Dekret Nr. 92 / 2006 Coll.

Beschluss zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Erteilung von elektronischem Geld

Gültig In Kraft seit 20.03.2006
92.
Ordnung
vom 28. Februar 2006
zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Erteilung von elektronischem Geld
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 124 / 2002 Slg. über Mittelübertragungen, elektronische Zahlungs- und Zahlungssysteme (Gesetz zur Zahlung), geändert durch Gesetz Nr. 62 / 2006 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Einzelheiten des Antrags auf Zulassung für die Ausgabe von elektronischem Geld (nachstehend „Beantragung“).
§ 2
Anträge
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausgabe von elektronischem Geld (§ 15 Abs. 3 des Zahlungsgesetzes) stellt der Tschechischen Nationalbank ausdrücklich vor, ob er die Zulassung zur Ausgabe von elektronischem Geld beantragt
a) Absatz 19 Absatz 1 Buchstabe a des Zahlungsgesetzes;
b) Absatz 19 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 des Zahlungsgesetzes;
c) Absatz 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Zahlungsgesetzes oder
d) Ziffer 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 des Zahlungsgesetzes.
(2) Ferner besteht der Antrag aus:
a) die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten grundlegenden Informationen;
b) die Begründung für den Antrag;
c) Papierdokumente und Dokumente.
(3) Die Gründe für den Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen:
a) die strategische Absicht des Antragstellers, einschließlich der geschätzten Menge an ausgegebenem elektronischem Geld und der Liste der Bereiche, in denen elektronisches Geld verwendet wird;
b) eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen der Antragsteller die Einhaltung der Bedingung gewährleistet, dass die dem Inhaber ausgegebenen elektronischen Geldmittel elektronisches Geld auf einen Wert speichern, der einem Maximum von EUR 150 entspricht;
c) nach der Bestimmung des Zahlungsgesetzes beabsichtigt der Antragsteller, elektronisches Geld auszugeben, mindestens eine der folgenden Informationen:
1. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Zahlungsgesetzes festgelegten Grenzen;
2. eine Beschreibung des Bereichs der elektronischen Geldempfänger nach ihrem Verhältnis zum Verlag (§ 19 (1) b) (1) oder (2) des Zahlungsgesetzes); oder
3. die Definition des Bereichs, in dem er seine Dienstleistungen erbringen will (§ 19 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 3 des Zahlungsgesetzes);
d) eine Beschreibung des Prozesses der Ausgabe, Nutzung, Speicherung und Clearing elektronischer Gelder, einschließlich seines Austauschs;
e) eine Beschreibung der technischen Sicherheit des Betriebs; technische Sicherheitsmittel, insbesondere das entsprechende Berechnungssystem, Rechnungswesen, statistisches und Informationssystem und Steuersystem;
f) eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen werden, um unbefugte Störungen oder Missbrauch elektronischer Gelder zu verhindern;
g) den Vertragsentwurf zwischen dem Emittenten und dem Inhaber (Abschnitt 14 des Zahlungsgesetzes) und den Entwurf von Geschäftsbedingungen für die Erteilung und Verwendung elektronischer Zahlungsmittel (Abschnitt 17 des Zahlungsgesetzes);
(h) Nachweis der Mittel, aus denen die Ausgabe des elektronischen Geldes finanziert wird.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Dokumente und Dokumente sind:
a) wenn der Antragsteller eine juristische Person ist
1. die soziale Vereinbarung oder die Gründungsvereinbarung oder das Aufnahmeinstrument und gegebenenfalls die Satzung,
2. ein Auszug aus dem Handelsregister nicht mehr als 1 Monat; eine nicht eingetragene juristische Person hat einen Nachweis über ihre Existenz; eine ausländische juristische Person legt ein Dokument einer ähnlichen Art vor, die nicht älter als 1 Monat ist;
3. ein Auszug aus dem Register der Strafregister der gesetzlichen Behörde oder der Mitglieder der gesetzlichen Behörde und der Personen in der Verwaltungskapazität des Antragstellers nicht mehr als 1 Monat; eine Person, die ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, wenn er seit mehr als 6 Monaten in einem anderen Staat für die letzten 3 Jahre ständig anwesend ist, ein Dokument aus diesem Staat, ein ähnlicher Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters nicht früher als 3 Monate, Wenn der Erwerb eines solchen Dokuments nachweislich mit unverhältnismäßigen Zeitansprüchen oder finanziellen Kosten verbunden wäre, kann die betroffene Person eine Ehrenerklärung zur Ersetzung vorlegen —
4. eine Erklärung des Antragstellers, dass alle von ihm vorgelegten Angaben und Unterlagen aktuell, vollständig und wahr sind;
b) wenn der Antragsteller eine natürliche oder selbständige Person ist, die ein Unternehmen ist
1. ein Auszug aus dem Handelsregister nicht mehr als 1 Monat; die Person, die nicht registriert ist, legt die entsprechenden Geschäftsbewilligungen vor; eine gewerbliche ausländische natürliche Person legt ein ähnliches Dokument vor, das nicht älter als 3 Monate ist;
2. ein Auszug aus dem Strafregister, der nicht früher als 1 Monat alt ist; eine Person, die ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, wenn er seit mehr als 6 Monaten in einem anderen Staat für die letzten 3 Jahre ständig anwesend ist, legt auch ein Dokument aus diesem Staat vor, ein ähnlicher Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters nicht früher als 3 Monate; eine ausländische natürliche Person hat ein ähnliches Dokument nicht früher als 3 Monate, das er von dem Staat erteilt wurde, Wenn der Erwerb eines solchen Dokuments nachweislich mit unverhältnismäßigen Zeitansprüchen oder finanziellen Kosten verbunden wäre, kann die betroffene Person eine Ehrenerklärung zur Ersetzung vorlegen —
3. eine Erklärung des Antragstellers, dass alle von ihm übermittelten Daten und Dokumente aktuell, vollständig und wahr sind.
§ 3
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Unterschrift des Antragstellers oder die Unterschrift der im Namen des Antragstellers befugten Person muss offiziell beglaubigt werden (1).
(2) Das von einer Behörde eines anderen Staates ausgestellte authentische Instrument muss mit einer höheren Prüfung der Dokumente (superlegalisiert) oder einer Apostille gemäß dem einschlägigen internationalen Vertrag (2) einhergehen, sofern nicht anders durch den internationalen Vertrag, den die Tschechische Republik gebunden ist, erklärt wird.
(3) Dokumente und Dokumente werden dem Antrag nicht vorgelegt, sofern dies der Fall ist.
§ 4
Aufhebung
Erlass Nr. 547 / 2002 Slg., zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf vorherige Zustimmung zur Ausgabe elektronischer Mittel, wird hiermit aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
Doc. Ing. Tůma, CSc.

Anhang zum Erlass Nr. 92 / 2006 Coll.
Grundlegende Informationen zum Antragsteller zur Zulassung zur Ausgabe von elektronischem Geld
Obchodní firma nebo název právnické osoby/
Jméno a příjmení podnikající fyzické osoby nebo osoby samostatně výdělečné činné
IČ české osoby
Identifikační údaj zahraniční osoby
(obdobný IČ)
Číslo cestovního pasu podnikající zahraniční
fyzické osoby
Datum vzniku právnické osoby
Datum narození podnikající fyzické osoby nebo
osoby samostatně výdělečné činné
Sídlo právnické osoby/
Adresa místa trvalého pobytu podnikající
fyzické osoby nebo osoby samostatně
výdělečně činné
Stát registrace právnické osoby/
Státní občanství podnikající fyzické osoby nebo
osoby samostatně výdělečně činné
1) Artikel 74 des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (nichtariale Ordnung), geändert. § 1 bis 4 des Gesetzes Nr. 41 / 1993 Slg., über die Prüfung der Übereinstimmung von Kopien oder Kopien mit dem Instrument und über die Echtheit der Unterschrift durch die Kommunalbehörden und über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Kommunalbehörden und die Bezirksbehörden in der geänderten Fassung.
2) Zum Beispiel, das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung der Überprüfung der von diplomatischen Vertretern oder konsularischen Beamten erstellten Dokumente, wie in der Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 287 / 1998 Slg., das Übereinkommen über die Abschaffung der Forderung nach Überprüfung ausländischer öffentlicher Dokumente veröffentlicht, wie in der Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 45 / 1999 Slg. veröffentlicht.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 92 / 2006 Slg., zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Zulassung zur Ausgabe von elektronischem Geld
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Verkündungsdatum20.03.2006
In Kraft seit20.03.2006
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