Gesetz Nr. 93/1998

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 199/1994 Slg. über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 148/1996 Slg., und Ergänzung einiger anderer Gesetze

Gültig In Kraft seit 30.04.1998
ANHANG
Recht
vom 3. April 1998
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 199/1994 Slg. über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 148/1996 Slg., und zur Ergänzung bestimmter anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. II
Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 551 / 1991 Slg. über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 592 / 1992 Slg., Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 60 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 48 / 1997 Sl. und Gesetz Nr. 305 / Coll., wird wie folgt hinzugefügt:
Nach Abschnitt 24b wird folgender Abschnitt 24c eingefügt, einschließlich der Fußnote 8a:
„§ 24c
Das zuständige Kreisversicherungsunternehmen gibt auf Antrag des Bieters, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll, eine Bescheinigung aus, in der der Bieter innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags keine ausstehende Prämie für die öffentliche Krankenversicherung hat.
8 a) § 38 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 199/1994 Slg., über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 148/1996 Slg.
Čl. III
Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 590 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 37 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 307 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 241 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg.
Nach Abschnitt 104ch wird folgender Abschnitt 104i eingefügt, der die Fußnote 34a umfasst:
„§ 104i
Die zuständige viertelsoziale Sicherheitsbehörde stellt auf Antrag des Bieters, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll, 34a) eine Bescheinigung aus, in der feststellt, dass der Bieter innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags keine ausstehende Sozialversicherungsprämie oder einen Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik hat.
34a) § 38 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 199/1994 Slg. über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 148/1996 Slg.
Čl. IV
Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 280 / 1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Firmen- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10 / 1993 Slg., Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 15 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 60 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1996 Slg. und Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., wird wie folgt ergänzt:
Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 einschließlich der Fußnote 5a eingefügt:
„§ 8a
Das betreffende Arbeitnehmerversicherungsunternehmen gibt auf Antrag des Bieters (5a), mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll, eine Bescheinigung aus, in der angegeben wird, dass der Bieter innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags keine ausstehende Unterzahlung von Versicherungsprämien für öffentliche Krankenversicherungen hat.
5a) § 38 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 199/1994 Slg. über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 148/1996 Slg.
Čl. V
Die Vergabe öffentlicher Aufträge, die vor diesem Gesetz eingeleitet wurden, wird nach den geltenden Regeln abgeschlossen.
Čl. VI
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zeman v. r.
Havel v. r.
Tošovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 93/1998 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 199/1994 Slg., zur öffentlichen Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 148/1996 Slg., und Ergänzung einiger anderer Gesetze
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.1998
In Kraft seit30.04.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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