Verordnung des Innenministeriums Nr. 88 / 1996 Coll.
Erlass des Innenministeriums zur Umsetzung des Gesetzes über die Kommunalpolizei
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 24.04.1996
Textfassungen:
01.01.1998
24.04.1996
Inhalt
88.
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 4. April 1996
Umsetzung des kommunalen Polizeigesetzes
Das Innenministerium (nachstehend "das Ministerium" genannt) sieht gemäß §§ 4 Abs. 7 Abs. 5 Abs. 6 und 27 Abs. 1 des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 553 / 1991 Slg. über die Kommunalpolizei, geändert durch Gesetz Nr. 153 / 1995 Slg.:
Professionelle Vermutung und Verifikationsmethode
Berufliche Annahmen
(1) Die Berufsvoraussetzungen des Beamten 1) für die Erfüllung von Pflichten und Bewilligungen nach dem Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 553 / 1991 Slg., über die Gemeindepolizei, geändert durch Gesetz Nr. 67 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 163 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 82 / 1995 Slg. und Gesetz Nr. 153 / 1995 Slg., (nachfolgend "das Gesetz") ist Kenntnis der Verfassungsordnung der Tschechischen.
(a) Stadtpolizei,
b) die Gemeindeverwaltung und die Bezirksämter,
c) Sammlung,
d) Polizei der Tschechischen Republik,
e) Strafrecht;
(f) Geschäftstätigkeit;
(g) Waffen und Munition,
(h) Straftaten;
— Verwaltungsverfahren;
(j) Straßenverkehrssicherheit und -kontinuität;
(k) den Betrieb privater Sicherheitstätigkeiten
soweit es den Aufgaben der Gemeindepolizei nach dem Recht und der Kenntnis der praktischen Anwendung dieser Rechtsvorschriften angemessen ist.
(2) Vor dem Prüfungsausschuss des Ministeriums wird die Prüfung der Kenntnisse gemäß Absatz 1 (im Folgenden „Test“) durchgeführt.
Antrag auf Prüfung
(1) Der Prüfungsantrag wird dem Ministerium von der Gemeinde vorgelegt, an die der Beamte beschäftigt ist (nachstehend als "kompetente Gemeinde" bezeichnet).
(2) Der Prüfantrag muss Folgendes enthalten:
a) Name, Nachname und Geburtsdatum des Beamten;
b) den Wohnsitz des Beamten;
c) das Datum des Abschlusses der Ausbildung und Ausbildung des Beamten für die Genehmigung und Verwendung von Dienstwaffen und Durchsetzungsmitteln nach den Rechtsvorschriften.2)
Datum und Ort der Prüfung
Datum und Ort der Prüfung werden vom Ministerium mindestens 30 Tage vor der Prüfung der zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Prüfleistung
(1) Der Test besteht aus einem schriftlichen Test und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung ist an einem Tag durchzuführen. Die orale Prüfung kann nach Abschluss des schriftlichen Tests durchgeführt werden. Weitere Vorschriften über die Durchführung der Prüfung sind in dem Prüfplan für die Überprüfung der fachlichen Annahmen der Beamten, denen sie das Prüfungsgremium des Beamtenministeriums vor der Prüfung unterrichten, festzulegen.
(2) Die Prüfungsfragen für den schriftlichen Test und die mündliche Prüfung werden vom Ministerium erstellt. Die Liste der Prüfkreise wird vom Ministerium an die betreffende Gemeinde übermittelt.
Der Beamte tritt die Prüfung erfolgreich durch, wenn er die schriftliche Prüfung trifft und die mündliche Prüfung annimmt.
(1) Wenn der Offizier die Prüfung nicht bestanden hat, kann er die Prüfung zweimal wiederholen, ohne zu bewerben.
(2) Der Zeitpunkt der Neuprüfung wird vom Ministerium so festgelegt, dass er nicht früher als einen Monat und nicht mehr als drei Monate ab dem Zeitpunkt der Neuprüfung stattfindet.
(3) Datum und Ort der wiederholten Prüfung werden vom Ministerium mindestens 15 Tage vor der zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Prüfbericht
(1) Der Prüfungsausschuss des Ministeriums erstellt einen Prüfbericht über den Verlauf und die Prüfung der Prüfung.
(2) Eine Kopie des Prüfberichts wird vom Ministerium an die zuständige Gemeinde übermittelt.
Verfahren zur Ausstellung von Zertifikaten
Ausstellung von Zertifikaten
Hat der Beamte die Prüfung erfolgreich bestanden, so erteilt das Ministerium auf der Grundlage des Prüfberichts eine Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten beruflichen Annahmen (im Folgenden „Zertifikat“). Die Bescheinigung wird vom Ministerium unverzüglich an die betreffende Gemeinde übermittelt.
Bescheinigungsformalitäten
Die Bescheinigung enthält:
a) Name, Nachname und Geburtsdatum des Beamten;
b) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung;
c) den Namen der betreffenden Gemeinde,
d) die Registrierungsnummer der Bescheinigung,
e) der amtliche Stempel des Ministeriums und die Unterschrift des Bevollmächtigten des Ministeriums.
Änderungen der Angaben in der Bescheinigung
Kommt unmittelbar nach dem Beschäftigungsverhältnis des Beamten zu einer anderen Gemeinde eine Änderung der in der Bescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten oder nach einem Beendigungsverhältnis vor, so stellt das Ministerium auf Antrag der zuständigen Gemeinde eine neue Bescheinigung aus, die diese Änderungen der personenbezogenen Daten oder des Namens der betreffenden Gemeinde innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Mitteilung enthält.
Unified Elements of the Equatorial and Marking Motor Vehicles
Gleichförmige Elemente
(1) Die einzelnen Elemente der Uniform des Offiziers sind:
(a) eine Krawatte schwarzer Farbe und eine Jacke, eine Jacke oder einen Mantel schwarzer Farbe oder eine kurze Hülse hellblauer Farbe,
b) Schultern in der Farbe der Jacke, Jacke, Jacke oder Hemd mit kurzen Ärmeln, ohne Markierung;
(c) schwarze Kopfbedeckung,
d) ein Band auf der Kopfbedeckung mit Quadraten in weiß und dunkelblau, regelmäßig in mehreren Reihen angeordnet, so dass die Farbe der Quadrate in Schachform verändert wird, sichtbar über den Umfang der Kopfbedeckung platziert, mit Ausnahme der Pelzwinterkopfbedeckung;
(e) ein Abzeichen an der Vorderseite des Headgears in Form eines weißen Kreises mit einem dunkelblauen Ring; im oberen Teil des Rings ist die golden-embossed Kopie das Wort "GENERAL 'oder" CITY" und im unteren Teil das Wort "POLICE".
(2) Die Größe der Schultergurte und die Einzelheiten der Form des Abzeichens und des Riemens am Kopfgestell sind im Anhang angegeben.
Gleiche Elemente für die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen
(1) Die einzelnen Elemente der Benennung eines zweispurigen Kraftfahrzeugs der Gemeinde, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeindepolizei nach dem Gesetz ("Fahrzeug") verwendet werden, sind:
(a) die weiße Farbe des Fahrzeugs,
b) die dunkelblaue Inschrift "GENERAL POLICE" oder "CITY POLICE" auf beiden Seiten und auf der Rückseite des Fahrzeugs. Die Inschrift ist in Buchstaben gleicher Größe zu schreiben. Die Vordertür des Fahrzeugs trägt den Namen der jeweiligen Gemeinde.
(2) Ein anderes als weißes Fahrzeug kann in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn es auf der weißen Basis des Rechtecks mit den Inschriften "GENERAL POLICE" oder "CITY POLICE" gekennzeichnet ist.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Identifizierung von Einzelfahrzeugen der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeindepolizei verwendeten Gemeinde.
(4) Einzelheiten der Durchführung der Inschriften "GENERAL POLICE", "CITY POLICE" und des Namens der Gemeinde am Fahrzeug sind im Anhang die Abmessungen des weißen Bodens der Form des Rechtecks für die außergewöhnliche Kennzeichnung des Fahrzeugs festgelegt.
Übergangs- und Endbestimmungen
Aufhebung
Der Orden des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 129 / 1992 Slg. wird auf die fachlichen Annahmen der Arbeiter der Stadtpolizei und ihrer Verifikationsmethode aufgehoben.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme des dritten Abschnitts, der am 1. Januar 1998 wirksam wird.
Minister:
Ruml v. r.
Anhang zum Erlass Nr. 88 / 1996 Slg.
Schultergröße
(k § 11 Abs. 2 des Erlasses)
Die Breite der Schulter beträgt mindestens 50 mm, die Länge der Schulter beträgt mindestens 100 mm.
Details zu Form Implementierung von Badge auf den Cover Heads
(k § 11 Abs. 2 des Erlasses)
1. Der Durchmesser des Abzeichens auf der Kopfbedeckung beträgt 30 mm.
2. Der Durchmesser des Innenrings beträgt 15 mm.
3. Die Wörter "GENERAL", "CITY" und "POLICE" bestehen aus einer Schrift senkrecht, breit 6 ČSN 01 0451 (Helvetics).
Details Über Shape Transposition Tape auf Coat Heads
(k § 11 Abs. 2 des Erlasses)
Die Länge der Seiten des weißen und dunkelblauen Quadrats des Schachbretts auf dem Kopfband beträgt 5 mm.
Details zur Umsetzung von Buchstaben auf Fahrzeug
(Artikel 12 Absatz 4 des Erlasses)
1. Die Höhe der Inschrift "GENERAL POLICE", "CITY POLICE", bestehend aus den Buchstaben "UNIVERS 65" und "AACHEN E", beträgt mindestens 100 mm.
2. Die Höhe der Schriftart des Namens der Gemeinde muss mindestens 25 mm betragen, die Schrift darf nicht größer sein als die Inschrift des vorherigen Punktes.
3. Die Inschriften einschließlich des Namens des Dorfes sind dunkelblau.
Details Über die Umwandlung von Einträgen Eine Dimension der weißen Hintergrundform Rechteck für außergewöhnliche Fahrzeugmarkierungen
(Artikel 12 Absatz 4 des Erlasses)
1. Die Höhe der Inschrift "GENERAL POLICE", "CITY POLICE", bestehend aus den Buchstaben UNIVERS 65 Halbfett oder AACHEN E, beträgt 40 mm.
2. Die Länge des weißen Sockels beträgt 600 mm, dessen Breite 150 mm.
1) § 4 Absätze 1 und 2 des ČNR-Gesetzes Nr. 553 / 1991 Coll., auf der Gemeindepolizei.
2) § 25 ČNR-Gesetz Nr. 553 / 1991 Coll.
Inhalt
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Innenministeriums Nr. 88 / 1996 Coll., Umsetzung des Gesetzes über die Kommunalpolizei |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 24.04.1996 |
|---|---|
| In Kraft seit | 24.04.1996 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0