Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 45 / 2000 Coll.
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Änderung des Erlasses Nr. 335/1997 Slg., Durchführung § 18 a), d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze für Erfrischungsgetränke und Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Essig, Bier, Alkohol, Spirituosen und andere alkoholische Getränke
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.04.2000
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45.
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 23. Februar 2000
zur Änderung des Erlasses des Landwirtschaftsministeriums Nr. 335/1997 Slg., Durchführung § 18 a), d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Erfrischungsgetränke und Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Essig, Bier, Alkohol, Spirituosen und andere alkoholische Getränke
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 18 a), d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, nachstehend "Gesetz" genannt, vor:
Verordnung Nr. 335/1997 Slg., Durchführung des § 18 a), d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für alkoholfreie Getränke und Konzentrate zur Zubereitung von alkoholfreien Getränken, Getränken, anderen Weinen und Mais, Bier, Alkohol, Spirituosen, anderen alkoholischen Getränken
1. Absatz 1 einschließlich Fußnote 1 lautet wie folgt:
Im Sinne dieses Erlasses:
a) alkoholfreies Getränk - ein Getränk, das mindestens 0,5 Vol.-% Ethanol (0,4 Gew.-% Ethanol) enthält, das aus spezifizierten Rohstoffen, insbesondere aus Wasser oder Mineralwasser, Obst, pflanzlichen, pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen, natürlichen oder Süßungsmitteln, Honig oder einer Kombination dieser Rohstoffe, gegebenenfalls mit Kohlendioxid gesättigt, hergestellt wird,
b) Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken - ein Erzeugnis, das nach Einstellung der Verdünnung im empfohlenen Verhältnis des Herstellers höchstens 0,5 Vol.-% Ethanol (0,4 Gew.-% Ethanol) und andere Rohstoffe gemäß Buchstabe a enthält;
c) Trinkkonzentrat - eine konzentrierte Mischung aus einzelnen Rohstoffen, die zur Herstellung von Softdrinks zur Herstellung von Getränken durch Verdünnung verwendet werden; der Name des Sirups kann zum Trinken von Konzentrat mit dem überwiegenden Anteil an natürlichen Süßungsmitteln verwendet werden;
d) Frucht- oder Gemüsesaft - Saft, gewonnen aus Obst oder Gemüse nach mechanischen Verfahren, fermentiert, jedoch nicht fermentiert, mit einer charakteristischen Farbe, Geruch und Geschmack typisch für den Saft aus dem betreffenden Obst oder Gemüse,
e) Zitrusfruchtsaft - Saft aus dem Endokarpfen seiner inneren Teile; Kalksaft kann jedoch aus der ganzen Frucht gewonnen werden, wobei der Anteil des Safts von der Außenseite der Frucht auf ein Minimum beschränkt ist,
f) Frucht- oder Gemüsesaft - auch Saft aus konzentriertem Frucht- oder Gemüsesaft, durch Nachfüllen des Wasseranteils, der bei der Saftkonzentration entfernt wurde, und durch Wiederherstellen des Aromas mittels flüchtiger Inhaltsstoffe, die während der Konzentration des betreffenden Frucht- oder Gemüsesaftes oder aus Saft derselben Frucht- oder Gemüseart gefangen wurden; Frucht- oder Gemüsesaft aus konzentriertem Frucht- oder Gemüsesaft mit gleichen organoleptischen und analytischen Merkmalen, die aus der gewonnen werden;
(g) energiearmes Getränkekonzentrat - Getränkekonzentrat, enthaltend Süßungsmittel, zeigt nach Verdünnung für den Direktverbrauch mindestens ein Drittel der vom Hersteller empfohlenen Energieeinsparungen gegenüber dem Getränk, in dem die Süßungsmittel nicht verwendet wurden,
(h) Pulverdrink - ein homogenes Gemisch der einzelnen Rohstoffe gemäß Buchstabe a) in Form von Pulver, Granulaten oder Komprimaten, das zur Herstellung von Softdrinks durch Rekonstitution bestimmt ist,
i) konzentrierter Frucht- oder Gemüsesaft - das Erzeugnis, das aus Frucht- oder Gemüsesaft durch physikalische Entfernung eines bestimmten Anteils des Wassergehalts gewonnen wird; wenn das Erzeugnis für den Endverbraucher bestimmt ist, (1) darf die Volumenverringerung höchstens 50 % betragen;
(j) getrockneter Frucht- oder Gemüsesaft - das aus Frucht- oder Gemüsesaft durch physikalische Entfernung fast aller Wassergehalte gewonnene Erzeugnis,
(k) durch Nektar - nicht vergorenes, aber vergorenes Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser oder gegebenenfalls natürlichen Süßungsmitteln für Frucht- oder Gemüsesäfte, konzentrierten Frucht- oder Gemüsesäften, für Frucht- oder Gemüsesäfte, für konzentrierte Frucht- oder Gemüsesäfte oder für eine Mischung dieser Erzeugnisse gemäß Anhang 1 gewonnen wird;
(l) Frucht- oder Gemüsedrink - aromatisiertes alkoholfreies Getränk, hergestellt aus Frucht- oder Gemüsesäften oder deren Konzentraten und anderen in a) genannten Rohstoffen, für die der Gehalt an Frucht- oder Gemüsetrockenstoffen bei der Umwandlung in die verwendete Menge an Frucht- oder Gemüsesaft mindestens ein Viertelgewicht für Nektare festgesetzt wird;
(m) Limonade - aromatisiertes alkoholfreies Getränk aus Trinkwasser oder Tischwasser, Trinkkonzentraten oder Rohstoffen für ihre Herstellung, im allgemeinen karbonisiert,
(n) Mineralwasser aromatisiert - aromatisiertes alkoholfreies Getränk aus natürlichem Mineralwasser, Getränkekonzentraten oder Rohstoffen für ihre Herstellung, im allgemeinen mit dem ursprünglichen Gehalt an Kohlendioxid,
(o) Tafelwasser aromatisiert - aromatisiertes Weichgetränk aus Tafelwasser, das nur Aromen enthält, die im allgemeinen mit Kohlendioxid gesättigt sind,
(p) Natriumwasser - ein Getränk aus Trinkwasser oder Tischwasser und Kohlendioxid, für das der Kohlendioxidgehalt mindestens 0,4 Gew.-% beträgt.
1) Gesetz Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 104 / 1995 Slg. und Gesetz Nr. 110 / 1997 Slg.
(2) Absatz 3 einschließlich Fußnoten (1a) und (2) lautet wie folgt:
Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den im Gesetz und in der Sondergesetzgebung (1a) festgelegten Vorschriften sind folgende zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festgelegt:
a) alkoholfreie Getränke und Konzentrate zur Herstellung von alkoholfreien Getränken sind unter der Bezeichnung der Gruppe oder Untergruppe anzugeben;
b) wenn das Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder einem alkoholfreien Getränk des Safts eines der in Anhang Nr. 1 aufgeführten Früchte oder Gemüse bestimmt ist, kann die Bezeichnung den Obst- oder Gemüsenamen des verwendeten Obsts oder Gemüses enthalten;
c) ein Mehrsortenkonzentrat zur Zubereitung von Erfrischungsgetränken oder Erfrischungsgetränken als die verwendeten Obst- oder Gemüsesorten oder als Mischung;
d) eine Angabe der nutzbaren Energie; Dies gilt nicht für Natriumwässer,
e) für Frucht- und Gemüsegetränke, Säfte und Nektare, ein Hinweis darauf, dass es sich um ein gesättigtes Getränk handelt, wenn der Kohlendioxidgehalt mindestens 0,2 Gew.-% beträgt;
f) für Erfrischungsgetränke und Tafelwässer mit einem Hinweis darauf, dass es sich um ungesättigte Limonade und ungesättigtes Tischwasser mit einem Kohlendioxidgehalt von weniger als 0,2 Gew.-% handelt;
g) bei Frucht- und Gemüsesäften, Nektaren, Frucht- und Gemüsekonzentraten und anderen alkoholfreien Getränken, die als Frucht oder Gemüse gekennzeichnet sind, oder bei alkoholfreien Getränken mit Zusatz von Frucht- oder Gemüsesäften, Angabe des Anteils der Frucht- oder Gemüsekomponente im Getränk zum unmittelbaren Gewichts- oder Gewichtsverbrauch,
(h) bei pulverisierten Getränken ein Hinweis darauf, dass die Zubereitung zu einem glitzernden Getränk führt;
(i) im Falle von Mineralwässern mit einem Hinweis darauf, dass das Getränk gesättigt wird, wenn das Getränk anschließend mit Kohlendioxid gesättigt wurde; (2) Mineralzusammensetzung mit Datum der Analyse und Angabe des erhöhten Gehalts dieser Ionen, für die dies nach besonderen Rechtsvorschriften für den verwendeten Mineralwassertyp erforderlich ist, 2)
(j) Zitrone mit mindestens einem achten Anteil an Frucht- oder Gemüsesaft, der für Nektare bestimmt ist, wird als Frucht- oder Gemüse-Limonade bezeichnet;
(k) das Getränkekonzentrat wird als Frucht- oder Gemüsegetränkkonzentrat bezeichnet, wenn es nach der vorgeschriebenen Verdünnung mindestens einen achten Trockenstoffgehalt von Frucht- oder Gemüsesaft enthält, der für Nektare bestimmt ist;
(l) ein Getränkekonzentrat oder ein alkoholfreies Getränk, aromatisiert aus Frucht- oder Gemüsesäften oder deren Konzentraten, aromatisiert mit einem anderen Frucht- oder Gemüsecharakter als der verwendeten Grundobst- oder Gemüsekomponente, als Frucht- oder Gemüsekonzentrat oder als alkoholfreies Getränk mit einem angegebenen Geschmack,
(m) ein Getränkekonzentrat oder ein alkoholfreies Getränk, das aus Frucht- oder Gemüsesäften oder deren Konzentraten hergestellt wird, für das der Trockengehalt an Frucht- oder Gemüsesäften die in (j) oder (k) festgelegten Werte nicht überschreitet, wird als Getränkekonzentrat oder als Weichgetränk mit Frucht- oder Gemüsesaft oder nur als Getränkekonzentrat oder als aromatisiertes Weichgetränk bezeichnet;
n) ein Getränkekonzentrat oder eine mit einem Aroma oder einer Emulsion aromatisierte Limonade, die die in dem Namen verwendete Frucht- oder Gemüsekomponente ersetzt, als Getränkekonzentrat oder Limonade mit einem angegebenen Geschmack bezeichnet werden;
(o) im Falle von Frucht- oder Gemüsesäften, denen natürliche Süßungsmittel zugesetzt worden sind, wird die Angabe "gesüßt" dem Namen hinzugefügt, wobei die Höchstmenge an natürlichen Süßungsmitteln angegeben wird, die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird;
(p) Frucht- oder Gemüsesäfte oder Nektare, ganz oder teilweise aus Frucht- oder Gemüsekonzentrat gewonnen, weisen auf ihre Kennzeichnung hin, dass das Konzentrat zur Herstellung verwendet wurde, einschließlich der Art des verwendeten Obsts oder Gemüses.
(2) Erlaubte negative Massen- und Volumenabweichungen:
| Velikost obalu | odchylka |
|---|---|
| přepravní obaly (sudy, cisterny apod. ) | - 1,0 % |
| spotřebitelské obaly (láhve, plechovky, sáčky apod.): | |
| do 50 g nebo 50 ml | - 9 % |
| nad 50 g nebo 50 ml do 100 g nebo 100 ml | - 4,5 g nebo - 4,5 ml |
| nad 100 g nebo 100 ml do 200 g nebo 200 ml | - 4,5 % |
| nad 200 g nebo 200 ml do 300 g nebo 300 ml | - 9 g nebo - 9 ml |
| nad 300 g nebo 300 ml do 500 g nebo 500 ml | - 3,0 % |
| nad 500 g nebo 500 ml do 1000 g nebo 1000 ml | - 15 g nebo - 15 ml |
| nad 1,0 kg nebo 1,0 litr | - 1,5 % |
(1a) Verordnung Nr. 324/1997 Slg. über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen, über die Toleranz von der durch das Symbol "e" angegebenen Produktmenge.
2. Verordnung Nr. 292/1997 Slg. über die Gesundheitsanforderungen an verpackte Gewässer und die Art und Weise, in der sie angepasst werden.
3. Artikel 4 einschließlich Fußnote 2a lautet:
Qualitätsanforderungen
(1) Die physikalischen und chemischen Qualitätsanforderungen an Softdrinks sind in Anhang 1 festgelegt.
(2) Die sensorischen Qualitätsanforderungen an Softdrinks sind in Anhang 2 aufgeführt.
(3) Darüber hinaus müssen Mineralwässer, die aromatisiert sind, die chemischen Anforderungen an verpackte natürliche Mineralwässer gemäß den besonderen Rechtsvorschriften m2) und die mikrobiologischen Anforderungen an alkoholfreie Getränke, sowohl gesättigt als auch ungesättigt, nach besonderen Rechtsvorschriften erfüllen (2a).
2a) Verordnung Nr. 294/1997 Slg. über mikrobiologische Anforderungen an Lebensmittel, deren Kontrolle und Bewertung.
4. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 2b:
Technologische Anforderungen
(1) Bei der Herstellung von Frucht- oder Gemüsesaft können halbweißer, weißer oder extraweißer Zucker, wasserfreier oder kristalliner Dextrose, Fructose oder getrockneter Glukosesirup verwendet werden; bei der Herstellung von Nektaren oder Frucht- oder Gemüsekonzentraten können getrocknete Glukosesirup- oder natürliche Süßungsmittelflüssigkeitsprodukte verwendet werden.
(2) Bei der Herstellung von Frucht- oder Gemüsesäften aus konzentriertem Frucht- oder Gemüsesaft und bei der Herstellung von Frucht- oder Gemüsenektaren können die in Absatz 1 genannten natürlichen Süßungsmittel verwendet werden, Glukosesirup, Flüssigzucker, Flüssiginvertzucker, Invertzuckersirup oder wässrige Saccharoselösung, die mindestens 62 Gew.-% Trockenmasse enthält, mindestens 3 Gew.-% Invertzuckertrockenmasse (Fruktose zu Glukose 1,0 ± 0,2 m)
(3) Höchstens 100 g natürliche Süßungsmittel gemäß Absatz 1 können zur Süßung von Frucht- oder Gemüsesäften verwendet werden, mit Ausnahme von Trauben- und Birnensaft, für Apfelsaft von 40 g natürliche Süßungsmittel, für Johannisbeeren, Zitronen-, Limetten- und Bergamottesaft von höchstens 200 g natürliche Süßungsmittel pro Liter Saft. Die Zugabe von natürlichen Süßungsmitteln und Säuren zu demselben Frucht- oder Gemüsesaft ist unzulässig.
(4) Bei der Herstellung von Frucht- oder Gemüsesäften:
(a) zwei oder mehr Arten von Frucht-, Gemüse- oder Obst- und Gemüsesäften oder Frucht-, Gemüse- oder Obst- und Gemüsesäften mischen,
b) zusätzlich zu den im Gesetz und in der Spezifischen Gesetzgebung (2b) genannten Zusatzstoffen L-Ascorbinsäure in der zur Gewährleistung des Antioxidans erforderlichen Menge zusetzen; die Zugabe von L-Ascorbinsäure kann nicht als erhöhter Vitamin C-Gehalt angegeben werden;
c) zur Entschwefelung bei der Behandlung von Traubensaft nach physikalischen Verfahren, zur Abschirmung durch Casein, Eiweiß und anderes tierisches Albumin; die Menge an Schwefeldioxid und seine Verbindungen im verkauften oder dem Verbraucher zugeführten Saft darf 10 mg/l Saft nicht überschreiten;
d) normale physikalische Verfahren oder Anpassungen durchführen.
(5) Zur Herstellung von konzentrierten Frucht- oder Gemüsesäften:
a) aus Frucht- oder Gemüsesaft durch physikalische Behandlung oder andere Verfahren, teilweise Wasser entfernen, ausgenommen durch direkte Erwärmung;
b) zur Wiederherstellung des Aromas durch Verwendung von flüchtigen Zutaten, die während der Konzentration von Grundfruchtsaft oder Saft derselben Art gefangen wurden; bei der Herstellung von konzentriertem Fruchtsaft für den Endverbraucher muss das Aroma wiederhergestellt werden.
(6) Bei der Herstellung von getrocknetem Obst oder Gemüsesaft kann das Wasser aus Frucht- oder Gemüsesaft durch physikalische Behandlung oder Verfahren fast vollständig entfernt werden; die Produktion kann nicht durch direkte Erwärmung betrieben werden. Die aus denselben Obst- oder Gemüsearten gewonnenen oder bei der Dehydratisierung gefangenen basischen flüchtigen Bestandteile müssen wiederhergestellt werden.
(7) bei der Herstellung von Frucht- oder Gemüsenektaren,
a) zwei oder mehr Arten von Frucht-, Gemüse- oder Obst- und Gemüsenektaren mischen; der Zusatz von Frucht-, Gemüse- oder Obst- und Gemüsesäften oder Frucht-, Gemüse- oder Frucht- und Gemüsesäften ist zulässig;
b) die in Absatz 4 Buchstaben b und d genannten Anpassungen und Verfahren vorzunehmen;
c) natürliche Süßungsmittel oder Honig in Mengen von höchstens 20 % des Gesamtgewichts des Endprodukts zugeben;
d) Zitronensäure höchstens 5 g/l des Endprodukts zugeben, das ganz oder teilweise durch eine äquivalente Menge Zitronensaft ersetzt werden kann.
(8) Bei der Herstellung von Tomatensaft ist die Zugabe von Gewürzen, Kräutern und Speisesalzen zulässig, sofern ihre Menge 3 Gew.-% des Lebensmittels nicht überschreitet.
(9) Wird dem gleichen Frucht- oder Gemüsesaft oder Nektar mehr als eine Säure zugesetzt, so darf die Summe der zugesetzten Säuren, ausgedrückt als Prozentsatz der maximal zulässigen Menge, 100 % der Grenze nicht überschreiten.
(2b) Verordnung Nr. 298/1997 Verordnung (EWG) Nr. 3/99 des Rates zur Festlegung der Anforderungen an die chemische Gesundheit für jede Art von Lebensmittel- und Lebensmittelrohstoffen, ihrer Verwendungsbedingungen, ihrer Kennzeichnung auf Verpackungen, der Reinheits- und Identitätsanforderungen an Zusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel sowie der mikrobiologischen Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe, geändert durch Verordnung Nr. 3/1999 Slg.
5. Absatz 5 (2) und (3) werden gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
6. Artikel 6 Buchstaben d, e, f und i:
"d) Kräuterwein - ein Getränk aus vergorenem Zucker mit Zusatzwasser, oder aus Malzwein, Mazeration von Kräutern oder aus Holz, mit Ausnahme von Trauben oder Zusatz ihrer Extrakte; Behandlung durch Zusatz von Alkohol, Spirituosen oder anderen alkoholischen Getränken ist nicht gestattet,
e) Likörfruchtwein - ein Getränk aus nicht vergorenem Fruchtsaft mit Ausnahme von Traubensaft oder aus nicht vergorenen schwarzen Rüben mit Zusatz von Alkohol gemäß Artikel 16 a) oder Destillat und Zucker;
f) Apfelsaft - ein Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung von frischem oder konzentriertem Apfelsaft oder getrocknetem Apfelsaft, dem Wasser zugesetzt wurde, oder deren Mischungen hergestellt wurde; der Zusatz von Wasser, Zucker und höchstens 25 Vol.-% Birnensaft, sowohl vor als auch nach der Gärung, aromatisiert mit natürlichen Fruchtaromen und der Zusatz von Säureregulatoren (2b) ist möglich; der Zusatz von frischem oder konzentriertem Apfelsaft nach Fermentation und Einstellung des Kohlendioxids oder
— Dessertobstwein - Obstwein mit Zusatz von Zucker und Alkohol gemäß Artikel 16 a) den in Anhang 3 Tabelle 2 genannten Werten;
7. In Artikel 6 werden die folgenden Buchstaben l und m angefügt:
"(l) Perry - ein Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung von frischem oder konzentriertem Birnensaft oder getrocknetem Birnensaft, dem Wasser zugesetzt worden ist, oder Mischungen davon erzeugt wird; die Zugabe von Wasser, Zucker und höchstens 25 Vol.-% Apfelsaft, sowohl vor als auch nach der Gärung, aromatisiert durch natürliche Fruchtaromene und Zusatz von Säureregulatoren sind möglich; die Zugabe von frischem oder konzentriertem Birnsaft nach der Gärung und Einstellung des Kohlendioxid-Teilgehalts ist erlaubt,
(m) Getränke auf Weinbasis - Getränke mit mindestens 50% Wein. (c)
2c) Gesetz Nr. 115/1995 Slg. über Weinbau und Weinbau und zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften.
8. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) der Ethanolgehalt in Volumenprozenten angegeben wird, wobei der absolute Wert der Ethanolgehaltsabweichung von den Angaben auf der Verpackung höchstens 1 % beträgt."
9. In Artikel 8 werden die Absätze 3, 4, 5 und 6 angefügt:
"(3) Die zulässige negative Volumenabweichung vom Nennvolumen (s), gemessen bei 20 °C, ist in Anhang 7a angegeben.
(4) Fruchtweine, andere Weine, Apfelwein, Perry und Mais dürfen nur in Packungen mit folgenden Nennvolumina in Litern in Verkehr gebracht werden:
a) für Schaumweine 0,10 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1 - 1,5 - 3,
(b) für nicht schäumende Getränke 0,10 - 0,25 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 5.
(5) Bei der Kennzeichnung der in Anhang Nr. 4 aufgeführten Weine wird der Begriff „Wein" immer mit einem Etikett versehen, das die Gruppe oder den Typ von Obstwein oder anderen Weinen ausdrückt. Der Begriff Wein allein darf nur für Wein verwendet werden, ohne Angabe des Attributs. (c)
(6) Das Weingetränk ist mit dem Namen der Art gekennzeichnet.
10. Abschnitt 3, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 2d, 2e und 2f, ist wie folgt zu lesen:
Bier
Gliederung
Bier ist in
a) Licht,
(b) Barren,
c) Lager,
(d) besonders,
e) Häfen;
(f) Alkohol reduziert,
g) mit einem reduzierten Zuckergehalt,
Weizen,
— Hefe,
(j) alkoholfrei;
(k) gewürzt.
Im Sinne dieses Erlasses:
a) Bier - ein Schaumgetränk, das durch Fermentation von Jugendlichen hergestellt wird, hergestellt aus Malz, Wasser, unvorbereiteten Hopfen, zubereiteten Hopfen- oder Hopfenprodukten, die neben dem Fermentationsprozess von erzeugtem Alkohol (Ethylalkohol) und Kohlendioxid auch eine gewisse Menge an nicht vergorenem Extrakt enthalten; die Malz kann durch einen Extrakt aus Zucker, Getreidestärke, Gerste, Weizen oder Reis ersetzt werden,
b) Malz - Getreidekörner von Gerste oder Weizen, die enzymatische Umwandlung des Endosperms durch Versüßung und die Schaffung typischer Aromen und Farbstoffe erfahren haben;
(c) fermentiertes Bier - Bier, das unter Verwendung des Hefes Saccharomyces cerevisiae subsp. uvarum (carlsbergensis) hergestellt wird,
d) Bier mit supranationaler Gärung - Bier, das unter Verwendung des Hefes Saccharomyces cerevisiae subsp. cerevisiae und gegebenenfalls spontane Mikroflora von Milch oder Essigbakterien erzeugt wird;
(e) Lichtbier - Bier überwiegend aus leichtem Malz,
(f) dunkles und dunkles Bier - Bier aus dunklem Malz, Karamellmalz oder Farbmalz gemischt mit hellem Malz,
(g) Bier schneiden - Bier an der Reihe gemacht durch Mischen von hellen und dunklen Bieren derselben Gruppe,
(h) leichtes Bier - Bier hauptsächlich aus Gerstemalz mit einem Extrakt der ursprünglichen Jugend bis zu 7 Gew.-% und einem nutzbaren Energiegehalt von nicht mehr als 130 kJ / 100 ml,
(i) Futterbier - Bier hauptsächlich aus Gerstemalz mit Extrakt der ursprünglichen Jugend 8 bis 10 Gew.-%,
(j) Lager - Bier hauptsächlich aus Gerstemalz mit Extrakt der ursprünglichen Jugend 11 bis 12 Gew.-%,
k) Spezialbier - Bier hauptsächlich aus Gerstemalz mit Extrakt der ursprünglichen Jugend von 13 Gew.-% oder mehr,
(l) Porter - dunkles Bier hauptsächlich aus Gerstemalz mit Extrakt aus der ursprünglichen Jugend von 18 Gew.-% oder mehr,
(m) Bier mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % (1,0 Gew.-%)
(n) alkoholfreies Bier - Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % (0,4 Gew.-%),
(o) Tiefzuckerbier - Tieffermentiertes Bier mit einem Beladungskohlenhydratgehalt von bis zu 0,75 g / 100 ml und Proteinen bis zu 0,4 g / 100 ml,
(p) Weizenbier - Bier, das mit einem Extraktgehalt von mehr als einem Drittel des Gesamtgewichts des gelieferten Extrakts hergestellt wird,
(r) Hefebier - Bier, das durch zusätzliche Zugabe des Anteils der vergorenen Jugend an das fertige Bier während des Walzprozesses erzeugt wird;
(s) Bier aromatisiert - Bier mit Zusatz von Aromen und Nahrungsergänzungsmitteln gemäß den besonderen Rechtsvorschriften 2d) und Spirituosen oder anderen alkoholischen Getränken gemäß Abschnitt 16. Der Anteil an Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken darf 10 Vol.-% nicht überschreiten.
Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den durch das Gesetz und in den spezifischen Rechtsvorschriften (1) vorgesehenen Informationen werden Bier folgendes hinzugefügt:
a) Name der Art und Gruppe;
b) Alkoholgehalt,
c) das Verfahren der Fermentation, wenn es durch die obere Fermentation oder durch Fermentation in einer Flasche erzeugt wird;
d) der Eintrag "nicht gefiltert", wenn keine Filtration durchgeführt wurde;
e) ein Hinweis darauf, ob das Bier hell, dunkel, halbglänzend oder geschnitten ist,
f) die Verwendung von natürlichem Mineralwasser.
(2) Zur Angabe der Bezeichnung einer Gruppe von Bier kann nur der Wert des Extrakts der ursprünglichen Jugend, ausgedrückt als Gewichtsprozent, oder die entsprechende Formulierung gemäß Anhang 5 verwendet werden.
(3) Lichtbier und Zuckerbier müssen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden. 2f)
(4) Für Kennzeichnungszwecke gilt Bier aus Gerstemalz, unvorbereiteten Hopfen, zubereiteten Hopfen- oder Hopfenprodukten mit Ausnahme von isomerisierten Hopfenprodukten und Wasser als Alleinfuttermittel.
(5) Erlaubte negative Volumenabweichungen vom angegebenen Volumen:
| obaly; deklarovaný obsah | nejvýše přípustná záporná odchylka |
|---|---|
| přepravních obalů (sudy, cisterny) | - 1,0 %, |
| spotřebitelských obalů (láhve, plechovky, minisoudky apod.) | |
| 0,25 l | - 3,6 % |
| 0,33 l, 0,375 l, 0,5 l | - 3,0 % |
| 0,75 l | - 2,0 % |
| 1,0 l až 5,0 l | - 1,5 % |
Qualitätsanforderungen
(1) Die physikalischen, chemischen und sensorischen Anforderungen an die Bierqualität sind in den Anhängen 5 und 6 und 12 (h) und (o) festgelegt.
(2) Dunkles und halbglänzendes Bier kann nicht durch Färben von Lichtbier erzeugt werden.
Inkrafttreten
Das Bier muss vor direktem Sonnenlicht und Frostschäden geschützt werden.
2d) Anhang Nr. 2 Teil 2 und Anhang Nr. 7 Teil 2 und 3 des Erlasses Nr. 298/1997
2e) Absatz 3 Buchstabe k des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
2f) Verordnung Nr. 293/1997 Slg. über die Methode der Berechnung und Darstellung des Nährwerts von Lebensmitteln und über die Kennzeichnung von Daten über mögliche Beeinträchtigungen der Gesundheit.
11. Artikel 16 einschließlich Fußnoten 3) und 3a) lautet wie folgt:
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) Alkohol - raffinierter fermentierter Alkohol, 3), der die Anforderungen an Alkohol für die Herstellung von Spirituosen nach besonderen Rechtsvorschriften erfüllt, 3a)
b) Aromastoffe - das Verfahren, bei dem ein oder mehrere Aromastoffe bei der Herstellung von Spirituosen oder anderen alkoholischen Getränken verwendet werden; 2b) für Spirituosen gemäß Artikel 16 Buchstaben o, p, q, r, t, u, v, w, x, y, aromatisiert, j, k, k, d), (mm) und (pp) sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
c) Reifung - Verfahren, bei dem in einem entsprechenden Behälter neue organoleptische Eigenschaften erzeugt werden;
d) Färben - das Verfahren, bei dem eine oder mehrere Farben bei der Herstellung des Spirituosens verwendet werden,
e) Süßungsmittel - das Verfahren, bei dem ein oder mehrere Süßungsmittel wie Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fructose, flüssiger Invertzucker, konzentrierter Traubenzucker, Karamell, Honig und andere Zuckerstoffe ähnliche Wirkungen haben,
f) Mischen oder Mischen - Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen derselben Untergruppe gemischt werden und aufgrund eines oder mehrerer Faktoren nur geringe Schwankungen zeigen, einschließlich des Herstellungsprozesses, der verwendeten Destillationsapparatur, der Alterungsdauer oder des Produktionsgebiets; das durch Mischen erhaltene Getränk gehört zur gleichen Untergruppe wie die Originalgetränke;
g) Schneiden - das Verfahren, bei dem dem Alkohol, auch mit Trinkwasser verdünnt, dem Spirituosen oder seinem Halbzeug gemäß a) zugesetzt wird,
(h) Alkoholkonsum - Alkohol, durch Zusatz von Trinkwasser auf höchstens 80 Vol.-% Ethanol eingestellt,
— alkoholische Getränke mit einem Gehalt an Ethanol von 15 oder mehr, ausgenommen Wein und Bier;
(j) andere alkoholische Getränke - Getränke, die mehr als 1,2 Vol.-% und weniger als 15 Vol.-% Ethanol enthalten, ausgenommen Bier, Wein 2c) und teilfermentierte Traubenmost (burqa), 2c)
c) Destillate - in Anhang 7 aufgeführte alkoholische Getränke, deren Ethanol entweder aus vergorenen flüssigen oder fermentierten Sporen stammt, die aus einem Zucker- oder Zuckerpolysaccharidrohstoff hergestellt werden, oder in den nachstehend genannten Fällen aus destilliertem, teilweise vergorenem oder nicht vergorenem Macarat des Rohmaterials in Alkohol, Spirituosen oder Destillat; Geschmack und Färbung dieses Destillats muss überwiegend aus
(l) kategorisierte Spirituosen - Nicht-Getränke gemäß Buchstabe k und die Definitionen von Spirituosen gemäß Anhang 7 in der Gruppe der kategorisierten Spirituosen,
(m) andere alkoholische Getränke - kategorisierte Spirituosen, die keiner der Definitionen von § 16 (h), (k) und (n) bis (qqq) entsprechen, mit einem auf ihrer Etikettierung zugelassenen fiktiven Namen,
(n) gemischte Spirituosen - Spirituosen, die durch Zusatz eines alkoholischen Getränks zu einem oder mehreren alkoholischen oder alkoholfreien Getränken hergestellt werden,
(o) Weindestillat - Spirituosen aus Wein 2c) oder angereichertem Wein durch Destillation oder wiederholte Destillation auf weniger als 86 Vol.-% Ethanol; dieses Destillat wird direkt oder nach einer gewissen Alterung zum Verkauf verwendet;
(p) Weinanbau, Weinbrand oder Weinbrand - aus Weindestillat hergestellte Spirituosen gemäß Buchstabe o), die mit einem Ethanolgehalt von weniger als 94,8% vol bis zu 50% des Ethanolgehalts des Endprodukts Destillat aus Wein 2c) zugesetzt werden dürfen und die in Eichentanks mindestens ein Jahr oder sechs Jahre reif sind, wenn der Eichengehalt der Tanks weniger als 1000 Liter beträgt;
(q) Traubenmost - ein aus fermentiertem, nicht geschältem Traubenmost oder Traubenmost hergestelltes Spirituosen, entweder durch Destillation mit Wasserdampf oder nach Zugabe von Wasser, mit bis zu 25 % Weinlee, die dem Traubensaft zugesetzt werden; die Destillation und gegebenenfalls wiederholte Destillation eines Gemisches aus Marc und Schlamm darf zu allen Zeiten mit weniger als 86 Vol.-% Ethanol und die Gesamtmenge an aus Schlamm gewonnenem Ethanol nicht mehr als 35 % betragen;
(r) Traubenmost - Spirituosen, die durch Destillation oder wiederholte Destillation aus fermentiertem, nicht geschältem Obst- oder Fruchtsaft hergestellt werden, ausgenommen Traubentrester mit einem Gehalt an Ethanol von weniger als 86 GHT,
(s) Batter - Spirituosen, die durch Destillation und wiederholte Destillation von nach der Wein- oder Fruchtweinherstellung verbleibenden Wein- oder Obsthefe-Leinen hergestellt werden,
(t) Corinthian brandy oder Raisin brandy - ein Spirituose aus einem Destillat von Halbzeug, das aus der Destillation von fermentiertem Extrakt aus getrockneten schwarzen Corinthian-Rasinen oder "Muscat malaga"-Rasinen gewonnen wird, die das Aroma und den Geschmack der verwendeten Rohstoffe zeigen,
(u) Rum - ein Alkoholgetränk, das ausschließlich durch die alkoholische Vergärung und Destillation von Melasse oder Sirobus hergestellt wird, der sich aus der Zuckerherstellung aus Zuckerrohr oder Zuckerrohrsaft ergibt;
(v) Whisky oder Whiskey - Destillat, hergestellt durch Destillation von Getreide- oder Maisfunken oder -funken aus einer Mischung von Getreide und Mais, die aus der Versüßung oder nicht gesüßten Getreide oder Mais oder deren Mischungen, durch Diastase von Malz, mit oder ohne Zusatz von natürlichen Enzymen, gefolgt von der Fermentation von Hefe, und die mindestens drei Jahre in Holzfäsen von höchstens 700 reift,
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 45/2000 Slg., zur Änderung des Erlasses des Landwirtschaftsministeriums Nr. 335/1997 Slg., Durchführung des § 18 a, d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze für Erfrischungsgetränke und Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweine, andere Weine, Alkohole, andere Weine und Fette und Fette, Alkohole und Fette, Alkohole, Alkohole und Fette und Fette, Alkohole und Fette, Alkohole und Fette und Fette und Fette und Fette, Alkohole, Alkohole und Fette, |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 10.03.2000 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2000 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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