Gesetzliche Maßnahme Tschechisches Nationalratsbüro Nr. 9 / 1990 Coll.

Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats zur Änderung des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik, geändert durch die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 60 / 1988 Slg., über Änderungen in der Organisation und Anwendung der Ministerien und andere Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik und die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 173 / 1989

Gültig In Kraft seit 12.01.1990
ANHANG
Rechtliche Maßnahme
Büro des Nationalen Rates
vom 12. Januar 1990
zur Änderung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 2 / 1969 Slg. über die Einrichtung von Ministerien und anderen zentralen Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik, geändert durch die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 60 / 1988 Slg., über die Änderungen der Organisation und der Zuständigkeit der Ministerien und anderer zentraler Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 173 / Regierung 1989 Slg.,
Das Präsidium des tschechischen Nationalrats hat gemäß Artikel 121 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg. über die Tschechoslowakische Föderation über die folgende rechtliche Maßnahme gehandelt:
Čl. I
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 2 / 1969 Slg. über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik, geändert durch die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 60 / 1988 Slg., über die Änderungen der Organisation und der Zuständigkeit der Ministerien und anderer Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik und die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 173 / 1989 Slg., über Maßnahmen im System der Tschechischen Sozialistischen Regierung
ANHANG
„§ 8
Das Kulturministerium ist das zentrale Gremium der Staatsverwaltung für Kunst, Kulturelle Bildung, Kulturdenkmäler, Kirchen und religiöse Gesellschaften, Presse und andere Informationen, einschließlich der Veröffentlichung des nicht-periodischen Drucks, der Umsetzung des Urheberrechtsgesetzes und der Produktion und des Kulturhandels. "
2. In Absatz 12 (1) werden die Worte "Gruppierung und Montagerecht" durch die Worte "Gruppierung und Montagerecht" ersetzt.
Čl. II
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Shafarak v. r.
Pitra v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetzliche Maßnahme des tschechischen Nationalratsbüros Nr. 9 / 1990 Slg., zur Änderung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 2 / 1969 Slg., zur Errichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik, geändert durch die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 60 / 1988 Slg., über Änderungen der Organisation und der Zuständigkeit der Ministerien und anderer zentraler Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.01.1990
In Kraft seit12.01.1990
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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