Gesetz Nr. 89/1995

Staatliches Statistisches Dienstleistungsgesetz

Gültig Recht In Kraft seit 15.06.1995
89
Recht
vom 20. April 1995
über den staatlichen statistischen Dienst
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

§ 1
Statistischer Dienst
(1) Der Staatliche Statistische Dienst ist eine Tätigkeit, die die Datenerfassung, die Erstellung statistischer Informationen über die sozialen, wirtschaftlichen, demographischen und ökologischen Entwicklungen der Tschechischen Republik und ihrer Teile, die Bereitstellung statistischer Informationen und die Veröffentlichung umfasst. Sie umfasst auch die Sicherstellung der Vergleichbarkeit statistischer Informationen und die Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Verträgen im Bereich der Statistik, durch die die Tschechische Republik gebunden ist.
(2) Der nationale statistische Dienst umfasst nicht die Erhebung oder Anforderung von Informationen und Unterlagen, die nach Sondergesetzen (1) für nicht-statistische Zwecke durchgeführt werden.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) eine individuelle Angabe über eine individuelle juristische oder natürliche Person, die zu statistischen Zwecken nach diesem Recht erhalten wird;
b) eine vertrauliche statistische Angabe, die die Identifizierung einer einzelnen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar ermöglicht oder die personenbezogene Daten einer natürlichen Person nach einem besonderen Recht ist, 2a)
c) durch anonyme Angabe, eine individuelle Angabe, die entweder in ihrer ursprünglichen Form oder nach der Verarbeitung die direkte oder indirekte Identifizierung einer einzelnen juristischen oder natürlichen Person nicht gestattet;
d) direkte Identifizierung der Identifizierung einer einzelnen juristischen oder natürlichen Person auf der Grundlage einer Kennung, die verwendet werden kann, ohne dass überproportionale Zeit und Anstrengungen zur Feststellung der Identität der betroffenen Person verwendet werden müssen;
e) durch indirekte Identifizierung die Möglichkeit, die Identität einer einzelnen juristischen oder natürlichen Person mit anderen als in Buchstabe d genannten Mitteln abzuleiten;
f) statistische Informationen über einen sozialen, wirtschaftlichen, demographischen oder ökologischen Charakter, die sich aus der Aggregation der einzelnen Daten ergeben;
g) den statistischen Zweck der Verwendung für eine numerische, verbale oder grafische Beschreibung der Massenphänomene und -prozesse in der Gesellschaft, der Volkswirtschaft und der Umwelt unter Verwendung statistischer Informationen;
(h) statistische Erhebungen über die Erhebung einzelner Daten von Berichtspflichtigen zu statistischen Zwecken nach diesem Recht;
i) der Berichtspflichtige eine juristische Person, eine Organisationsstelle des Staates oder eine natürliche Person, die zur Bereitstellung einzelner Daten in der statistischen Erhebung nach diesem Recht erforderlich ist;
(j) Meldepflichten für Berichtspflichtige, die für die statistischen Erhebungen, die im statistischen Erhebungsprogramm festgelegt sind, die erforderlichen individuellen statistischen Daten zeitnah, vollständig, korrekt und wahr zu liefern;
(k) der Wirtschaftsbeteiligte jeder juristischen Person, der Organisationsstelle der staatlichen Rechnungseinheit (2c), des Holdingfonds und der natürlichen Person, die nach den spezifischen Rechtsvorschriften den Status des Unternehmers hat, 2)
(l) die Identifikationsnummer der Person (nachfolgend als "Identifikationsnummer" bezeichnet) die zur Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten verwendete Codenummer,
(m) die Identifikationsnummer der Einrichtung durch die Codenummer, mit der die Einrichtung der Person, die die im Handelsrecht vorgesehene Tätigkeit ausübt, identifiziert wird;
(n) den internen Einheitskennungscode, die zur Identifizierung verwendete Codenummer;
— die interne Einheit der statistischen Einheit, die die territoriale Struktur (lokale Einheit) oder die Struktur nach Tätigkeit (Aktivitätseinheit) des Wirtschaftsbeteiligten genauer teilt; die lokale Einheit und die Tätigkeitseinheit werden nach den Regeln der Europäischen Gemeinschaft2d) für statistische Register erstellt;
(p) landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftliche Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, einschließlich der Begrünung, des Gartenbaus, der Bienenzucht, der Fischerei, des Pelzes und anderer Tiere, der Jagd und der Jagd, der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der Waldanbau und der Holzlogerei sowie der Erbringung von Dienstleistungen zur Gewährleistung solcher Tätigkeiten;
b) den Schutz vertraulicher statistischer Daten, eine Zusammenfassung der Maßnahmen und Instrumente, die eine solche Verarbeitung vertraulicher Daten durch statistische Erhebungen des Staatlichen Statistischen Dienstes und der aus administrativen Quellen gewonnenen Daten gewährleisten, damit sie nicht unrechtmäßig verändert, zerstört, verloren, übertragen oder anderweitig nur für statistische Zwecke verwendet werden können; dieser Schutz unterliegt auch den damit verbundenen Daten für mehrere juristische oder natürliche Personen, von denen es ohne unnötige Zeit und Mühe möglich ist, die betroffene Person zu identifizieren oder zu identifizieren
(r) der gewöhnliche Aufenthaltsort des Ausländers, die Anschrift des in seiner Aufenthaltserlaubnis angegebenen Aufenthaltsortes, wenn es ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder mit einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ist, oder wenn es ein Ausländer ist, der in der Tschechischen Republik auf der Grundlage eines nach einem Sondergesetz 2e erteilten Aufenthaltstitels ist); der Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes des Ausländers, dem nach dem Sonderrecht 2f Asyl erteilt worden ist,
(s) die statistischen Schaltungen der kleinsten Gebietseinheit, bestehend aus dem kadastralen Gebiet und den Basisresidency Units, deren Netz das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik abdeckt, die der Beschreibung des Gebiets im Einzelnen dienen und statistische Zonen erstellen;
(t) die Grundeinheit des Wohnsitzes der Einheit, die Teile des Gebiets der Gemeinde mit eindeutigen technischen und städtischen Bedingungen oder die Einzugsgebiete einer Gruppierung von Gegenständen einer Wohn- oder Erholungsart darstellt;
(u) eine geografische technische Einheit, die als kadastrales Gebiet oder Teil davon definiert ist, getrennt durch die Grenze der grundlegenden Gebietseinheit, d.h. der Grenze der Gemeinde, des Stadtviertels oder eines Teils davon,
(v) die grundlegende territoriale Einheit des Gebiets der Gemeinde oder der militärischen Flucht und, wenn die Gemeinde durch 2g, das Gebiet des Stadtviertels oder des Stadtviertels unterteilt ist;
(w) öffentliche Einrichtungen des staatlichen Organs, der Gebietskörperschaften, der staatlichen und sonstigen nicht-budgetären Mittel, der öffentlichen Hochschulen, der Krankenversicherungsgesellschaften und anderen Organisationen, die vom tschechischen Statistischen Amt in diesem Sektor erfasst werden.
§ 3
Nationale Statistische Dienststellen
(1) Das tschechische Statistische Amt, das zentrale Verwaltungsbüro, führt den statistischen Dienst des Staates durch.
(2) Das tschechische Statistische Amt wird von einem vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Regierung ernannten und zurückgezogenen Präsidenten geleitet. Die Funktion des Präsidenten des tschechischen Statistischen Amtes ist mit der Mitgliedschaft der politischen Partei oder der politischen Bewegung unvereinbar. Der Präsident des tschechischen Statistischen Amtes ist berechtigt, und andere Anforderungen an die Erfüllung seiner Aufgaben im gleichen Maße wie der Präsident des Obersten Prüfungsamtes nach einem besonderen Recht zu zahlen. Der Präsident des tschechischen Statistischen Amtes gilt als Dienststelle nach dem Bürgerlichen Dienstgesetz.
(3) Der Präsident des tschechischen Statistischen Amtes wird vom Vizepräsidenten des tschechischen Statistischen Amtes vertreten, der vom Präsidenten des tschechischen Statistischen Amtes ernannt und zurückgezogen wird. Stellt der Präsident des tschechischen Statistischen Amtes mehrere Vizepräsidenten an, so bestimmt er die Reihenfolge ihrer Vertretung.
(4) Der Präsident des tschechischen Statistischen Amtes und Vizepräsident des tschechischen Statistischen Amtes sind berechtigt, einen Beamten im Rahmen des Bürgerlichen Dienstes zu beauftragen.
(5) Unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen und in dem Umfang kann der statistische Dienst des Staates von Ministerien und anderen zentralen Verwaltungsbüros (nachfolgend "Ministerien" genannt) erbracht werden. Sie folgen der vom tschechischen Statistischen Amt festgelegten Methodik und diskutierten mit den Ministerien.
(6) Die Behörden, die den nationalen statistischen Dienst durchführen, sorgen für den Schutz vertraulicher statistischer Daten in der in diesem Gesetz festgelegten Weise. Sofern vertrauliche Statistiken auch personenbezogene Daten enthalten, unterliegen diese personenbezogenen Daten in einer durch ein besonderes Gesetz festgelegten Weise dem Schutz.
§ 4
Geltungsbereich des tschechischen Statistischen Amtes
(1) Das tschechische Statistische Amt gewährleistet die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu statistischen Zwecken und liefert statistische Informationen an staatliche Behörden, lokale Behörden, die Öffentlichkeit und das Ausland. Sie gewährleistet die Vergleichbarkeit statistischer Informationen auf nationaler und internationaler Ebene. Über uns
a) die Methodik für die statistischen Erhebungen, deren Verarbeitung und Verwendung sowie den Inhalt der statistischen Indikatoren, die zur Beurteilung der sozialen, wirtschaftlichen, demographischen und ökologischen Standards der Tschechischen Republik und ihrer verschiedenen Teile benötigt werden, und ihre Entwicklung zu bewerten;
b) Erstellung eines statistischen Erhebungsprogramms;
c) statistische Erhebungen durchführen;
d) die aggregierten statistischen Merkmale der Entwicklung der Volkswirtschaft und ihrer verschiedenen Teile zusammenstellen;
e) Erstellung von Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Festlegung ihrer Methodik;
f) makroökonomische Analysen und Analysen der ausgewählten Merkmale der sozialen, wirtschaftlichen, demographischen und ökologischen Entwicklung der Tschechischen Republik und ihrer einzelnen Regionen;
(g) Prozessprojektionen der demografischen Entwicklung;
(h) Erstellung von Statistiken über den Staat und die Bewegung der Bevölkerung (Bevölkerungsstatistik);
— die kurzfristigen Erhebungen durchführen;
j) Fragen, Veröffentlichungen und Bereitstellung statistischer Informationen, einschließlich der Methodik für ihre Erfassung, die Information der Öffentlichkeit über die sozialen, wirtschaftlichen, demographischen und ökologischen Entwicklungen der Tschechischen Republik und ihrer verschiedenen Teile;
c) die Einhaltung nationaler statistischer Dienstleistungsverpflichtungen überwachen und administrative Sanktionen für Verstöße verhängen;
(l) Erstellung und Verwaltung statistischer Klassifizierungen, statistischer Codelisten und statistischer Register und Bereitstellung von Informationen davon;
(m) statistische Informationen im Ausland bereitstellen;
(n) Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen; beteiligt sich an der Erstellung von Statistiken der Europäischen Gemeinschaften, 2b)
(o) die Kennnummern und die Kennnummern der Betriebe verwenden;
p) Durchführung der staatlichen Verwaltung im Bereich der Bearbeitung der Wahlergebnisse an die lokalen Behörden, das Parlament der Tschechischen Republik, das Europäische Parlament in der Tschechischen Republik und die Wahl des Präsidenten der Republik und die Bearbeitung der Ergebnisse des nationalen Referendums in dem Maße, wie durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen.
(2) Das tschechische Statistische Amt weiter
a) Erhebung ausländischer statistischer Informationen, insbesondere zum Vergleich der sozialen, wirtschaftlichen, demographischen und ökologischen Entwicklungen des Staates mit dem Ausland; Bereitstellung der gewonnenen Informationen und der Ergebnisse des Vergleichs mit der Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit;
b) veröffentlicht das tschechische Statistische Jahrbuch, andere berufliche Veröffentlichungen und Zeitschriften,
c) die Entwicklung neuer statistischer Methoden sicherstellen.
(3) Das tschechische Statistische Amt koordiniert den vom Ministerium durchgeführten staatlichen statistischen Dienst. Über uns
a) einen Überblick über die Tätigkeiten der Ministerien auf dem Gebiet der nationalen statistischen Dienste zu halten und die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vertraulicher statistischer Daten einzuhalten;
b) mit den Ministerien bei der Ausarbeitung des statistischen Erhebungsprogramms zusammenarbeiten und dafür sorgen, dass die Berichtspflichtigen keine übermäßige Belastung haben;
c) eine methodologische Hilfe für statistische Erhebungen, die von Ministerien bei der Bereitstellung nationaler statistischer Dienstaufgaben durchgeführt werden, und
§ 5
Garantien für die Unparteilichkeit des staatlichen Statistischen Dienstes
Tschechische Statistisches Amt
a) die Leistung des Staatlichen Statistischen Dienstes richtet sich nach Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, wendet berufliche Aspekte, Anforderungen an die praktische Anwendung und berufliche Ethik an und verwendet wissenschaftliche Methoden der statistischen Arbeit;
b) bei der Erstellung statistischer Informationen unabhängig sein. Die Erfassung und Verarbeitung und Auswertung statistischer Informationen erfolgt so, dass die Objektivität der Informationen nicht untergraben und die veröffentlichten Daten nicht einschränken oder verfälschen.
§ 6
Tschechische Statistisches Amt
(1) Das tschechische Statistische Amt legt den tschechischen Statistischen Rat (nachfolgend "Rat") als beratendes Organ fest.
(2) Der Vorsitzende des tschechischen Statistischen Amtes ist der Vorstand. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorsitzenden des tschechischen Statistischen Amtes aus dem Bereich der statistischen Theorie und Praxis ernannt und entfernt. Der Rat hat maximal 25 Mitglieder. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds ist ehrenhaft.
(3) Der Rat erörtert den Entwurf eines statistischen Erhebungsprogramms, der seine Ansichten zu den Vorschlägen für statistische Erhebungen ohne Berichtspflichten ausdrückt und die Notwendigkeit von Daten gemäß Absatz 9 Absatz 1 für das tschechische Statistische Amt beurteilt. Andere Aufgaben, wie die Arbeit und die Einberufung der Sitzungen des Rates werden von seiner Satzung geregelt, die vom Präsidenten des tschechischen Statistischen Amtes veröffentlicht wird.
§ 7
Umfang der Ministerien
(1) Die Ministerien führen den statistischen Dienst des Staates in dem Maße aus, in dem sie aus dem Statistischen Erhebungsprogramm stammen und in dem Maße, wie dies aus der statistischen Erhebung der Ministerien außerhalb des statistischen Erhebungsprogramms resultiert.
(2) Das tschechische Statistische Amt wird im Einvernehmen mit ihnen Ministerien im statistischen Erhebungsprogramm einschließen.
(3) Das Ministerium kann statistische Erhebungen außerhalb des statistischen Erhebungsprogramms nur in seinem Zuständigkeitsbereich und nach vorheriger Konsultation mit dem tschechischen Statistischen Amt durchführen.
§ 8
Statistische Erhebungen für natürliche Personen
Nur Daten zu:
a) Name und Nachname, Geburtsnummer, Dauerwohnsitz oder gegebenenfalls Geschäftsort der Person, die die Daten bereitstellt;
(b) Geschäftstätigkeit, 3)
c) Immobilien, die von einer natürlichen Person und deren Erlösen im Besitz oder Leasing sind;
d) landwirtschaftliche Tätigkeiten, auch wenn sie nicht als Geschäftstätigkeit wahrgenommen werden;
e) technische Mittel für landwirtschaftliche Tätigkeiten;
f) den Bereich und die Verwendung von landwirtschaftlichen Flächen, die den nichtproduktionstechnischen Funktionen der Landwirtschaft dienen.
§ 9
Verwendung administrativer Datenquellen
(1) Die Behörden, die den nationalen statistischen Dienst durchführen, verwenden Daten, die von Ministerien und anderen Verwaltungsämtern nach besonderen Rechtsvorschriften gewonnen oder gesammelt wurden. 4) Ministerien und andere Verwaltungsbüros sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen rechtzeitig und gebührenfrei zu übermitteln, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Das tschechische Statistische Amt kann Folgendes verlangen:
a) Einzeldaten aus Steuerverwaltungsdaten zu Steueransprüchen und Rechnungslegungserklärungen von natürlichen und juristischen Personen, sofern die Steuerbehörden der Tschechischen Republik oder die Zollbehörden der Tschechischen Republik in elektronischer Form verarbeitet und zentral zur Erstellung von Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß den Anforderungen des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Gemeinschaft (4b) und zur Verwaltung statistischer Einkommensstatistiken (4c) und zur Zählung vertraulicher Angaben
b) aus den im Zollverfahren für das Inverkehrbringen von Waren im Rahmen des vorgeschlagenen Zollverfahrens gewonnenen Informationen, die unmittelbar nach der anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (4d) übermittelt werden;
d) folgende Angaben:
1. der Geschäftsname oder Name, bei juristischen Personen, bei natürlichen Geschäftspersonen, die Anschrift des Wohnorts und die Anschrift des Geschäftsortes, wenn sie von der Anschrift des Wohnorts abweichen, sowie die Identifizierung des Sozialversicherungszahlers und der Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik, die eine juristische Person, eine Organisationsstelle des Staates oder eine selbständige Person ist;
2. die Zahl der natürlichen Personen, für die der Arbeitgeber verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und einen Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik.
(3) Für statistische Zwecke und die Verwaltung statistischer Register stellen die Behörden der lokalen Behörden dem tschechischen Statistischen Amt auf Anfrage kostenlose Daten von ihren Informationssystemen zur Verfügung. Das Ministerium für Statistik des Staates kann verlangen, dass die Behörden der Territorialen Behörde Daten für statistische Zwecke nur nach vorheriger Genehmigung des tschechischen Statistischen Amtes kostenlos zur Verfügung stellen.
(4) Das Statistische Amt der Tschechischen Republik verwendet die einzelnen Daten der im Sektor der öffentlichen Institutionen enthaltenen Unternehmen zu statistischen Zwecken im Zusammenhang mit der Berechnung von Defizit und Schulden und zur Erstellung von vierteljährlichen und jährlichen nichtfinanziellen und finanziellen Konten für diesen Sektor gemäß den Anforderungen der Europäischen Gemeinschaften (5f).
(5) Die dem tschechischen Statistischen Amt gemäß den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten werden in einer Form übermittelt, die die direkte Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person nicht gestattet, sofern dadurch der Zweck, für den die Daten bereitgestellt werden, nicht untergraben wird.
(6) Daten- und Informationssysteme für verschiedene Zwecke können zu statistischen Zwecken gruppiert werden.
(7) Die Ministerien und sonstigen Verwaltungsämter sind verpflichtet, das tschechische Statistische Amt, das Daten nach Sondergesetzen erhält, zu informieren (4) oder von ihnen erhoben zu werden.
§ 9a
Verwendung des einheitlichen monatlichen Berichts
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das tschechische Statistische Amt für die Erfüllung des nationalen statistischen Dienstes zu erbringen.18) aggregierte Daten für Arbeitgeber und Daten für einzelne Arbeitnehmer über die Merkmale von Arbeitnehmern und Stellen, den Arbeitszeitfonds, die geleisteten, gearbeiteten und bezahlten Arbeitsstunden, gezahlte Löhne, Gehälter und andere Kosten, die direkt mit den Arbeitskosten verbunden sind. Der Arbeitgeber stellt diese Informationen gemäß der Einheitlichen Monatlichen Berichtsgesetz zur Verfügung.
§ 10
Statistisches Erhebungsprogramm
(1) Das statistische Erhebungsprogramm wird vom tschechischen Statistischen Amt durch ein in Zusammenarbeit mit den Ministerien und anderen Verwaltungen erstelltes und bis zum 30. November des Vorjahres von 5i veröffentlichtes Dekret erstellt.
(2) Das Programm zeigt für jede statistische Erhebung:
a) den Zweck der Erhebung und deren Inhalt;
b) die Bandbreite der Berichtspflichtigen nach Berichtspflichten;
c) die Methode der statistischen Erhebungen;
d) Periodizität und Fristen für die Bereitstellung von Daten;
e) die statistische Behörde.
(3) Für die statistischen Erhebungen im statistischen Erhebungsprogramm sind Berichtspflichtige erforderlich.
§ 11
Statistische Erhebungen ohne Berichtspflichten
Statistische Erhebungen, die nicht im statistischen Erhebungsprogramm aufgeführt sind, können nur ohne Meldepflichten auf der Grundlage freiwilliger Angaben durchgeführt werden.
§ 12
Bevölkerungsstatistik und Volkszählung, Häuser und Wohnungen
Statistische Informationen über die Geburt von Kindern, Tod, Ehe, Scheidung und die Veränderung des ständigen Wohnsitzes werden in der Bevölkerungsstatistik aufbewahrt. Um diese Informationen zu erstellen, sind öffentliche Behörden und Gesundheitsdienstleister verpflichtet, dem tschechischen Statistischen Amt nach Art ihrer Tätigkeiten vertrauliche Statistiken über die Geburtsnummer, Anschrift des Ortes der ständigen Residenz, Ort der gewöhnlichen Residenz des Fremden und Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes des Ausländers zu liefern, der nach einem besonderen Gesetz Asyl gewährt wurde, Staatsangehörigkeit, Geburtsmerkmale des geborenen Kindes, Familienstand, Eheordnung (Geschiedenheit), Anzahl der Minderjährigen in Ehescheidungen
§ 12a
Preisinformationssystem
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes und die Erfüllung der Verpflichtungen nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über Migration und internationalen Schutz werden europäische demografische Statistiken, Zählungen, Häuser und Wohnungen (15) erstellt.
(2) Das tschechische Statistische Amt bietet die Verwaltung dieses öffentlichen Informationssystems.
(3) Bei der Einrichtung des Zensurinformationssystems sorgt die Digitale und Informationsagentur über die Dienste der Grundregister für die Übermittlung einer Agentenkennung einer natürlichen Person an eine Agentenkennung einer natürlichen Person des tschechischen Statistischen Amtes.
(4) Die Digital and Information Agency bietet dem tschechischen Statistischen Amt eine Agentenkennung für neu geschaffene Personen im Grundpopulationsregister über ausgewiesene Dienste.
§ 13
Landwirtschaftliche Lagerbestände
(1) Die landwirtschaftlichen Vorräte werden vom tschechischen Statistischen Amt oder vom Landwirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit den Kommunen durchgeführt. Die Kommunen erheben insbesondere die erforderlichen Daten über die von der Behörde, die das Inventar durchführt, erhaltenen Formulare; diese Behörde zahlt den Kommunen die Kosten, die sie mit dieser Tätigkeit verursacht.
(2) Die von der Gemeinde mit der Aufgabe betrauten Personen, Arbeit an landwirtschaftlichen Vorräten zu sichern, sind berechtigt, sich mit den vertraulichen statistischen Daten vertraut zu machen, die zur Durchführung der ihnen auferlegten Arbeit erforderlich sind. sie dürfen diese Informationen nicht offenlegen oder jedem übermitteln und sie nur dem Personal der Behörde übermitteln, die das landwirtschaftliche Inventar durchführt.
§ 14
Synergien der Gemeinden
Die Behörden, die statistische Erhebungen über natürliche Personen durchführen, leisten den Kommunen die notwendige Hilfe in dem vereinbarten Umfang und im Gegenzug für die entstandenen Kosten.
§ 15
Meldebedingungen
(1) Die Kosten, die mit der Erfüllung der Berichtspflichten des Berichtspflichtigen verbunden sind, werden von dieser Einheit selbst getragen.
(2) Die Behörden, die den nationalen statistischen Dienst durchführen, senden die Formulare oder technischen Medien von Informationen an den Melder kostenlos und stellen die notwendige methodologische Hilfe zur Durchführung der statistischen Erhebungen zur Verfügung.
(3) Die Einhaltung der Berichtspflichten kann nicht unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der besonderen Vertraulichkeitsregeln verweigert werden.
§ 16
Pflichten der Vertraulichkeit und des Schutzes vertraulicher statistischer Daten
(1) Das Personal der Behörden, die den nationalen statistischen Dienst oder natürliche Personen durchführen, die für die Verarbeitung statistischer Erhebungen oder die Erhebung von Daten für landwirtschaftliche Vorräte verantwortlich sind, ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der vertraulichen statistischen Daten zu wahren, mit denen sie vertraut sind. Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet, einen vertraulichen Eid bei der Aufnahme ihrer Aufgaben oder vor der betreffenden Arbeit einzureichen.
(2) Das Versprechen der Vertraulichkeit ist: "Ich verspreche zu meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich niemanden die vertraulichen statistischen Daten, die für statistische Zwecke gewonnen werden, offenlegen, offenlegen oder zulassen werde, die ich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/1995 Slg., über den Nationalen Statistischen Dienst, in der geänderten Fassung, berichten werde, und dass ich ihn nur für den Zweck verwenden werde, für den es vorgesehen war." Ein vertraulicher Eid wird in den Händen des zuständigen Ministers, des Leiters des zuständigen Verwaltungsbüros oder der Behörde oder der von ihm ermächtigten Person gestellt.
(3) Ein Versprechen wird gemacht, wenn nach dem Lesen die Person, die das Versprechen macht, erklärt: "Ich verspreche es." Das Instrument muss auch das Datum der Zusammensetzung des Versprechens angeben.
(4) Die Bereitstellung oder Veröffentlichung vertraulicher statistischer Informationen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen (§ 17) ist keine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht.
(5) Die Stillschweigenspflicht wird nach Beendigung der Beschäftigung oder der Arbeit fortgesetzt.
(6) Personen, die kein Gelübde der Vertraulichkeit annehmen, dürfen von den Behörden, die den nationalen statistischen Dienst durchführen, nicht mit vertraulichen statistischen Daten vertraut sein.
§ 17
Bereitstellung vertraulicher statistischer Daten
(1) Behörden, die einen nationalen statistischen Dienst durchführen
a) sie können einander vertrauliche statistische Daten übermitteln, wenn sie einen nationalen statistischen Dienst in einer Weise bereitstellen müssen, die gewährleistet, dass ihre Vertraulichkeit geschützt ist; sie können einander auch vertrauliche statistische Daten zur Erstellung von Statistiken der Europäischen Gemeinschaften, 6) zur Verfügung stellen.
b) kann gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erstellung statistischer Informationen vertrauliche statistische Daten an eine andere Person übermitteln, die im Auftrag ihre Verarbeitung zu statistischen Zwecken gewährleistet;
c) kann eine vertrauliche statistische Information im Ausland übermitteln, wenn es erforderlich ist, die Verpflichtungen der internationalen Vereinbarung, die die Tschechische Republik gebunden ist, zu erfüllen und wenn der Empfänger zumindest den Schutz dieser Daten in der Tschechischen Republik gewährleistet;
d) dem Gericht gegebenenfalls eine vertrauliche statistische Angabe über die Nichteinhaltung nach diesem Recht vorzulegen;
e) vertrauliche statistische Daten zur Erstellung von Statistiken der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem Gemeinschaftsrecht, 6a)
f) vertrauliche statistische Daten für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung auf der Grundlage eines Vertrags zur Einhaltung der Bedingungen für den Schutz dieser Daten und der genauen Verwendung dieser Daten gemäß dem Gemeinschaftsrecht (6b) an juristische Personen, deren Hauptaufgabe die wissenschaftliche Forschung ist; Daten sind in einer Form bereitzustellen, die die direkte Identifizierung des Berichtspflichtigen, der sich auf die bereitgestellten Daten bezieht, nicht gestattet;
g) sie übermitteln der Tschechischen Nationalbank individuelle Daten zu statistischen Zwecken, wenn dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen erforderlich ist, durch die die Tschechische Republik oder die Tschechische Nationalbank gebunden ist.
(2) In Ausnahmefällen können die Behörden, die einen nationalen statistischen Dienst ausüben, vertrauliche statistische Daten zu anderen als statistischen Zwecken veröffentlichen, bereitstellen oder verwenden, sofern das Sonderrecht 7 dies vorsieht oder die betroffene Person ihre Zustimmung zu dieser Offenlegung, Bereitstellung oder Verwendung erteilt hat. Wenn eine juristische Person beteiligt ist, muss die Einwilligung von der gesetzlichen Behörde unterzeichnet werden. Die Einwilligung erfolgt schriftlich und wird klargestellt, welche vertraulichen statistischen Informationen verwendet werden sollen. Die betroffene Person kann die Einwilligung jederzeit widerrufen, die Beschwerde kann keine rückwirkende Wirkung haben.
(3) Kann in einem bestimmten Datensatz, der in der statistischen Erhebungsmethodik festgelegt ist, nicht mehr als eine Zahl gewonnen werden, können die Behörden, die den nationalen statistischen Dienst durchführen, Daten über einen einzigen Fall veröffentlichen oder übermitteln, sofern unter Berücksichtigung der Umstände nicht festgestellt oder festgestellt werden kann, welche Person beteiligt ist.
(4) Die Tätigkeiten der in Artikel 17 genannten Personen unterliegen einem besonderen Recht, 2a), mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, bei der Verarbeitung vertraulicher statistischer Daten über natürliche Personen zu statistischen Zwecken.
§ 18
Bereitstellung statistischer Informationen und anonymer Daten
(1) Das tschechische Statistische Amt informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse statistischer Erhebungen durch Massenmedien, eigene Veröffentlichungen und andere Medien und in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht (7a), und
a) dem Parlament, dem Präsidenten der Republik, der Regierung, dem Obersten Prüfungsamt, Ministerien und anderen Verwaltungen, Gerichten, der Tschechischen Nationalbank, dem Sicherheitsinformationsdienst, dem Staatlichen Interventionsfonds für die Landwirtschaft und den regionalen Behörden die erforderlichen statistischen Informationen kostenlos zur Verfügung stellen;
b) generierte statistische Informationen und anonyme Daten an jede Person, die dies verlangt, im Gegenzug für die Zahlung der notwendigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kopien, dem Preis der Medien und dem Senden der statistischen Informationen und der erzeugten anonymen Daten;
c) kann auf der Grundlage eines Vertrags zu einem durch die Vereinbarung festgelegten Preis weitere statistische Informationen erstellen und liefern.
(2) Statistische Informationen werden im Ausland nur dann kostenlos zur Verfügung gestellt, wenn die Gegenseitigkeit in einem internationalen Abkommen oder einer Vereinbarung gewährleistet oder vorgesehen ist. Andernfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Bereitstellung statistischer Angaben zur Vergütung für die Bereitstellung statistischer Informationen im Ausland.
(3) Statistische Informationen werden vom tschechischen Statistischen Amt innerhalb der Fristen veröffentlicht, soweit und in einer Weise, die im Voraus in den Massenmedien, seinen eigenen Publikationen und anderen Medien angekündigt wird, und in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
(4) Statistische Informationen, die durch die Verarbeitung der in der Bevölkerungsstatistik gewonnenen Daten ermittelt oder erzeugt werden, können bereitgestellt und offengelegt werden, auch wenn sie sich auf einen einzigen Fall beziehen. Diese Angaben enthalten nicht den Namen und den Namen, die Geburtsdatum, den vollen Geburtsdatum oder die vollständige Anschrift des Aufenthaltsortes der natürlichen Person, die durch diese Daten betroffen ist. Es kann auch keine Angabe über einen Einzelfall vorgesehen oder offengelegt werden, wenn unter Berücksichtigung der Umstände festgestellt werden kann, welche Person an diesen Daten beteiligt ist.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Veröffentlichung und Bereitstellung statistischer Informationen durch Ministerien, die einen nationalen statistischen Dienst durchführen. Die Ministerien liefern die vom tschechischen Statistischen Amt veröffentlichten statistischen Informationen an internationale Organisationen. Sofern die Ministerien andere statistische Informationen übermitteln, teilen sie dem Statistischen Amt der Tschechischen Republik die Bereitstellung statistischer Informationen mit.
§ 19
Statistische Klassifikationen und statistische Codelisten
(1) Das tschechische Statistische Amt erstellt und informiert in Zusammenarbeit mit den Ministerien über statistische Klassifikationen und statistische Codelisten (im Folgenden „Klassifikationen“).
(2) Die Klassifikationsfrage wird vom tschechischen Statistischen Amt in der Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen bekannt gegeben, wobei der Ort angegeben wird, an dem die Klassifikationen vorliegen.
(3) Die Einstufung ist für Behörden, die den nationalen statistischen Dienst durchführen, und für Berichtspflichtige bei der Bereitstellung von Daten für statistische Erhebungen, deren Verarbeitung und in Fällen, in denen dies besondere Rechtsvorschriften vorsieht, zwingend vorgeschrieben. 8)
§ 19a
Statistische Register
(1) Das tschechische Statistische Amt unterhält ein Register der Wirtschaftsbeteiligten und ein Register der Volkskreise und Gebäude. Soweit dieses Gesetz vorgesehen ist, sind Register eine öffentliche Liste.
(2) Für die Bedürfnisse des staatlichen statistischen Dienstes, insbesondere für die Erstellung statistischer Erhebungen, erstellt das Statistische Amt ein landwirtschaftliches Register.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Register stellen ein miteinander verbundenes System fest.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten statistischen Register verarbeiten und erfassen für alle darin gespeicherten Daten Änderungen dieser Daten.
§ 20
Register der Wirtschaftsbeteiligten
(1) Das tschechische Statistische Amt wird den Wirtschaftsbeteiligten in das Register der Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der nach den Sondergesetzen (9) oder nach diesem Gesetz gewonnenen Daten eintragen. Die Registrierung im Register ist nur von Bedeutung.
(2) Im Register der Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Angaben eingetragen:
a) eine Kennnummer;
(b) Geschäftsname,
c) für juristische Personen und Organisationen des Staates, des Sitzes, des Sitzes der natürlichen Personen;
d) territoriale Identifizierung des Sitzes und des Sitzes von Unternehmen, Postanschrift und gegebenenfalls Telekommunikationsverbindung;
e) den Gegenstand von Geschäften oder sonstigen Tätigkeiten;

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Verkündungsdatum31.05.1995
In Kraft seit15.06.1995
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