Regierungsverordnung Nr. 98 / 2006 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 5 / 2003 Slg. über kulturelle Auszeichnungen des Ministeriums für Kultur

Gültig In Kraft seit 01.04.2006
Inhalt
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 8. März 2006
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 5 / 2003 Slg. über kulturelle Auszeichnungen des Ministeriums für Kultur
Gesetz Nr. 218 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 141 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 187 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 450/2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg., Gesetz Nr.
Čl. I
Regierungsdekret Nr. 5 / 2003 Slg. über kulturelle Auszeichnungen des Kulturministeriums wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe k wird das Wort "Minister" durch "Ministerium" ersetzt.
2. In Ziffer 3 (4) wird "CZK 250.000 " ersetzt" CZK 300.000".
3. In Ziffer 4 Absatz 1 wird "30. Juni " durch" 31. Mai" ersetzt.
4. In Artikel 4 Absatz 2 werden nach dem Wort "Aufenthalt" die Worte "oder Wohnort, falls vorhanden, nicht als dauerhafter Wohnsitz (nachstehend als " dauerhafter Wohnsitz" bezeichnet) eingefügt.
5. In Ziffer 5 (4) wird der Betrag "CZK 125.000 " ersetzt" CZK 300.000".
6. In Ziffer 6 Absatz 1 wird "30. Juni " durch" 31. Mai" ersetzt.
7. In Ziffer 7 (5) wird der Betrag "100 000 CZK" durch 300 000 CZK ersetzt.
8. In Ziffer 8 Absatz 1 wird "30. Juni " durch" 31. Mai" ersetzt.
9. Im ersten Satz von Ziffer 9 (4) wird der Betrag "100 000 CZK " durch" 200 000 CZK ersetzt.
10. In § 10 Abs. 1 wird das Wort "kann" durch "kann" ersetzt und die Worte "oder Berufsorganisation der staatlichen Erhaltungsversorgung" durch die Worte "professionelle Organisation von Staatsschutz- oder Zivilverbänden ersetzt, die nach ihren Statuten Aktivitäten zum Schutz von Kulturdenkmälern, Denkmälern, Denkmälern oder archäologischen Befunden durchführen."
11. In Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Name, Nachname und Tod" durch die Worte "Vorname und Nachname" ersetzt, und die Worte "Vorname, Nachname und Ort der dauerhaften Residenz" werden durch "Vorname und Nachname" ersetzt.
12. In Ziffer 13 (5) wird der Betrag "30 000 CZK" durch "50 000 CZK" ersetzt.
13. In Ziffer 15 (5) wird der Betrag "50 000 CZK" durch "70 000 CZK" ersetzt.
14. In Artikel 16 Absatz 1 wird "20. September" durch "5. August" ersetzt.
15. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "Enzyklopädie, spirituelle und populäre wissenschaftliche Literatur" durch die Worte "und Enzyklopädie, spirituelle und populärpädagogische Literatur" ersetzt.
16. in Ziffer 17 Absatz 3 Buchstabe e) werden die Worte "und Bilder" durch "Bild und Foto" ersetzt.
17. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f:
"(f) Kataloge von Kunst, Unternehmen und anderen, unsold Publikationen."
18. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g wird gestrichen.
19. In Ziffer 17 (6) wird der Betrag "30 000 CZK" durch "50 000 CZK" ersetzt.
20. Absatz 18 (2) lautet:
"(2) Die Frist für die Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird vom Ministerium und dem Nationalen Schriftdenkmal für jedes Jahr festgelegt."
21. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort "Republik" die Worte "und das tschechische Komitee des Internationalen Museumsrats" eingefügt.
22. Absatz 19 (6) lautet:
"(6) Der Gloria musaealis Award besteht aus einem Diplom, einer Skulptur und einem Barpreis von 70.000 CZK."
23. In Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 werden 1 Monate "3 Monate" ersetzt.
24. In Ziffer 20 (2) wird "18. Mai" durch "1. Januar" ersetzt.
25. In Artikel 20 Absatz 5 werden die Worte "und die dem Anmelder erteilte Geschäftsordnung" durch die Worte "an den Anmelder" ersetzt.
26. In Absatz 21 Absatz 1 wird die Fußnote 2 durch die Fußnote 1 ersetzt.
27. In Ziffer 21 (6) wird der Betrag "15 000 CZK" durch "50 000 CZK" ersetzt.
28. Der Titel oben Abschnitt 23 lautet: "Der Preis des Kulturministeriums - der Preis für den Film von Visegrad."
29. In Ziffer 23 (1), (2), (3) und (4) wird das Wort "Minister" durch "Ministerium" ersetzt.
30. In Artikel 23 Absatz 5 wird das Wort "Minister " durch" Ministerium" ersetzt, und am Ende des Absatzes 5 werden die Worte "und eine Barzahlung von 100 000 CZK" hinzugefügt.
31. In Ziffer 25 (4) wird "CZK 30.000" durch "CZK 50.000" ersetzt.
32. Im zweiten Satz von Artikel 27 Absatz 3 wird das Wort "Zweifach " ersetzt durch" zwanzig".
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Paroubek v. r.
Kulturminister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 98 / 2006 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 5 / 2003 Coll., zu Kulturpreisen, vom Ministerium für Kultur ausgezeichnet
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.03.2006
In Kraft seit01.04.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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