Dekret Nr. 91 / 2006 Coll.

Durchführung des Zahlungsgesetzes

Gültig In Kraft seit 20.03.2006
ANHANG
Ordnung
vom 27. Februar 2006
Durchführung des Zahlungsgesetzes
Gemäß § 18d Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124 / 2002 Slg., über Mittelübertragungen, elektronische Zahlungs- und Zahlungssysteme (Gesetz zur Zahlung), geändert durch Gesetz Nr. 257 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 62 / 2006 Slg.:

ČÁST PRVNÍ

Gegenstand
§ 1
Diese Verordnung regelt
a) Einzelheiten des Antrags auf Erteilung einer Lizenz für elektronische Geldinstitute (im Folgenden „Lizenz“);
b) die Formalitäten für den Antrag auf Genehmigung der Tschechischen Nationalbank auf Erwerb oder Erhöhung der Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut;
c) die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung der Person, die mit dem elektronischen Geldinstitut oder der Person, die den Rechtsakt zur Kontrolle des elektronischen Geldinstituts durchführt, in das Kontrollabkommen eingeht, und
d) die Einzelheiten der Notifizierung einer Verringerung der qualifizierenden Beteiligung an einer elektronischen Geldeinrichtung oder der Beseitigung einer kontrollierenden Person gegen eine elektronische Geldeinrichtung.

ČÁST DRUHÁ

Antrag auf Erteilung einer Lizenz
§ 2
Antragsformulare eines Unternehmens, das als elektronische Geldinstitute tätig ist
(1) Der Lizenzantrag, der im Auftrag eines Unternehmens gestellt wurde, das zum Zweck des Handelns als elektronische Geldeinrichtung (die "eingerichtete elektronische Geldeinrichtung") eingerichtet wurde, besteht aus:
a) die wesentlichen Informationen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung;
b) die in Absatz 2 genannten Begriffe und Grundsätze der Tätigkeit des etablierten elektronischen Geldinstituts;
c) Papierdokumente und Dokumente gemäß Absatz 3;
d) Papierdokumente und Dokumente über Personen, die als Leiter eines elektronischen Geldinstituts vorgeschlagen werden (Abschnitt 5).
(2) Die Konzepte und Prinzipien der Tätigkeit der etablierten elektronischen Geldeinrichtung umfassen:
a) das strategische Ziel, eine elektronische Geldeinrichtung insbesondere im Hinblick auf den vorgeschlagenen Geschäftsplan zu entwickeln;
b) den von der elektronischen Geldeinrichtung für die ersten drei Jahre aufgestellten Geschäftsplan, entsprechend dem Umfang der Jahresabschlüsse gemäß der Sonderregelung1),
c) einen Kommentar zu den verschiedenen Positionen des unter Buchstabe b genannten Geschäftsplans, der insbesondere die Grundlagen für den Geschäftsplan enthält;
d) eine Beschreibung der technischen Sicherheit der verschiedenen Tätigkeiten und der geschätzten Zahl der Mitarbeiter, die die geplanten Tätigkeiten des etablierten elektronischen Geldinstituts bereitstellen; technische Sicherheit, insbesondere das entsprechende Computersystem, das Informationssystem, das Rechnungswesen und die statistischen Rechnungslegungssysteme;
e) ein Kommentar über die Struktur und Organisation des etablierten elektronischen Geldinstituts, das den Gegenstand der Tätigkeiten der verschiedenen Abteilungen, ihre Verbindungen zu anderen Abteilungen und die Kompetenzen und Befugnisse der verschiedenen Abteilungen umfasst;
f) die Grundsätze des internen Management- und Kontrollsystems des etablierten elektronischen Geldinstituts, einschließlich des Risikomanagementsystems.
(3) Die Papierdokumente und Dokumente sind:
a) die Gründungsvereinbarung oder das Instrument des etablierten elektronischen Geldinstituts und seiner Satzung (2);
b) Auszüge aus dem Handelsregister von Personen mit qualifizierter Beteiligung (3) auf der Grundlage eines elektronischen Geldinstituts; eine nicht eingetragene juristische Person legt ein Dokument vor, das ihre Existenz beweist, und die natürliche Person, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, legt angemessene Geschäftsgenehmigungen vor; eine ausländische juristische Person oder eine ausländische natürliche Person4) stellt ein ähnliches Dokument vor; der Auszug aus dem Handelsregister oder ein ähnliches Dokument darf nicht mehr als 1 Monat alt sein;
c) Nachweis des Ursprungs des Artikels der Hinterlegung (5) im Kapital und Nachweis des Ursprungs der sonstigen finanziellen Mittel, die vom elektronischen Geldinstitut eingerichtet wurden;
d) die jährlichen Berichte und Konten von Personen mit qualifizierten Beteiligungen auf der Grundlage eines elektronischen Geldinstituts für die letzten 3 Jahre oder für den Zeitraum, in dem sie tätig sind, wenn dieser Zeitraum weniger als 3 Jahre beträgt; wenn diese Person Teil einer Konsolidierungseinheit ist, auch konsolidierte Jahresabschlüsse für den gleichen Zeitraum;
e) eine Beschreibung der Struktur der Gruppe mit engen Verbindungen (7), zu der das etablierte elektronische Geldinstitut gehört, einschließlich einer Mitteilung, ob die Rechtsordnung und die Methode ihrer Anwendung in dem Staat, in dessen Gebiet die Gruppe enge Verbindungen hat, die Ausübung der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank (8) nicht behindern; die Einrichtungen der Gruppe der engen Verbindungen werden von der Wirtschaftsgesellschaft oder dem Namen, der Identifikationsnummer oder dem Datum der Herkunft und des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Geschäftsperson bezeichnet,
(f) einen Auszug aus der Aufzeichnung eines Strafregisters, der nicht älter als 1 Monat der natürlichen Person ist,
1. eine Person mit einem qualifizierten Betrieb auf der Grundlage einer elektronischen Geldeinrichtung oder
2. eine gesetzliche Einrichtung oder ein Mitglied einer gesetzlichen Stelle einer juristischen Person, die eine Person ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem etablierten elektronischen Geldinstitut ist;
Eine Person, die ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, der seit mehr als 6 Monaten in einem anderen Staat während der letzten 3 Jahre ständig anwesend ist, legt auch einen ähnlichen Auszug aus dem Strafregister dieses Staates nicht früher als 3 Monate vor; eine ausländische natürliche Person legt auch ein ähnliches Dokument vor, das nicht mehr als 3 Monate alt ist, das vom Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird, sowie die Staaten, in denen er in den letzten 3 Jahren seit mehr als 6 Monaten kontinuierlich geblieben ist. Wenn der Erwerb eines solchen Dokuments mit unverhältnismäßigen Zeitansprüchen oder finanziellen Kosten verbunden wäre, kann die betroffene Person eine Erklärung zur Ersetzung dieses Dokuments vorlegen —
g) eine chronologische Aufschlüsselung aller durchgeführten Beschäftigungen, Geschäftstätigkeiten und sonstigen Selbständigkeitstätigkeiten, einschließlich eines Hinweiss auf die Mitgliedschaft einer natürlichen Person mit qualifiziertem Betrieb auf der Grundlage eines elektronischen Geldinstituts in den Behörden anderer Unternehmen;
h) die schriftliche Stellungnahme der Behörde, die im Lande ihres Sitzes Aufsicht über eine Person ausübt, die einen qualifizierten Betrieb auf der Grundlage eines elektronischen Geldinstituts ausübt, nach der Absicht dieser Person, am Geschäft des elektronischen Geldinstituts in der Tschechischen Republik teilzunehmen, wenn diese Aufsicht im Lande ihres Sitzes ausgeübt wird;
— eine Erklärung des Antragstellers und einer Person, die an einem elektronischen Geldinstitut mitwirken kann, dass alle von ihnen übermittelten Daten und Dokumente aktuell, vollständig und wahr sind;
(j) Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Zahlungsrechts an das Kapital 9 des etablierten elektronischen Geldinstituts.
(4) Die in den Tabellen 1 bis 3 des Anhangs Nr. 1 genannten Grundinformationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und der Begriff und die Grundsätze der Tätigkeiten des in Absatz 1 Buchstabe a genannten etablierten elektronischen Geldinstituts werden gemeinsam einem elektronischen Geldinstitut übermittelt.
(5) Hat eine Person mit einem Anteil am Kapital eines etablierten elektronischen Geldinstituts von weniger als 10 % oder mit einem Anteil an einem etablierten elektronischen Geldinstitut von weniger als 10 % im Einvernehmen mit einer anderen Person, die einen Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten eines etablierten elektronischen Geldinstituts hat und die Summe ihrer Anteile die qualifizierte Beteiligung an einem etablierten elektronischen Geldinstitut erreicht oder übersteigt, so legt jede dieser im Einvernehmen tätigen Personen dieselben Dokumente wie die Person mit qualifizierter Beteiligung an der etablierten elektronischen Geldeinrichtung vor.
§ 3
Antragsformulare, die vom bereits gegründeten Unternehmen eingereicht wurden
Ist ein Lizenzantragsteller ein etabliertes öffentliches Aktiengesellschaftsunternehmen, das als elektronisches Geldinstitut tätig werden will, so werden die in Artikel 2 genannten Dokumente und Dokumente vorgelegt, sofern der Antragsteller zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Dokumenten und Dokumenten Folgendes weitergibt:
a) eine Kopie der Entschließungen aller allgemeinen Sitzungen des Antragstellers, bei denen eine Änderung des Antragsgegenstands der Tätigkeit des elektronischen Geldinstituts erörtert wurde, einschließlich der entsprechenden Änderung der Satzung;
b) einen Auszug aus dem Handelsregister des Anmelders;
c) die Jahresberichte und die Jahresrechnungen des Antragstellers für die letzten 3 Geschäftsjahre oder für den Zeitraum, in dem der Antragsteller tätig ist, wenn dieser Zeitraum weniger als 3 Geschäftsjahre beträgt; wenn der Antragsteller Teil einer Konsolidierungseinheit ist, wird der Konzernabschluss für den gleichen Zeitraum; wenn der Jahresabschluss des Antragstellers von einem Wirtschaftsprüfer nach besonderen Rechtsvorschriften überprüft werden soll, wird der Abschluss vom Wirtschaftsprüfer vorgelegt.
§ 4
Leiter der elektronischen Geldeinrichtung
(1) Die fachliche Kompetenz, Glaubwürdigkeit und Erfahrung einer Person, die als Leiter eines elektronischen Geldinstituts vorgeschlagen wird (nachstehend als "die Person vorgeschlagen, zu führen"), werden von den in Absatz 2 genannten Dokumenten und Dokumenten des Antragstellers nachgewiesen.
(2) Die Papierdokumente und Dokumente sind:
(a) ein Auszug aus dem Strafregister, der nicht früher als 1 Monat der zu führenden Person vorgesehen ist; eine Person, die ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, die seit mehr als 6 Monaten in einem anderen Staat für die letzten 3 Jahre ständig anwesend ist, legt auch einen ähnlichen Auszug aus dem Strafregister dieses Staates vor, der nicht früher als 3 Monate lang ist; eine ausländische natürliche Person hat ein ähnliches Dokument nicht mehr als 3 Monate alt, ausgestellt von dem Staat, von dem er ein Bürger ist, Wenn der Erwerb eines solchen Dokuments mit überproportionalen Zeitansprüchen oder finanziellen Kosten verbunden ist, kann die vorgeschlagene Person eine Erklärung zur Ersetzung dieses Dokuments abgeben —
b) eine professionelle Biographie, die alle Beschäftigung, die Geschäftstätigkeit, andere Selbständige, die Mitgliedschaft von Berufsverbänden und die Mitgliedschaft von Einrichtungen anderer Unternehmen anzeigt, einschließlich der bereits abgeschlossenen; wenn die vorgeschlagene Person, das Management zu führen, eine führende Rolle gespielt hat, in allen Fällen den Umfang der ihm übertragenen Befugnisse und Pflichten und die Größe des von ihm verwalteten Kollektivs angibt;
c) Dokumente oder Kopien davon, offiziell beglaubigt, die die Kompetenz der vorgeschlagenen Person und die Bildung, die von der vorgeschlagenen Person erhalten wird, bezeugen können,
d) die präzise Konzeption der Erfüllung der Pflichten, denen die zu führende Person vorschlägt;
e) den in Anhang 2 dieser Verordnung vorgesehenen Fragebogen;
f) andere Dokumente und Daten, die von der Person vorgelegt werden, schlugen vor, zusätzlich zu den erforderlichen Papierdokumenten seine Kompetenz, Glaubwürdigkeit oder Erfahrung, wie Referenzen oder Arbeitsberichte aus der letzten Beschäftigung, zu bestätigen;
(g) eine Erklärung der dem Management vorgeschlagenen Person, dass alle ihm übermittelten Angaben und Dokumente aktuell, vollständig und wahr sind.

ČÁST TŘETÍ

Anträge auf Zustimmung zur Akquisition oder Erhöhung der qualifizierten Teilnahme, Zustimmung zur Person Schließung der Kontrollvereinbarung oder Durchführung anderer Maßnahmen zur Kontrolle der Institution Elektronische Geld & Formate Mitteilung über die Verringerung der qualifizierten Teilnahme oder die Speicherung von Statuskontrollpersonen
§ 5
Formulare eines Antrags einer natürlichen Person, eine qualifizierte Beteiligung an einer elektronischen Geldeinrichtung zu erwerben oder zu erhöhen
(1) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, die eine qualifizierte Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut erwerben oder erhöhen soll, so besteht der Antrag aus:
a) die grundlegenden Informationen gemäß Anhang 3 dieser Verordnung;
b) das in Absatz 2 genannte Entwicklungskonzept;
c) Papierdokumente und Dokumente gemäß Absatz 3.
(2) Das Entwicklungskonzept umfasst eine strategische Absicht, die Tätigkeit eines elektronischen Geldinstituts zu entwickeln, das in der Absicht präsentiert wird, eine qualifizierende Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut auf mindestens 33% des Kapitals oder der Stimmrechte zu erwerben oder zu erhöhen, oder wenn das elektronische Geldinstitut aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung eines qualifizierten Betriebs eine kontrollierte Person in Bezug auf den Anmelder oder die mit ihm handelnden Personen und die Absichten des Anmelders bezüglich des Personals und des Anmelders wird.
(3) Die Papierdokumente und Dokumente sind:
a) ein Auszug aus dem Register des Strafregisters des Antragstellers nicht früher als 1 Monat; eine Person, die ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, die seit mehr als 6 Monaten in einem anderen Staat für die letzten 3 Jahre ständig anwesend ist, legt auch einen ähnlichen Auszug aus dem Strafregister dieses Staates nicht früher als 3 Monate vor; eine ausländische natürliche Person hat ein ähnliches Dokument, das nicht mehr als 3 Monate alt ist, ausgestellt von dem Staat, in dem er ein Bürger ist, sowie Monate. Wenn der Erwerb eines solchen Dokuments mit unverhältnismäßigen Zeitansprüchen oder finanziellen Kosten verbunden ist, kann der Antragsteller eine Erklärung zur Ersetzung dieses Dokuments vorlegen —
b) Nachweis der Herkunft der Mittel des Antragstellers, aus denen der Erwerb oder die Erhöhung der qualifizierten Beteiligungen an einem elektronischen Geldinstitut abgedeckt ist;
c) eine chronologisch arrangierte Liste aller Bewerber für die Beschäftigung, die ihren Standpunkt angibt, die Geschäftstätigkeit des Antragstellers, die sonstigen selbständigen Tätigkeiten des Antragstellers und die Mitgliedschaft des Antragstellers in den Behörden anderer Unternehmen, einschließlich der bereits abgeschlossenen;
d) eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem elektronischen Geldinstitut, in dem der Antragsteller eine qualifizierte Beteiligung und das Verhältnis des Antragstellers zu Personen mit einem besonderen Verhältnis zu diesem elektronischen Geldinstitut einnehmen will;
e) eine Beschreibung der Struktur der Gruppe mit engen Verbindungen (7) mit dem elektronischen Geldinstitut, an dem der Antragsteller beteiligt ist, einschließlich einer Mitteilung, ob die Rechtsordnung und die Methode ihrer Anwendung in dem Staat, in dessen Gebiet die Gruppe enge Verbindungen hat, die Ausübung der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank (8) nicht behindern; die Einrichtungen, die einer Gruppe mit engen Verbindungen angehören, werden von der Wirtschaftsfirma oder dem Namen, der Identifizierungsnummer oder des Datums der Niederlassung und dem Ort der Geschäftsstelle bestimmt,
f) eine Erklärung des Antragstellers, dass alle von ihm vorgelegten Angaben und Unterlagen aktuell, vollständig und wahr sind.
§ 6
Formen der Anwendung einer juristischen Person oder eines Unternehmens zur Zustimmung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person oder eine natürliche Person, die dem Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut zugestimmt hat, so besteht der Antrag aus:
a) die grundlegenden Informationen gemäß Anhang 3 dieser Verordnung;
b) das in Absatz 2 genannte Entwicklungskonzept;
c) Papierdokumente und Dokumente gemäß Absatz 3.
(2) Das Entwicklungskonzept umfasst eine strategische Absicht, die Tätigkeit eines elektronischen Geldinstituts zu entwickeln, das in der Absicht präsentiert wird, eine qualifizierende Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut auf mindestens 33% des Kapitals oder der Stimmrechte zu erwerben oder zu erhöhen, oder wenn das elektronische Geldinstitut aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung eines qualifizierten Betriebs eine kontrollierte Person in Bezug auf den Anmelder oder die mit ihm handelnden Personen und die Absichten des Anmelders bezüglich des Personals und des Anmelders wird.
(3) Die Papierdokumente und Dokumente sind:
a) ein Auszug des Antragstellers aus dem Handelsregister; eine nicht eingetragene juristische Person legt ein Dokument vor, das seine Existenz beweist, und die natürliche Person, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss angemessene Geschäftsberechtigungen einreichen; eine ausländische juristische Person oder eine ausländische natürliche Person4) stellt ein ähnliches Dokument vor; der Auszug aus dem Handelsregister oder ein ähnliches Dokument darf nicht mehr als 1 Monat alt sein und entspricht der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt der Vorlage;
b) die schriftliche Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Antragstellers im Lande seines Sitzes über die Absicht des Antragstellers, eine qualifizierte Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, wenn der Antragsteller die Person ist, deren Aufsicht im Land seines Sitzes ausgeübt wird;
c) Nachweis der Herkunft der Mittel des Antragstellers, aus denen der Erwerb oder die Erhöhung der qualifizierten Beteiligungen an einem elektronischen Geldinstitut abgedeckt ist;
d) die Jahresberichte und Konten des Antragstellers für die letzten drei Jahre oder für den Zeitraum, in dem er tätig ist, wenn dieser Zeitraum weniger als 3 Jahre beträgt; wenn der Antragsteller Teil einer Konsolidierungseinheit ist, werden auch konsolidierte Jahresabschlüsse für den gleichen Zeitraum vorgelegt; wenn nach einem besonderen Gesetz die Konten einer juristischen Person geprüft werden sollen (6), so werden die Konten vom gleichen Wirtschaftsprüfer geprüft; eine ausländische juristische Person oder eine operative natürliche Person zu Fuß übermittelt.
e) eine Beschreibung der Struktur der Gruppe mit engen Verbindungen (7) mit dem elektronischen Geldinstitut, an dem der Antragsteller beteiligt ist, einschließlich einer Mitteilung, ob die Rechtsordnung und die Methode ihrer Anwendung in dem Staat, in dessen Gebiet die Gruppe enge Verbindungen hat, die Ausübung der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank (8) nicht behindern; die Einrichtungen, die einer Gruppe mit engen Verbindungen angehören, werden von der Wirtschaftsfirma oder dem Namen, der Identifizierungsnummer oder des Datums der Niederlassung und dem Ort der Geschäftsstelle bestimmt,
f) Auszüge aus der Aufzeichnung des Strafregisters, die nicht früher als 1 Monat des in Anhang 3 Tabelle 4 B genannten leitenden Personals des Antragstellers aufgeführt ist; eine Person, die ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, die in einem anderen Staat seit mehr als 6 Monaten ständig in einem anderen Staat für die letzten 3 Jahre anwesend ist, legt einen ähnlichen Auszug aus dem Strafregister dieses Staates nicht früher als drei Monate vor; eine ausländische natürliche Person hat ein ähnliches Dokument mehr als drei Monate vorzulegen, Wenn der Erwerb eines solchen Dokuments mit überproportionalen Zeitansprüchen oder finanziellen Kosten verbunden ist, kann der leitende Mitarbeiter des Antragstellers eine Erklärung zur Ersetzung dieses Dokuments abgeben —
g) eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem elektronischen Geldinstitut, in dem der Antragsteller eine qualifizierte Beteiligung und das Verhältnis des Antragstellers zu Personen mit einem besonderen Verhältnis zu diesem elektronischen Geldinstitut einnehmen will;
(h) eine Erklärung des Antragstellers, dass alle von ihm vorgelegten Angaben und Unterlagen aktuell, vollständig und wahr sind.
§ 7
Anträge auf Zustimmung einer Person, die mit einem elektronischen Geldinstitut oder einer Person, die einen Rechtsakt zur Kontrolle eines elektronischen Geldinstituts durchführt, in einen Steuervertrag eingeht
(1) Eine Person, die einen Steuervertrag mit einem elektronischen Geldinstitut eingeht oder einen anderen Rechtsakt zur Kontrolle eines elektronischen Geldinstituts durchführt, geht nach Artikel 5 vor, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, oder Artikel 6, wenn der Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person ist,
a) die Tabellen 2 B, 2 C und 7 gemäß Anhang 3 dieses Erlasses nicht einreichen;
b) eine Begründung für die Absicht, einen erheblichen Einfluss auf die Verwaltung des elektronischen Geldinstituts und der in Absatz 2 genannten Papierdokumente und -dokumente auszuüben.
(2) Die Papierdokumente und Dokumente sind:
a) einen Entwurf eines Kontrollvertrags oder einen anderen Vertrag, bei dem das elektronische Geldinstitut kontrolliert wird;
b) Nachweis des Ursprungs der Mittel, aus denen die Verpflichtung gegenüber nicht stehenden Partnern erfüllt wird (12), sofern ein Kontrollvertrag geschlossen wird;
c) die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, c, e und f genannten Unterlagen, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, d bis f und h, wenn es sich um eine juristische Person oder eine natürliche Person handelt;
d) die schriftliche Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Antragstellers im Lande seines Sitzes über die Absicht des Antragstellers, einen Kontrollvertrag mit dem elektronischen Geldinstitut zu schließen oder einen anderen Rechtsakt zur Kontrolle des elektronischen Geldinstituts zu führen, wenn der Antragsteller die Person ist, deren Aufsicht im Land seines Sitzes ausgeübt wird;
e) eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Anmelder und dem elektronischen Geldinstitut, mit dem das Kontrollabkommen geschlossen wird oder mit dem ein anderer Rechtsakt zur Kontrolle desselben und der Beziehung des Anmelders mit Personen mit einem besonderen Verhältnis (11) zu diesem elektronischen Geldinstitut durchgeführt wird.
§ 8
Personen, die in Übereinstimmung handeln
(1) Personen, die gemäß Artikel 13 eine Einwilligung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierenden Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut beantragen, werden gemäß Artikel 5, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, oder Artikel 6 ist, wenn der Antragsteller eine juristische Person oder eine unternehmenseigene natürliche Person ist, und die im Einvernehmen tätigen Personen werden gemeinsam verarbeitet:
a) die in den Tabellen 6 A und 6 B genannten Grunddaten gemäß Anhang 3 dieses Erlasses; und
b) das in den Artikeln 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 genannte Entwicklungskonzept.
(2) Sollte eine Person, die eine im Einvernehmen handelnde Person ist, gleichzeitig eine qualifizierende Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut erwerben oder diese auf mindestens 20%, 33% oder 50% des Kapitals oder der Stimmrechte erhöhen, so ersucht diese Person auch nach § 5 oder 6.
(3) Der Antrag auf Genehmigung des Erwerbs eines qualifizierten Betriebs in einem in Absatz 1 genannten elektronischen Geldinstitut wird auch von Personen gestellt, die zuvor einen qualifizierten Betrieb in einem elektronischen Geldinstitut gemäß den Rechtsvorschriften erworben haben und später zu Personen geworden sind, die in Übereinstimmung handeln, die insgesamt einen qualifizierten Betrieb in einem elektronischen Geldinstitut erwerben.
(4) Anträge auf im Einvernehmen tätige Personen werden von der befugten Person eingereicht. Vollmachten aller im Einvernehmen handelnden Personen sind Teil des Antrags auf Genehmigung der Tschechischen Nationalbank.
§ 9
Form der Notifizierung einer Kürzung der qualifizierten Betriebe
(1) Vor der beabsichtigten Kürzung eines qualifizierten Betriebs in einem elektronischen Geldinstitut, das mindestens 50 %, 33 %, 20 % oder 10 % oder gegebenenfalls vor Ablauf des Kontrollstatus repräsentiert, übermittelt eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine juristische Person der Tschechischen Nationalbank das ausgefüllte Formular "Anmerkung der Kürzung eines qualifizierten Betriebs in einem elektronischen Geldinstitut", dessen Muster in Anhang 4 dieses Erlasses festgelegt ist.
(2) Personen, die im Einvernehmen tätig sind, übermitteln der Tschechischen Nationalbank das in Absatz 1 genannte Formular, das für jede Person einzeln ausgefüllt wird. In ähnlicher Weise wird eine Person, die aufgehört hat, eine im Einvernehmen handelnde Person zu sein, fortgeführt.

ČÁST ČTVRTÁ

Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 10
Ist die Person, die die Genehmigung beantragt, qualifizierte Betriebe an einem elektronischen Geldinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, eine Person, die zuvor von der Tschechischen Nationalbank ermächtigt wurde, qualifizierte Betriebe an diesem elektronischen Geldinstitut zu erwerben, so übermittelt diese Person nur die in den Tabellen in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführten Grunddaten und die in § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3 genannten Papierdokumente und Dokumente, die sich aus dem Staat, in dem die Zustimmung zum Erwerb von qualifizierten Beteiligungen in einem elektronischen Geld geändert haben, In der vorliegenden Erklärung wird angegeben, dass die anderen Daten und Papierdokumente und Dokumente, die der Tschechischen Nationalbank im vorherigen Antrag auf Genehmigung zum Erwerb oder zur Erhöhung der qualifizierten Betriebe vorgelegt wurden, unverändert bleiben. Die Absätze 5 (2) und 6 (2) berühren dies nicht.
§ 11
Beabsichtigt eine Person, die befugt ist, eine qualifizierte Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, ein Kontrollabkommen mit diesem elektronischen Geldinstitut zu schließen, und wenn alle im vorherigen Antrag angegebenen Informationen zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Antrags unverändert bleiben, so teilt diese Person diese Tatsache in der Anmeldung mit und übermittelt nur:
a) einen Entwurf eines Kontrollvertrags oder einen anderen Vertrag, unter dem die Kontrolle über ein elektronisches Geldinstitut ausgeübt wird;
b) das Entwicklungskonzept nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2, wenn es der Tschechischen Nationalbank noch nicht vorgelegt wurde, und
c) Ursprungsnachweis der Mittel, aus denen die Verpflichtung gegen nicht ansässige Mitglieder erfüllt wird.
Der Antragsteller legt die in den Buchstaben a bis c genannten Dokumente und Dokumente sowie die in Artikel 10 genannten Angaben und Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor.
§ 12
(1) Ist der Antragsteller eine juristische Person, die eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union errichtete Bank oder ein Finanzinstitut nach einem bestimmten Recht mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der die Vorteile einer einzigen Lizenz genießt und die von einer zuständigen Behörde im Land ihres Sitzes beaufsichtigt wird und die keinen Einwand gegen die Absicht hat, einen qualifizierten Betrieb in einem elektronischen Geldinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, so wird er durch einen Antrag auf elektronisches Geld nicht unterstützt.
(2) Ist der Antragsteller eine tschechische oder ausländische juristische Person, die sich von den in Absatz 1 genannten Personen unterscheidet,
a) Geschäfte über mehr als 5 Jahre führen oder eine juristische Person ist, die sich aus einer Fusion ergibt, und mindestens eine der Personen, die aufgrund der Fusion starb, hätte diese Bedingung zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt; und
b) wird von Ratingagenturen durch eine Ratingstufe der Anlage bewertet;
Sie wird nicht von einem Antrag auf Zulassung zum Erwerb oder zur Erhöhung eines qualifizierten Anteils an einem elektronischen Geldinstitut durch die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Papierdokumente und Dokumente begleitet.
(3) Absatz 10 gilt unbeschadet der Absätze 1 und 2.
(4) Ist eine Person, die die in Absatz 1 oder 2 genannten Bedingungen erfüllt, eine Person mit qualifizierter Teilnahme an einem Antragsteller für eine Lizenz, so wird der Antrag nicht von Dokumenten und Dokumenten begleitet, die sich auf diese Person gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d beziehen. Sind sie eine in Absatz 1 genannte Person, so werden die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f genannten Unterlagen nicht unterstützt.
(5) Erwirbt der Antragsteller eine qualifizierte Beteiligung an einem elektronischen Geldinstitut durch eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Vorteile einer einzigen Lizenz genießt, die der Aufsicht oder Aufsicht der zuständigen Behörde des Landes ihres Sitzes unterliegt, so teilt der Antragsteller der Tschechischen Nationalbank diese Tatsache mit und begründet die in den Absätzen 5 und 6 genannten Tatsachen nicht. In diesem Fall legt der Antragsteller der Tschechischen Nationalbank nur eine endgültige Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Sitzlandes der Bank oder des Finanzinstituts vor, die die Genehmigung erteilt hat, einen qualifizierten Betrieb in der Bank oder dem Finanzinstitut zu erwerben, durch den der Antragsteller einen qualifizierten Betrieb im elektronischen Geldinstitut erhält. Wird eine solche Entscheidung nicht von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Land des Sitzes der Bank oder des Finanzinstituts erlassen, so übermittelt der Antragsteller eine schriftliche Erklärung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes des Sitzes der Bank oder des Finanzinstituts, dass der Antragsteller eine qualifizierte Beteiligung an der Bank oder dem Finanzinstitut erhalten hat, über die er eine qualifizierte Beteiligung an dem elektronischen Geldinstitut, an dessen Kenntnis und nach dem Recht des Sitzes der Bank oder des Finanzinstituts erhalten hat.
§ 13
(1) Im Sinne dieser Bestellung bedeutet eine Erklärung ein Dokument, das die erforderlichen Informationen bestätigt.
(2) Lizenzanträge und Anträge auf Genehmigung zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an einem elektronischen Geldinstitut oder Anträge auf Genehmigung zum Abschluss eines Kontrollvertrags mit einem elektronischen Geldinstitut oder zur Durchführung einer Operation zur Steuerung eines elektronischen Geldinstituts sowie Mitteilungen über die beabsichtigte Kürzung oder Rücknahme von qualifizierten Beteiligungen an einem elektronischen Geldinstitut werden von Personen unterzeichnet, die befugt sind, als Antragsteller oder Notifizierende zu fungieren. Die Unterschrift dieser Personen wird offiziell zertifiziert. Dies gilt nicht, wenn der Antrag oder die Anmeldung von einer Person eingereicht wird, deren aktuelle Unterschriften der Tschechischen Nationalbank zur Verfügung stehen.
(3) Ist der Anmelder oder Anmelder auf der Grundlage der Vollmacht vertreten, ist auch die Zulassung des Anmelders oder Anmelders mit einer offiziell zertifizierten Unterschrift erforderlich.
(4) Beschließt die Art des Falles die Vorlage des Dokuments oder Dokuments, das durch dieses Dekret erforderlich ist, so teilt der Antragsteller mit, dass die Tatsache in der Anmeldung und, falls die Gründe nicht offensichtlich sind, die Gründe für die Nichteinreichung des Dokuments anzugeben und angemessene Beweise vorzulegen hat.
(5) Lizenzanträge sind in doppelter Form zu stellen.
(6) Das von einer Behörde eines anderen Staates ausgestellte authentische Instrument muss mit einer höheren Prüfung der Dokumente (superlegalisiert) oder einer Apostille gemäß dem einschlägigen internationalen Abkommen (14) einhergehen, sofern nicht anders durch den internationalen Vertrag, den die Tschechische Republik gebunden ist, erklärt wird.
(7) Erfordert ein solches Erlass die Vorlage von Konten oder konsolidierten Konten und ist der Antragsteller oder eine Person, die qualifiziert ist, an Bewerbern teilzunehmen, eine ausländische Person aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so werden die gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards oder anderen international anerkannten Normen erstellten Konten und konsolidierten Konten vorgelegt.
§ 14
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
Doc. Ing. Tůma, CSc.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 91 / 2006 Coll.
Grundlegende Informationen zum Antrag auf Zulassung eines elektronischen Geldinstituts (nachfolgend IEP)

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 91 / 2006 Coll.
Rechtliche und andere damit zusammenhängende Fragen - Fragebogen

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 91 / 2006 Coll.
Grunddaten über den Antrag auf Zulassung zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an einem elektronischen Geldinstitut (nachfolgend IEP)

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 91 / 2006 Coll.
Notifizierung einer Verringerung der Beteiligung an einer elektronischen Geldeinrichtung (IEP)

1) Artikel 18 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen, geändert.
2) Abschnitte 173 und 174 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetzbuch, geändert. § 18d Abs. 1 des Gesetzes Nr. 124 / 2002 Slg., über Mittelübertragungen, elektronische Zahlungs- und Zahlungssysteme (Gesetz zur Zahlung), geändert. §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. über Banks, geändert.
3) Artikel 17a Absatz 4 des Gesetzes Nr. 21/1992
4) Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 des Gesetzes Nr. 513/1991
5) Artikel 59 des Gesetzes Nr. 513/1991
6) § 39 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 513/1991
7) § 4 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 21/1992
8) § 18b Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124 / 2002 Slg. § 44 bis 46 des Gesetzes Nr. 6 / 1993 Slg., zur Tschechischen Nationalbank, geändert.
9) Absatz 18b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 124/2002, geändert.
10) § 4 Abs. 5 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg.
11) § 19 des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Coll.
12) § 190c (1) des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg.
13) § 66b des Gesetzes Nr. 513/1991
14) Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 45 / 1999 Slg. über den Zugang zum Übereinkommen über die Abschaffung der Verpflichtung zur Überprüfung ausländischer öffentlicher Dokumente.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 91 / 2006 Coll., Umsetzung des Zahlungsgesetzes
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.03.2006
In Kraft seit20.03.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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