Gesetz Nr. 87 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften in Bezug auf die Wirksamkeit der Sanierung des Privatrechts

Gültig Recht In Kraft seit 01.05.2015
87.
DIE RECHT
vom 19. März 2015
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Sanierung des Privatrechts
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die gerichtlichen Gebühren
Čl. I
Gesetz Nr. 5/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15
1. In Artikel 1 wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) die Eintragung in ein öffentliches Register durch einen Notar auf Antrag der Person, die befugt ist, es einzureichen."
2. In Artikel 2 Absatz 1 wird die Komma am Ende von Buchstabe e durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe f wird gestrichen.
3. In Artikel 2 wird Absatz 10 angefügt:
"(10) Die für die Eintragung einer Tatsache in einem öffentlichen Register durch einen Notar zu zahlende Gebühr ist die Person, auf deren Antrag die Registrierung erfolgt."
4. In Artikel 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Falle von Registrierungsgebühren in einem öffentlichen Register eines Notars ist das regionale Gericht, in dessen Hoheitsgebiet das allgemeine Gericht die Person ist, die die Registrierung betrifft, das zuständige Gericht."
5. In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Gibt es eine Gebühr für die Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register durch einen Notar, so ist die Gebühr zum Zeitpunkt des Antrags auf den Notar durch die Person zu zahlen, die befugt ist, sie einzureichen."
6. In Artikel 5 werden nach dem Wort "aktuell" die Worte "und die Gebühr für die Eingabe der Fakten in das öffentliche Register durch einen Notar" eingefügt.
7. In Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fee" die Worte "außer der Anmeldegebühr durch einen Notar" eingefügt.
8. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 einschließlich des Titels eingefügt:
„§ 7a
Erhebung und Zahlung der Registrierungsgebühr durch einen Notar
(1) Eine Gebühr für die Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register durch einen Notar wird vom Zahler der Gebühr erhoben und bezahlt, die der Notar ist, der die Registrierung macht.
(2) Der Zahler ist verpflichtet, die Gebühr für die Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register vom Notar des Zahlers innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Antrags auf den Notar durch die befugte Person zu erheben.
(3) Geld, das der von einem Notar in einem öffentlichen Register erhobenen Gebühr entspricht, wird in einer Bank, einer Spar- und Kreditgenossenschaft oder einer ausländischen Bank, die ihren Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, oder eines Staates, der einen Europäischen Wirtschaftsraum bildet, der ausschließlich für diesen Zweck bestimmt ist, eingetragen oder in einem gesonderten Konto in tschechischen Kronen übertragen.
(4) Der Gebührenzahler zahlt den Verwalter innerhalb von 15 Tagen nach der Registrierung.
9. In Artikel 8 kann am Ende von Absatz 4 der Satz "Die Gebühr für die Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register durch einen Notar nicht durch Stempelmarken bezahlt werden."
10. In Artikel 9 werden die Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Wird die Gebühr nicht vom Zahler für die Registrierung einer Tatsache im öffentlichen Register durch den Notar des Zahlers der Gebühr bezahlt und der Zahler der Gebühr nicht in Folge die Gebühr erheben, wird der Zahler die Gebühr nicht zahlen.
(11) Ist der Zahler einer Gebühr für die Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register, das von einem Notar gemacht wird, für mehr als 4 Arbeitstage nach dem in Artikel 7a Absatz 4 genannten Zeitpunkt verspätet, so fordert der Verwalter ihn auf, den unbezahlten Teil der Gebühr durch Beschluss zu zahlen und eine Erhöhung von 20% des unbezahlten Teils der Gebühr vorzusehen; Diese Erhöhung ist ein Zubehör für die Gebühr, die seinem Schicksal folgt."
11. In Artikel 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Gibt es eine Gebühr für die Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register durch einen Notar, so wird die Gebühr eingestellt, wenn die Registrierung nicht erfolgt ist. Wurde die Gebühr vom Zahler vom Zahler erhoben, so übermittelt der Zahler diese an den Zahler.
12. In Artikel 11 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe b die Worte "Arbeitsunfälle, Umschulung und Entschädigung und Pflegeleistungen" angefügt.
13. In Artikel 11 Absatz 1 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe k eingefügt:
"(k) den Eintrag von Daten über den Verein, die Tochtergesellschaft, die Gewerkschaftsorganisation, die internationale Gewerkschaftsorganisation, die Arbeitgeberorganisation und die internationale Organisation von Arbeitgebern und ihre Tochtergesellschaft, die Stiftung, die Stiftung, die Stiftung, das Institut und die öffentliche Versorgungsgesellschaft im öffentlichen Register oder Änderungen daran",
Die Buchstaben k bis m werden unter den Buchstaben l bis n umnumeriert.
14. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "oder die Worte" nach den Worten "Arbeiten" eingefügt.
15. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe u:
"u) eine Gewerkschaftsorganisation, eine internationale Gewerkschaftsorganisation, eine Arbeitgeberorganisation und eine internationale Organisation von Arbeitgebern oder ihre Tochtergesellschaft in Fragen der Registrierung, Änderung und Beendigung ihrer Registrierung."
16. In Artikel 11 Absatz 5 wird der Satz "Die Befreiung nach Absatz 1 Buchstaben g, k und l und die Befreiung nach Absatz 2 nach dem ersten Satz eingefügt und gilt für die Eintragung einer Tatsache durch einen Notar."
17. Im Anhang des Eintrags 11 wird am Ende von Nummer 1 folgender Buchstabe d angefügt:
"d) für die Registrierung eines Unternehmens eines ordnungsgemäß gegründeten Unternehmens, das vor der Registrierung eines Unternehmens im öffentlichen Register von 1.000 CZK getätigt wurde."
18. Am Ende des Anhangs wird folgender Eintrag 39 angefügt:
"Gebühr zur Eintragung in das öffentliche Register durch Notar
Bezeichnung 39
1. Zur Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register durch einen Notar
a) za první zápis akciové společnosti do veřejného rejstříku8 000 Kč
b) za první zápis osoby do veřejného rejstříku, s výjimkou akciové společnosti nebo spolku 2 700 Kč
c) za změny nebo doplnění1 000 Kč
2. Die in Nummer 1 Buchstabe c genannte Gebühr wird für den Antrag nur einmal erhoben, unabhängig von der Anzahl der zu ändernden oder zu ergänzenden Faktoren. Eine Änderung bedeutet auch einen Antrag auf Löschung einer Tatsache und eine Registrierung einer neuen Tatsache, die sich auf eine juristische Person bezieht, oder nur einen Antrag auf Löschung einer Tatsache, wenn sie nicht durch eine andere Tatsache ersetzt wird, oder nur einen Antrag auf Eintragung einer ergänzenden Tatsache, es sei denn, sie ersetzt eine andere Tatsache. Der Änderungsantrag enthält keinen Antrag auf Aufhebung einer juristischen Person aus dem öffentlichen Register.
3. Eine Gebühr unter diesem Posten wird nicht für die Registrierung einer Tatsache in einem öffentlichen Register durch einen Notar auf Antrag einer von einer lokalen Behörde eingerichteten beitragsorientierten Organisation erhoben.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Für Verfahren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurden, gilt das Gesetz Nr. 549 / 1991 Slg., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. III
In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 158 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 519 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 24 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 227 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Das Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, gilt für die Bestimmung der materiellen Gerichtsbarkeit im Verfahren.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über besondere Verfahren
Čl. V
Gesetz Nr. 292 / 2013 Slg., zu Sondergerichtsverfahren, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 108 Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) den überlebenden Ehegatten, der das Vermögen im Rahmen einer von einem Gericht nach Artikel 162 Absatz 1 genehmigten Vereinbarung oder einer gerichtlichen Anordnung nach Artikel 162 Absatz 2 erwirbt, wenn das Nachlassverfahren gemäß Artikel 153 oder 154 beendet worden ist."
Buchstabe c wird umnummeriert (d).
2. In Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe d wird „oder b) durch" bis c) ersetzt.
3. In Teil 2 Titel IV Teil 8 wird vor Abschnitt 354 folgender Abschnitt 353a eingefügt:
„§ 353a
Lokale Zuständigkeit
(1) Für das Verfahren ist das allgemeine Gericht des Schuldners zuständig.
(2) An der Stelle des in Absatz 1 genannten Gerichts ist das Gericht, in dessen Zuständigkeit sich das Grundstück befindet, für das Verfahren für das Verfahren verantwortlich."
4. In Absatz 458 wird "445 " durch" 467" ersetzt.
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Das Gesetz Nr. 292 / 2013 Slg., das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, gilt für die Bestimmung der örtlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begannen.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung der Geschäftsordnung
Čl. VII
In Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 150 / 2002 Slg., die Verwaltungsregeln, geändert durch Gesetz Nr. 436 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 350 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 357 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 112 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2006 Slg., Gesetz Nr. Nach den Worten "Staatliche Sozialhilfe".
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
1. Das Gesetz 150/2002 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, gilt für die Bestimmung der örtlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren zur Pflegeleistung.
2. In Fällen, in denen das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidung des Gemeindegerichts in Prag über die Angelegenheiten der Pflegeleistungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellt wurden, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nichtig gemacht hat und das Verfahren zurückgegeben hat, wird das Gemeindegericht in Prag das Verfahren abschließen.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen
Čl. IX
Gesetz 304 / 2013 Slg., über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 114 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Notar des ihm in Papierform vorgelegten Dokuments, der nicht in die Sammlung von Dokumenten aufgenommen ist, wird auf das elektronische Formular übertragen und dem zuständigen Registergericht unverzüglich übermittelt.
Absatz 2 wird Absatz 3.
2. In Absatz 114 werden die Worte "und 2" am Ende von Absatz 3 angefügt.

ČÁST ŠESTÁ

FINANZIERUNG
Čl. X
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 87 / 2015 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Sanierung des Privatrechts
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.04.2015
In Kraft seit01.05.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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