Dekret Nr. 91 / 2007 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 274 / 1998 Slg. über die Lagerung und Verwendung von Düngemitteln in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2007
ANHANG
Ordnung
vom 23. April 2007
zur Änderung des Erlasses Nr. 274 / 1998 des Landwirtschaftsministeriums, über die Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, geändert
Gemäß § 16 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Bodenhilfen, Hilfspflanzenpräparate und -substrate sowie agrochemische Untersuchungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert durch Gesetz Nr. 308 / 2000 Slg. und Gesetz Nr. 317 / 2004 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 274 / 1998 Slg., über die Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, geändert durch Dekret Nr. 476 / 2000 Slg., Dekret Nr. 473 / 2002 Slg. und Dekret Nr. 399 / 2004 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 wird das Wort "Mineral" nach dem Wort "fest" eingefügt.
2. Absatz 1 (1), einschließlich Fußnote 1, lautet wie folgt:
"(1) Feste mineralische Düngemittel sind als Schüttgut oder verpackt in der Lagerung (1) zu speichern.
1) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), § 54 Abs. 1 bis 5 und § 55 Abs. 6 bis 8 des Dekrets Nr. 137 / 1998 Slg., über Allgemeine technische Anforderungen an den Bau, geändert.
3. In Absatz 1 (2) wird das Wort "Mineral" nach dem geladenen Wort eingefügt".
4. Absatz 1 (3) lautet wie folgt:
"(3) Gepackte Mineraldünger werden nur in Verpackungen gelagert, die für diesen Zweck bestimmt sind. Bis zu 50 kg werden in Beuteln gelagert, die bis zu maximal 1,5 m aufgelegt werden. Bei der Lagerung von Düngebeuteln auf Paletten können Paletten in maximal 2 Schichten gelagert werden. Düngemittel mit einem Gewicht von 50 kg müssen entweder einzeln oder in höchstens 2 Lagen gelagert werden, sofern vom Hersteller nichts anderes bestimmt ist."
5. Absatz 1 (4) wird gestrichen.
6. In Abschnitt 3 wird das Wort "Mineral" nach dem Wort "flüssig" eingefügt.
7. In Absatz 3 (1) wird das Wort "Mineral" nach dem Wort "flüssig" eingefügt.
8. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort "Mineral" nach dem Wort "Suspension" eingefügt.
9. Der folgende Abschnitt 3a wird nach Abschnitt 3 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 3:
„§ 3a
Lagerung von organischen und Organomineraldüngern
(1) Flüssige organische und organo-mineralische Düngemittel werden oben und gegebenenfalls teilweise eingebettete Tanks oder Bodensenken in undurchlässiger Weise gelagert. Im Betrieb von Waschbecken und Tanks ist der Zufluss von Oberflächenwasser oder Niederschlagswasser in die Grube oder den Tank zu vermeiden, sofern in der Genehmigungsentscheidung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Frei beladene feste organische und organo-mineralische Düngemittel werden in Strukturen gelagert, die in gleicher Weise wie die zur Lagerung von fester Gülle (3) befestigt sind, ohne den Zufluss von Oberflächen oder ausgefallenem Wasser, das einen flüssigen Pool oder in der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Weise in der Lagerung (1) enthalten ist.
(3) Verpackte feste organische und Organomineraldünger werden in der in Abschnitt 1 (3) angegebenen Weise in der Lagerung (1) gelagert.
(4) Ein fester organischer Dünger, der für seine eigenen Zwecke aus Düngemitteln hergestellt wird, kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten vor seiner Verwendung auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden.
3. Dekret Nr. 137/1998 Slg. Dekret Nr. 191 / 2002 Slg., über technische Anforderungen an Gebäude für die Landwirtschaft.
10.
„§ 4
Lagerung von Gülle
(1) Die Lagerkapazität für feste Gülle entspricht ihrer tatsächlichen Produktion in 6 Monaten. Dies gilt nicht für die Lagerung fester Gülle auf landwirtschaftlichen Flächen vor ihrer Verwendung. Feste Gülle kann für einen Zeitraum von 24 Monaten auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden.
(2) Die Aufnahme- und Tanks (3) bzw. Stallungen entsprechen gegebenenfalls einer Kapazität von mindestens vier Monaten der erwarteten Gülleproduktion bzw. ihres Flüssigkeitsanteils und mindestens drei Monate der erwarteten Gülle- und Gülleproduktion je nach den Klima- und Wetterbedingungen der Region. Bei Betrieb von Spülen und Tanks ist der Zufluss von Oberflächen- oder Niederschlagswasser in die Grube oder den Tank zu vermeiden, sofern in der Genehmigungsentscheidung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ist keine Angaben zur Gülleerzeugung verfügbar, die auf demonstrierbare Weise gewonnen werden, insbesondere durch Wiegen, Messvolumen, Berechnung der Gülleproduktion nach Tierarten und Tierkategorien, deren Gewicht, Leistung oder Fütterung unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Wurf und gegebenenfalls der Abwassererzeugung, werden die in Anhang 3 genannten Durchschnittswerte für die Tierhaltung und die erforderliche Speicherkapazität gemäß Anhang 3 Tabelle B bestimmt. Bei der Weide oder dem Aufenthalt von Nutztieren auf landwirtschaftlichen Flächen wird der Bedarf an Lagerkapazität proportional verringert.
(4) Die Lagerkapazität für Gülle gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann bei der tamperfesten Inbetriebnahme von Gülle, deren Verwendung zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder zur Herstellung von Biogas oder deren Entsorgung als Abfall im Verhältnis zu dieser Menge auf der Grundlage eines verarbeiteten Zeitplans verringert werden. Auch nach dieser Verringerung darf die Lagerkapazität nicht weniger als notwendig sein, um die zweimonatige Gesamtbetriebsproduktion zu speichern.
11. Artikel 5 Absätze 3 und 4 einschließlich Fußnote 5 lautet:
"(3) Die unterschiedliche Düngung auf der Grundlage von Daten über die Bodeneigenschaften oder den Zustand der Ernte erfüllt die Bedingungen einer gleichmäßigen Bedeckung des Bodens gemäß Abschnitt 9 Absatz 2 Buchstabe a des Düngemittelgesetzes. Der Zustand der einheitlichen Flächendeckung wird auch bei der Düngung nach den spezifischen Rechtsvorschriften 5 erfüllt.
(4) Nach dem Aufbringen von flüssigen Düngemitteln oder flüssigen organischen Düngemitteln auf die Oberfläche von Ackerflächen sind Düngemittel spätestens 24 Stunden in den Boden einzuarbeiten, ausgenommen die Leitungsdüngung durch Schlauchapplikatoren. Nach dem Aufbringen von fester Gülle oder fester organischer Düngemittel auf die Oberfläche von Ackerland sind Düngemittel spätestens 48 Stunden in den Boden einzuarbeiten.
5) Z. B. die Regierungsverordnung Nr. 242 / 2004 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von nicht-produktionsbezogenen Funktionen der Landwirtschaft, bestehend aus dem Schutz von Umweltkomponenten (bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen), geändert, die Regierungsverordnung Nr. 103 / 2003 Slg., über die Bestimmung von gefährdeten Gebieten und über die Verwendung und Lagerung von Düngemitteln und Gülle, Pflanzendrehung und die Umsetzung dieser erosionsschutzmaßnahmen.
12. Artikel 5 Absatz 5 wird gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
13. Artikel 7 Absätze 1 und 2
"(1) Die in Anhang 1 genannten Daten sind spätestens am ersten Kalendertag des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Düngemittel, Gülle, Hilfsstoffe und behandelter Schlamm verwendet wurden, im Register zu erfassen.
(2) Sind die Ergebnisse der Analysen nicht zur Bestimmung der Nährstoffaufnahme des Bodens in der verwendeten Gülle verfügbar, so werden die in Anhang 2 genannten Daten verwendet. Werden Erntegutreste, insbesondere Stroh, Rinde, Gründüngungskultur, Gras, auf dem Grundstück verbleiben, so sind sie ohne Angabe der Menge an Materie und Nährstoffen zu erfassen. Die in Anhang 3 Tabelle A aufgeführten Gesamtdaten über die Erzeugung von Gülle und Urin sowie die in Anhang 2 aufgeführten Angaben über die Nährstoffeinbringung in den Boden für Fäkalien und Urin werden für die Aufzeichnung von Gülle und Urinalen zur Weide oder auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet. In diesem Fall ist das Datum der Anwendung der Gülle die Zeitspanne der Weide oder des Aufenthaltes von Tieren auf landwirtschaftlichen Flächen. In der Überschrift ist die Art der Gülle im Falle des Verlassens von Fäkalien und Urinalen von Nutztieren auf dem landwirtschaftlichen Boden durch die Angabe "Lage" oder "Stüte" zur Identifizierung der Tierart oder Tierkategorie anzugeben.
14. Anhang Nr. 1 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 274 / 1998 Coll.

15. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 274 / 1998 Coll.
Durchschnittliche Nährstoffversorgung der Gülle
Statkové hnojivoPrůměrný
obsah sušiny
(%)
Dusík
(N)
Fosfor
(P2O5)
Draslík
(K2O)
kg.t-1 1)
Hnůj skotu23,05,03,17,1
Hnůj skotu (z hluboké podestýlky)23,06,03,110,7
Hnůj prasat23,06,25,75,1
Hnůj prasat (z hluboké podestýlky)23,07,45,77,1
Koňský hnůj29,05,23,27,3
Ovčí hnůj, kozí hnůj28,07,63,710,4
Močůvka skotu a hnojůvka2,42,50,25,3
Močůvka prasat a hnojůvka2,02,80,52,5
Kejda skotu7,83,21,54,8
Kejda prasat6,85,03,02,3
Kejda ovcí, kejda koz24,06,02,15,3
Kejda drůbeže11,89,66,43,8
Čerstvý drůbeží trus23,018,011,97,1
Drůbeží trus uleželý (ztráty N 35 %)33,016,817,110,2
Suchý drůbeží trus (ztráty N 50 %)2)50,019,224,314,9
Suchý drůbeží trus (ztráty N 50 %)3)73,028,035,521,8
Drůbeží podestýlka (ztráty N 50 %)50,019,216,011,3
Výkaly a moč skotu (průměrná roční produkce 14,0 t.DJ-1)3,34)2,27,1
Výkaly a moč ovcí, koz (průměrná roční produkce 9,1 t.DJ-1)4,92,66,6
Výkaly a moč koní (průměrná roční produkce 8,6 t DJ-1)2,82,33,5
Erläuterungen zur Tabelle:
1) Die Zufuhr von Nährstoffen zum Boden in der Gülle wird bereits nach Abzug von Verlusten in Stallen, in der Güllelagerung und in Weidevieh oder auf landwirtschaftlichen Flächen gemeldet. Ist eine Analyse des Nährstoffgehalts verfügbar, so gelten die in der Tabelle angegebenen Werte nicht.
2) Zur passiven Trocknung.
3) Bei aktiver Trocknung.
4) Für Rinder unter 2 Jahren wird der Wert von 2,6 kg N.t-1 von Faeces und Urin verwendet.
Anmerkungen:
(a) Für den Kompost aus der für eigene Zwecke hergestellten Gülle (durchschnittlicher Trockenstoffgehalt 45-60%) können folgende Nährstoffgehaltswerte (in Originalsubstanz) verwendet werden: Stickstoff (N) 5,0 kgt-1; Phosphor (P2O5) 2,3 kg.t-1; Kalium (K2O) 3,6 kg.t-1. Ist eine Analyse des Nährstoffgehalts verfügbar, so gelten die in dieser Anmerkung angegebenen Werte nicht.
b) Die Stickstoff-, Phosphor- und Kaliumgehalte in organischen oder Organomineraldüngern werden während ihres Registrierungsverfahrens analysiert.
c) Die Analyse des Stickstoff-, Phosphor- und Kaliumgehalts in behandeltem Schlamm (Trockenmasse) und Bodenböden, bei denen sie angewendet werden, wird von den Schlammerzeugern gemäß Verordnung Nr. 382 / 2001 Slg. unter den Bedingungen der Verwendung von behandeltem Schlamm auf landwirtschaftlichem Boden durchgeführt (Gehalt P2O5 = Gehalt P x 2,292; Gehalt K2O = Gehalt K x 1,204).
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Minister:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 91/2007 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 274 / 1998 des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, zur Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.04.2007
In Kraft seit01.05.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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