Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 87/1997

Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Festlegung der Pflanzenarten und der Bedingungen, unter denen ihr Ausbreitungsmaterial als kommerzielle, seine Merkmale und die Kontrollmittel bis Ende 1997 in Verkehr gebracht werden kann

Gültig Ordnung In Kraft seit 30.04.1997
Textfassungen: 30.04.1997
87.
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 11. April 1997
Definition der Pflanzenarten und der Bedingungen, unter denen ihr Ausbreitungsmaterial bis Ende 1997 als Handels-, Kenn- und Kontrollmaterial in Verkehr gebracht werden kann
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92/1996 Slg. über Sorten, Samen und Pflanzen, nachstehend "Gesetz" genannt, sieht das Landwirtschaftsministerium vor:
§ 1
Die Pflanzenarten, deren Ausbreitungsmaterial 1997, nachstehend "Pflanzenarten" genannt, als Gewerbe in Verkehr gebracht werden kann, sind Frühlingsweizen, Gerste, Hafer, Klee, Reptilien, Luzern, Erbsen, Pellets und Reben.
§ 2
Das Vermehrungsmaterial der in § 1 genannten Pflanzenarten darf keine Keimfähigkeit aufweisen als:
78 % für Weichweizen,
78% für Frühlingsgerste,
75 % für Hafer,
60% für Wiesenklee,
60% für Reptilien,
60% für Alfalfa,
70% für Erbsen,
70 % für das Pellet.
§ 3
Das propagierende Material von Frühlingsweizen, Frühlingsgerste und Hafer, das als Handelsware in Verkehr gebracht wird, muss einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 17% aufweisen; das propagierende Material von Wiesenklee, Reptil Klee und Luzerne muss einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 15% aufweisen.
§ 4
Das Ausbreitungsmaterial der in Abschnitt 1 genannten Pflanzenarten kann die Inhaltsstoffe anderer Kulturarten in einer maximalen Menge von 0,5 % enthalten.
§ 5
Bei Rebesämlingen muss die Länge der gereiften Flugzeuge mindestens 10 cm betragen.
§ 6
das Ausbreitungsmaterial der in Abschnitt 1 genannten Pflanzenarten:
a) aus nach Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes anerkannten Saatgutpflanzen hergestellt und mit dem Namen der Sorte gekennzeichnet werden. Bei Reptilger, Wiesenklee und Luzernklee kann es nur aus Kulturen hergestellt werden, in denen der Ursprung des propagierenden Materials bekannt ist,
b) die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut oder Saatgut dieser Art gemäß einer bestimmten Verordnung (1) erfüllen, sofern in diesem Erlass nichts anderes bestimmt ist;
c) eine Marke zu tragen, aus der dem Käufer klar ist, dass das Material kommerzielles Vermehrungsmaterial nach dieser Verordnung ist.
§ 7
Das Propagieren von Reptilienklee, Wiesenklee und Luzern aus der Einfuhr kann als Handelsware unter den Bedingungen der Abschnitte 1 bis 4 und 6 (b) und (c) in Verkehr gebracht werden, sofern die Qualität des eingeführten Propagierungsmaterials durch das Zertifikat International Seed Testing Association (ISTA) und eine Kontrollprobe nachgewiesen wird.
§ 8
Die Kontrollen über die Merkmale des kommerziellen Vermehrungsmaterials sind in gleicher Weise durchzuführen wie die Überprüfung der Eigenschaften des zertifizierten Vermehrungsmaterials dieser Art.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Lux v. r.
1) Dekret Nr. 191 / 1996 Coll., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Sorten, Samen und Propagierende Pflanzen.
2) Artikel 33 des Gesetzes Nr. 92 / 1996 Slg., über Sorten, Samen und vermehrende Pflanzen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 87/1997 Slg., Definition der Pflanzenarten und der Bedingungen, unter denen ihr Ausbreitungsmaterial als kommerzielle, seine Merkmale und die Kontrollmethode bis Ende 1997 in Verkehr gebracht werden kann
Art der VorschriftOrdnung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.1997
In Kraft seit30.04.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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