Gesetz Slowakische Nationalrat Nr. 9 / 1964 Coll.

Gesetz des Slowakischen Nationalrates über den Ausschuss des Slowakischen Nationalrates für Tourismus

Gültig In Kraft seit 05.02.1964
ANHANG
Recht
Slowakischer Nationalrat
vom 28. Januar 1964
über den Ausschuss des Slowakischen Nationalen Tourismusrates
Der Slowakische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
§ 1
Es wird ein Ausschuss des Slowakischen Nationalen Tourismusrates (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt. Der Ausschuss ist das Gremium des Slowakischen Nationalrates und der regionalen Behörde des Regierungsausschusses für Tourismus.
§ 2
(1) Der Ausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben im Tourismussektor in der Slowakei durch:
- Teilnahme an der Organisation und Verwaltung des Tourismus;
- den Vorschlag für einen Tourismusentwicklungsplan billigen und sicherstellen, dass er umgesetzt wird;
- Koordinierung der Tätigkeiten der zuständigen Delegierten des Slowakischen Nationalrats über den Tourismussektor;
- verbindliche Maßnahmen in ihrem Anwendungsbereich ausstellen.
(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben folgt der Ausschuss den Leitlinien und Entschließungen des Präsidiums des Slowakischen Nationalrates und des Regierungsausschusses für Tourismus.
§ 3
Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses werden vom Präsidium des Slowakischen Nationalrates ernannt und entfernt.
§ 4
Eine genauere Definition der Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Ausschusses ist in einem vom Präsidium des Slowakischen Nationalrates genehmigten Satz festgelegt.
§ 5
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Poverty v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 9 / 1964 Slg. über den Ausschuß des Slowakischen Nationalrates für Tourismus
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.02.1964
In Kraft seit05.02.1964
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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