahlten Leistungen.
§ 8
Die Mietregelung und die Art der Abgabe der Preise der Dienstleistungen und deren Fälligkeit gelten auch für Mietverhältnisse, sofern sie am wirksamen Datum dieses Erlasses weitergehen. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten auch für Eigentümer von Wohnungen, die gemäß den besonderen Vorschriften über das Eigentum an Wohnungen erworben wurden, 18), soweit anwendbar ihr Leasingnehmer sowie für den mit der Erbringung von Dienstleistungen betrauten Treuhänder 3).
§ 9
§ 11 bis 13 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Republik, des Finanzministeriums der Slowakischen Republik und der Staatsbank der Tschechoslowakei Nr. 78 / 1991 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung finanzieller Hilfe für den Bau von Wohngemeinschaften (veröffentlicht im Finanzberichterstatter Nr. 2-3 / 1991) wird aufgehoben.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.
1) Artikel 696 des Zivilgesetzbuches.
2) Insbesondere der Orden des Bundesministeriums für Finanzen, das Finanzministerium der Tschechischen Republik, das Finanzministerium der SSR und der Präsident der Staatsbank der Tschechoslowakei Nr. 136 / 1985 Slg., über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfe für den kooperativen und individuellen Wohnbau und die Modernisierung von Familienhäusern im persönlichen Eigentum, geändert durch die Entscheidungen Nr. 74 / 1989 Sl., Nr. 73 / 1991 Sl. und Nr. 398
3) Gesetz Nr. 72/1994 Slg., das bestimmte gemeinsame Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden regelt und bestimmte Eigentumsverhältnisse mit Wohnungen und nichtwohnlichen Räumen und ergänzt bestimmte Gesetze (Gebäudegesetz).
4) Abschnitt 4 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen der Tschechischen Republik, des Finanzministeriums der Slowakischen Republik und der Staatsbank der Tschechoslowakei Nr. 78 / 1991 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung finanzieller Hilfe für den kooperativen Wohnbau (veröffentlicht unter Nr. 3 im Finanzberichterstatter Nr. 2-3 / 1991).
5) Z.B. § 7 und 8 Dekret Nr. 136 / 1985 Slg. und § 8 Dekret Nr. 78 / 1991 Slg.
6) § 33 des ČNR-Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch Gesetz Nr. 259 / 1994 Slg. und Gesetz Nr. 149 / 1995 Slg.
7) Absatz 239 Absatz 4 Buchstabe d des Handelsgesetzbuchs.
8) §§ 3 bis 10 und 14 des Gesetzes Nr. 78/1991
9) Absatz 687 (3) des Zivilgesetzbuches.
10) Gesetz Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen.
11) Zum Beispiel die Reihenfolge des Finanzministeriums Nr. 01 / 97 vom 29. November 1996, in dem die Liste der Waren mit geregelten Preisen in Höhe von 13 / 1996 des Preis Bulletins veröffentlicht wird.
12) Z.B. Dekret Nr. 245 / 1995 Slg., mit Regeln für die Beheizung und Versorgung von Warmwasser einschließlich der Kosten von Gebäuden und zwischen Endverbrauchern.
13) Dekret Nr. 245 / 1995 Coll.
14) Absatz 2 Buchstabe a des Erlasses Nr. 136/1985 Slg., geändert durch den Erlaß Nr. 398/1992 Slg.
15) insbesondere die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 137 / 1968 Slg., über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfen für den kooperativen und individuellen Wohnungsbau, geändert durch die Verordnung Nr. 14 / 1969 Slg.
16) insbesondere § 16 ff. Dekret Nr. 136 / 1985 Coll.
17) § 28d des Gesetzes Nr. 42 / 1992 Slg. über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen und die Ansiedlung von Eigentumsrechten in Genossenschaften, geändert durch die gesetzlichen Maßnahmen des Präsidiums der Bundesversammlung Nr. 297 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 72 / 1994 Slg.
18) insbesondere Gesetz Nr. 72/1994

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 85/1997 Slg. über die Vermietung von Wohnungen, die in kooperativen Wohn- und Zahlungsvorgängen mit der Nutzung dieser Wohnungen erworben wurden
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.1997
In Kraft seit01.10.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf