Gesetz Nr. 95 / 2011 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, und Gesetz Nr. 61 / 1997 Slg., über Lime, und über Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Unternehmen (Trade Duties Act), geändert, und Gesetz Nr. 587 / 1992 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert (Lime Act), geändert

Gültig In Kraft seit 01.05.2011
ANHANG
Recht
vom 17. März 2011
zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. über Verbrauchersteuern in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 61 / 1997 Slg., über die Lime, und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über das Wirtschaftsgeschäft (Handelssteuergesetz) in der geänderten Fassung und des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 587 / 1992 Slg., über die Verbrauchersteuern, geändert (Lime Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Verbrauchsteuergesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert durch Gesetz Nr. 479 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 237 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 313 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 558 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 693 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 217 / 2005 Sl., Nr. 377
1. Der Satz "Richtlinie 2010 / 12 / EU vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinien 92 / 79 / EWG, 92 / 80 / EWG und 95 / 59 / EG über die Struktur und die Verbrauchsteuersätze für Tabakerzeugnisse und die Richtlinie 2008 / 118 / EG wird am Ende der Fußnote 1 angefügt.
2. In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "zuständig unter dem Sitz oder Wohnsitz des Zahlers (nachstehend als "der Zahler" bezeichnet) gestrichen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist".
3. In § 3 (r) werden die Worte "Gemische von Schwergasölen mit Wasser" gestrichen;
4. In den Artikeln 6 Absatz 1 und 12 Absatz 1 wird "8 " durch" 9" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 werden "§ 53 (4) bis (9)" durch "§ 53 (4) bis (10)" ersetzt.
6. In Artikel 13 am Ende des Absatzes 6 wird in Artikel 20 am Ende des Absatzes 6 in Artikel 22 am Ende des Absatzes 6 und in Artikel 60a am Ende des Absatzes 4 der Satz "im Übrigen wird er den Vorschlag ablehnen."
7. In den Artikeln 13 (16), 20 (14) und 22 (14), 33a (6) und 60a (13) müssen die Worte "nicht konform, gerechtfertigt" durch "konform, nicht gerechtfertigt" ersetzt werden.
8. In Ziffer 13 (21) (a) werden die Worte "ohne Verzögerung bei Anwesenheit eines in einer Zollstelle tätigen Personals" durch "in Anwesenheit eines Beamten der Zollstelle" ersetzt.
9. Im ersten Satz von Artikel 13 (24) werden die Worte "ein Mitglied des Personals, das in einer Zollstelle ohne Verzögerung arbeitet, durch die Worte" ersetzt, ein Beamter der Zollstelle" und die Worte "aber innerhalb von 5 Kalendertagen" innerhalb von 5 Kalendertagen ersetzt.
10. In Artikel 13 Absatz 24 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Im Falle des Verschwindens einer Sondergenehmigung nach Absatz 22 Buchstabe c wird die Person, die berechtigt ist, die Geschäfte nach dem Handelsgesetz fortzusetzen, innerhalb desselben Zeitraums eingetragen; wird die Bestandsaufnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von der befugten Person durchgeführt, das Geschäft nach dem Handelsgesetz fortzusetzen, so wird sie von der Zollstelle durchgeführt."
11. In Ziffer 19 (4) wird "Parader" durch "Parader" ersetzt.
12. in § 20 (22) (a):
„(a) Der Zahler stellt in Anwesenheit eines Beamten der Zollstelle des betreffenden Steuerlagers spätestens 5 Kalendertage eine Bestandsaufnahme der ausgewählten Waren vor und legt spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ablauf dieser Frist eine Steuererklärung und Lohnsteuer vor; gleichzeitig darf die Person, die befugt ist, das Geschäft im Rahmen des Zollkodex im Falle des Verschwindens des in Buchstabe b genannten Steuerlagers fortzusetzen, nicht im Sinne des Artikels 18 des Zollkodex Die Erfindung darf nicht durchgeführt werden, wenn eine neue Genehmigung in Bezug auf eine Änderung der in Absatz 17 genannten Daten erteilt wurde.
13. In Absatz 20 (22) wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) kann die Zollstelle, soweit gerechtfertigt, unter Berücksichtigung insbesondere des Bestandsumfangs, die Frist für die Inventarisierung der ausgewählten Erzeugnisse gemäß Buchstabe a auf maximal 10 Tage verlängern."
Die Buchstaben b und c werden umnummeriert (c) und (d).
14. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b:
b) eine Garantie, wenn die Annahme durch die Zollstelle oder die Zollstelle beschlossen wird oder
15. in Ziffer 21 (7) wird "(Abschnitte 77 und 116a)" durch "(Abschnitte 58 und 77)" ersetzt.
16. In Ziffer 22 (19) wird das Wort "oder" am Ende von c) gestrichen.
17. das Wort "oder" wird am Ende von Absatz 22 Buchstabe d (19) hinzugefügt.
18. in Ziffer 22 (19) (e) gelesen:
e) Der ermächtigte Empfänger darf auf Ersuchen der Zollstelle die Sicherheit der Steuer innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vervollständigen."
19. In Artikel 23 Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Zulassung endet zum Zeitpunkt der einmaligen Annahme der ausgewählten Produkte, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Entscheidung."
20. In Ziffer 36 werden die Absätze 15 und 16 angefügt:
"(15) Wird die Bewilligung, zu steuerfreien Preisen zu verkaufen, oder wenn die Bewilligung zurückgenommen wird, so erstellt der Zahler in Anwesenheit eines Beamten der Zollstelle spätestens 5 Kalendertage eine Bestandsaufnahme der Bestände der ausgewählten Waren und legt eine Steuererklärung vor und zahlt die Steuer spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ablauf dieser Frist. In dem in Absatz 13 Buchstabe b genannten Fall wird die Bestandsaufnahme innerhalb desselben Zeitraums von der befugten Person durchgeführt, das Geschäft nach dem Handelsgesetz fortzusetzen; wird die Bestandsaufnahme nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so wird die Bestandsaufnahme von der Zollstelle durchgeführt. Die Person, die berechtigt ist, das Geschäft im Rahmen des Handelsgesetzbuchs fortzusetzen, legt spätestens am Tag nach Ende des Inventars eine Steuer- und Steuererklärung vor.
(16) Beabsichtigt der Inhaber einer Steuerbefreiung, zu steuerfreien Preisen zu verkaufen und den Widerruf der Bewilligung beantragt zu haben, so kann er mit Zustimmung der Zollstelle ausgewählte, zu steuerfreien Preisen zugelassene Erzeugnisse zu steuerfreien Preisen an eine andere Person verkaufen, die die entsprechende Bewilligung für den Verkauf zu steuerfreien Preisen besitzt. Die ausgewählten Erzeugnisse können bis zum Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung endgültig wird, an diese Person verkauft werden.
21. In Ziffer 41 (8) werden die Worte "Staffen, die in einer Zollstelle arbeiten" durch die Worte "Offizielle Personen der Zollstelle" ersetzt;
22. Absatz 42, einschließlich des Titels, lautet:
"Verfahren zur Sicherung ausgewählter Produkte oder Transportmittel
§ 42
(1) Die Zollstelle oder die Zollstelle stellt die ausgewählten Waren und gegebenenfalls die Transportmittel sicher, die sie transportieren, wenn sie feststellt, dass
a) die ausgewählten Erzeugnisse ohne das in den Abschnitten 6, 27 und 27c, 30, 51, 100 oder 100a genannte Dokument transportiert werden, ausgenommen in Abschnitt 50 (8);
b) die ausgewählten Produkte ohne das in Abschnitt 5 genannte Dokument transportiert werden;
c) die Angaben auf dem in a) oder b) genannten Dokument sind falsch oder falsch; oder
d) das in Buchstabe a oder b genannte Dokument geändert oder verfälscht wird.
(2) In Ermangelung ausgewählter Produkte für den persönlichen Verbrauch oder wenn der berechtigte Erwerb der ausgewählten Produkte zu steuerfreien Preisen nicht nachgewiesen wird, stellt die Zollstelle oder die Zollstelle sicher, dass die ausgewählten Produkte
a) ohne das in Abschnitt 5 genannte Dokument gespeichert werden;
b) die Angaben auf dem in Buchstabe a genannten Dokument falsch oder falsch sind; oder
c) das in Buchstabe a genannte Dokument geändert oder verfälscht wird.
(3) Die Sicherheit der in Absatz 1 oder 2 genannten ausgewählten Erzeugnisse oder Beförderungsmittel erfolgt durch die Zollstelle oder die Zollstelle, die zunächst die Gründe für das Einfrieren festlegt und auf dieser einen Bericht erstellt. Die gleiche Kopie des Berichts wird an die Person weitergeleitet, für die die ausgewählten Produkte identifiziert wurden.
(4) Die Person, mit der die ausgewählten Waren identifiziert worden sind, stellt die ausgewählten Waren oder Transportmittel aus, die an der Zollstelle oder der Zollstelle befestigt sind; wenn sie sich weigern, ausgestellt zu werden, zieht die Zollstelle oder die Zollstelle die ausgewählten Waren oder Transportmittel zurück. Die Rücknahme ausgewählter Erzeugnisse oder Beförderungsmittel ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Die Zollstelle oder die Zollstelle bestimmt den Ort und die Art der Lagerung der ausgewählten Waren oder Transportmittel. Die Kosten für die Lagerung der ausgewählten Waren und der gesicherten Transportmittel sind vom Eigentümer oder gegebenenfalls der Person, mit der die ausgewählten Waren gefunden wurden, nur zu tragen, wenn die Zollstelle oder die Zollstelle beschließen, die ausgewählten Waren oder Transportmittel zu verfälschen oder zu verhindern."
23. Nach Abschnitt 42 werden die folgenden Abschnitte 42a bis 42e eingefügt:
„§ 42a
(1) Die Partei des Verfahrens zur Sicherung der ausgewählten Produkte oder Transportmittel ist:
a) die Person, für die die ausgewählten Produkte identifiziert wurden;
b) eine Person, die ein Recht auf die ausgewählte Ware oder Transportmittel hat, gesichert.
(2) Die Zollstelle oder die Zollstelle stellt die Einfrierenentscheidung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss des Protokolls gemäß Artikel 42 Absatz 3 aus. Die Zollstelle oder die Zollstelle verbietet in der Entscheidung ein Verbot der Verwendung der ausgewählten Waren oder Beförderungsmittel in irgendeiner Weise.
(3) Entscheidungen zur Sicherung ausgewählter Produkte oder Transportmittel können spätestens 7 Werktage nach der Lieferung angefochten werden.
§ 42b
Verfahren zu ausgewählten Produkten oder Transportmitteln gesichert
(1) Die Zollstelle oder die Zollstelle, die beschlossen hat, die ausgewählten Waren oder Transportmittel zu sichern, leitet unverzüglich ein Verfahren ein, das darauf abzielt, zu beweisen, ob die ausgewählten Waren in der in Absatz 42 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Weise behandelt worden sind oder ob die Transportmittel diese Waren befördert haben.
(2) Die in Abschnitt 42a Absatz 1 genannten Personen sind Vertragspartei des Verfahrens für die ausgewählten Erzeugnisse oder Transportmittel.
§ 42c
Freigabe von gesicherten ausgewählten Produkten oder Transportmitteln
(1) Die Zollstelle oder die Zollstelle beschließen,
a) die ausgewählten Produkte, die gesichert sind, wenn festgestellt wird, dass sie nicht in der in Absatz 42 (1) oder (2) genannten Weise behandelt wurden; oder
b) Transportmittel, bei denen festgestellt wird, dass die ausgewählten Produkte, die sie transportiert hat, nicht in der in Absatz 42 Absatz 1 genannten Weise behandelt wurden.
(2) Die Zollstelle oder die Zollstelle kann beschließen, die Beförderungsmittel freizugeben, wenn der Wert der Beförderungsmittel in einem offensichtlichen Verhältnis zu der auf die ausgewählten Waren zu erhebenden Steuermenge liegt.
(3) Die ausgewählten Produkte oder Transportmittel werden der Person, für die die ausgewählten Produkte gefunden wurden, unverzüglich zurückgegeben. Wenn die ausgewählten Produkte oder Transportmittel nicht an diese Person zurückgegeben werden können, werden sie dem Eigentümer zurückgegeben. Die Zollstelle oder die Zollstelle, die beschlossen hat, die ausgewählten Waren oder Transportmittel freizugeben, erstellt eine Aufzeichnung ihrer Rücksendung.
§ 42d
Fallen oder Verhindern von gesicherten ausgewählten Produkten oder Transportmitteln
(1) Entscheidet die Zollstelle oder die Zollstelle nicht über die Freigabe der ausgewählten Waren oder Transportmittel, so entscheidet die Zollstelle oder die Zollstelle über ihre
a) Fälschungen, bei denen der Inhaber solcher Erzeugnisse oder Transportmittel bekannt ist, oder
b) andere Fälle verhindern.
(2) Der Eigentümer der Erzeugnisse oder Beförderungsmittel, die verfälscht oder beschlagnahmt werden, ist der Staat.
(3) Die Erzeugnisse, die verfälscht oder gesammelt worden sind, werden gemäß den besonderen Rechtsvorschriften68 entsorgt oder vernichtet; unversehrte oder beschlagnahmte Tabakerzeugnisse werden immer zerstört. Die Vernichtung der ausgewählten Produkte erfolgt auf Kosten des ursprünglichen Eigentümers oder gegebenenfalls der Person, für die die ausgewählten Produkte gefunden wurden.
§ 42e
Ausgleich
(1) Die Kosten für die Lagerung der ausgewählten Waren und Transportmittel, die im Verfahren zur Sicherung der ausgewählten Waren oder Transportmittel vorgesehen sind, werden von der Zollstelle oder der Zollstelle oder der Zollstelle innerhalb von 60 Tagen nach der Entscheidung der Behörde, die ausgewählten Waren oder Transportmittel zu verbieten oder zu verhindern, festgelegt.
(2) Die Entschädigung für die Kosten der Vernichtung oder der physischen Vernichtung ausgewählter Erzeugnisse wird von der Zollstelle oder der Zolldirektion spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt der Vernichtung oder der physischen Zerstörung der ausgewählten Erzeugnisse durch Entscheidung vorgeschrieben.
(3) Die Erstattung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten ist spätestens 30 Tage ab dem Tag der Entscheidung zur Verzicht auf Erstattung der Kosten fällig.
(4) Die Erstattung der Kosten ist die Einnahmen des Staatshaushalts.
68) Zum Beispiel Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., über das Eigentum der Tschechischen Republik und seine Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert. Verordnung Nr. 62 / 2001 Slg. über die Verwaltung von Organisationen von staatlichen und staatlichen Organisationen mit staatlichem Eigentum, geändert durch Verordnung Nr. 569 / 2006 Slg.
24. In Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e werden nach den Worten "und verflüssigtes Biogas" die Worte "und verflüssigtes Biogas" eingefügt.
25. die Worte "und verflüssigtes Biogas" werden nach den Worten "Gase" eingefügt.
26. Absatz 45 Absatz 2 Buchstabe d:
„d) Mischungen von Benzin mit Hefewasser, besonders Denaturiert oder von Hefewasser, allgemein denaturiert (35), mit einem Gehalt an Benzin von nicht weniger als 90 Vol.-% und nicht mehr als 10 Gew.-% an Hefewasser, besonders denaturiert oder von Hefewasser, allgemein denaturiert (35), mit einem Sauerstoffgehalt von nicht mehr als 3,7 Gew.-%.“
27. In Ziffer 45 Absatz 2 Buchstabe e wird "Hersteller" ersetzt durch "Hersteller", "85" ersetzt durch "78" und "15" ersetzt durch "22".
28. In Ziffer 45 Absatz 2 Buchstabe h wird "2,7" ersetzt durch "3,7", "85" ersetzt durch "78" und "15" ersetzt durch "22".
29. In Paragraph 45 (2) (i), "2,7" wird durch "3,7" ersetzt und "85" durch "78" ersetzt.
30. In Ziffer 45 Absatz 2 Buchstabe j wird "5" durch "7" ersetzt.
31. Artikel 45 Absatz 2 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe l gestrichen.
32. In Absatz 45 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (n) angefügt:
"(n) Mischungen von Schwerölen gemäß Absatz 1 Buchstabe c mit Mineralölen gemäß Buchstabe a bis m oder Mineralölen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die für die Verwendung, den Verkauf oder die Verwendung zum Antrieb von Motoren bestimmt sind."
33.In Paragraph 45 (9) wird "Paragraph 59 (8) " ersetzt durch" Paragraph 59 (9)".
34. In Absatz 48 wird Absatz 19 angefügt:
"(19) Die in § 45 Abs. 2 (n) genannten Mischungen von Mineralölen werden auf CZK 10 950 / 1000 besteuert.
35. In Artikel 49 (12) werden die Worte "für die Wärmeerzeugung oder" nach den Worten "verwendet" eingefügt.
36. Absatz 49 (17) wird gestrichen.
Die Absätze 18 bis 21 werden die Absätze 17 bis 20.
37. in Ziffer 49 (20), "§ 3 p" durch "§ 3 (r)" ersetzt;
38. In § 50 Abs. 1 wird das Wort "oder " am Ende von Punkt (d) gestrichen.
39. In Absatz 50 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) vom Benutzer in das Steuerlager, in dem der Benutzer die Mineralöle in das Steuerlager zurückgibt, aus dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht wurden, um Ansprüche auf die Mängel solcher Mineralöle durch den Benutzer zu richten, oder um sie aufgrund ihrer Verschmutzung oder unbeabsichtigten Vermischung im Steuerlager wieder zu verarbeiten."
40 in § 50 Abs. 2 wird "§ 53 (7) und (8)" durch "§ 53 (8) und (9)" ersetzt;
41. Absatz 51 wird durch die Worte " ergänzt; das in Artikel 5 Absatz 2 genannte Steuerdokument legt die durch den Verbrauchsteuersatz aufgeschlüsselten Mengen an Mineralölen fest.
42. In Artikel 53 Absatz 1 werden die Absätze 4 bis 9 durch die Absätze 4 bis 10 und "21" durch 20 ersetzt.
43.In Paragraph 53 (4) wird "20" durch "19" ersetzt.
44. In Absatz 53 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ein Betreiber eines Steuerlagers, das Mineralöle erhält, die gemäß Absatz 49 Absatz 1 aus den in Absatz 50 Absatz 1 Buchstabe f genannten Gründen befreit sind, akzeptiert und verwendet diese Öle ohne besondere Genehmigung."
Die Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10 umnummeriert.
45. Am Ende des § 53a werden die Worte "außer für Nutzer, die Mineralöle gemäß § 53 Abs. 4 erhalten und verwenden, über 10 000 l pro Kalenderjahr " hinzugefügt.
46. In Artikel 54 Absatz 3 werden die Worte "für den Triebwerksantrieb nach den Wörtern" in den Steuerkreislauf eingefügt.
47. In Artikel 58 Absatz 4 werden nach dem Wort "Wärme" die Worte "oder zur Herstellung von Mischungen gemäß Artikel 45 Absatz 2" eingefügt.
48. In Absatz 59 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für den Transport von Mineralölen durch die Produktionslinie werden die in den Absätzen 26 bis 27f vorgesehenen Begleitdokumente durch die elektronische Registrierung des Erzeugerstraßenbetreibers als separates Steuerlager oder durch die elektronische Registrierung des Steuerlagerbetreibers, dessen Teil der Produktlinie ist, ersetzt, sofern die Beförderung zwischen der Tschechischen Republik und einem anderen Mitgliedstaat nur erfolgt, sofern die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dies vereinbaren."
Die Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10 umnummeriert.
49. In Artikel 59 Absätze 8 und 10 wird "6" durch "7" ersetzt.
50. In § 60 Abs. 5 bis (7) wird das Wort "einer" ersetzt" und das Wort "andere" ersetzt durch" höher".
51. Absatz 70, einschließlich Titel und Fußnote 49, lautet wie folgt:
„§ 70
Steuersätze für Alkohol
(1) Die Steuersätze sind wie folgt:
Kód
nomenklatury
TextSazba daně
2207líh obsažený ve výrobcích uvedených pod kódem nomenklatury 220728 500 Kč/hl etanolu
2208 líh obsažený ve výrobcích uvedených pod kódem nomenklatury 2208 s výjimkou ovocných destilátů z pěstitelského pálení v množství do 30 l etanolu pro jednoho pěstitele za jedno výrobní období podle zákona
o lihu49)
28 500 Kč/hl etanolu
líh obsažený v ovocných destilátech z pěstitelského pálení v množství do 30 l etanolu pro jednoho pěstitele za jedno výrobní období podle zákona o lihu49)14 300 Kč/hl etanolu
ostatnílíh obsažený ve výrobcích uvedených pod ostatními kódy nomenklatury28 500 Kč/hl etanolu
(2) Die Abgabe auf Alkohol, die in Obstdestillaten aus dem Anbau von bis zu 30 Liter Ethanol für einen Züchter pro Produktionszeit enthalten ist, gilt nur, wenn der Züchter die Bedingungen des Lebens49-Gesetzes erfüllt und die übrigen Bedingungen für den Betrieb des Alkoholanbaus erfüllt sind.
49) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben o und 4 des Gesetzes Nr. 61/1997 Slg., über Alkohol, geändert.
2. In Absatz 71 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "2207 und 2208" durch die Worte "2207, 2208, 3301 oder 3302" ersetzt und die Worte "Staff in einer Zollstelle" durch die Worte "Offizielle der Zollstelle" ersetzt.
53. In § 78 Abs. 2 werden die Worte "ein Bediensteter, der in einer Zollstelle arbeitet, durch die Worte ersetzt" ein Beamter der Zollstelle".
54. In Ziffer 79 (4) werden "c bis e), (g), (h) und (j)" durch "(d), (e), (g), (h), (l) und (m) ersetzt.
55. In § 85 Abs. 1 der Tabellenspalte "Tax rate in CZK / hl für jeden Gesamtanteil des Auszugs der ursprünglichen Jugend" werden die Worte "Lochprozent" durch "Lochprozentsatz" ersetzt.
56. In § 101 Absatz 3 Buchstabe a (1) werden die Worte "als solche" durch die Worte "unverändert" ersetzt.
57. in Absatz 101 Absatz 3 Buchstabe b:
"b) Zigarren und Zigaretten von Tabakrollen, die im unveränderten Zustand geräuchert werden und angesichts ihrer Eigenschaften und Erwartungen des normalen Verbrauchers ausschließlich zum Rauchen bestimmt sind und enthalten:
1. ein Deckblatt aus Rohtabak oder
2. Gecrackte Tabakfüllung, mit einem Deckblatt in der üblichen Farbe einer Zigarre aus rekonstituiertem Tabak, das das gesamte Produkt bedeckt, und gegebenenfalls einem Filter, jedoch nicht einem Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht nicht weniger als 2,3 g oder Mundstück und nicht mehr als 10 g beträgt und der Umfang mindestens ein Drittel der Länge von mindestens 34 mm beträgt ';
58. In Absatz 101 Absatz 3 Buchstabe c Absatz 1 werden die Worte "und für das Rauchen erstattungsfähig" durch die Worte "und gegebenenfalls geräuchert" ersetzt; in Nummer 3 werden die Worte "kleiner als 1 mm" durch die Worte "mit einer Schnittbreite von weniger als 1,5 mm" ersetzt;
(59) Absatz 101 Absatz 3 wird durch einen Punkt am Ende der Buchstaben c und d ersetzt, einschließlich der Fußnote 60c.
60. In Artikel 101 Absätze 4 und 6 wird "7" durch "8" ersetzt.
61. In Artikel 101 Absatz 5 werden die Worte "mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder mit einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak " gestrichen.
62. In Absatz 101 (6) werden die Worte "für andere Zwecke als das Rauchen und gleichzeitig" eingefügt;
63. In Absatz 101 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Tabakabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Tabakblattrückstände und Rückstände aus der Verarbeitung und Herstellung von Tabakerzeugnissen."
Absatz 7 wird zu Absatz 8.
64. Absatz 102 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
65. In Ziffer 103 (1) werden die Worte "Zigarette (Paragraph 102 (1)) einen auf der Grundlage einer bestimmten Bestimmung ermittelten Preis" durch die Worte "Preis nach dem Preisgesetz" ersetzt.
66. Im ersten Satz von Ziffer 103 (2) werden die Worte "autorisierter Empfänger "nach den Worten" Hersteller" eingefügt.
67.In Ziffer 103 (4):
"(4) Der gewogene Durchschnittspreis für die Zwecke dieses Gesetzes ist der gewogene Durchschnitt der Zigarettenpreise für den Endverbraucher, der in eine Einheit umgewandelt wird, die vom Finanzministerium auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorratsdaten der Tabaketiketten für das vorausgegangene Kalenderjahr bestimmt wird."
68. In Artikel 103 Absatz 5 werden die Worte "der Preis für den Endverbraucher von Zigaretten der Bestsellerklasse " durch die Worte" den gewogenen Durchschnittspreis" ersetzt.
69. In Artikel 103 Absatz 6 werden die Worte "Der Preis für den Endverbraucher von Zigaretten der besten Verkaufspreiskategorie " durch die Worte ersetzt" Der gewogene Durchschnittspreis'.
70. Fußnote 61a lautet:
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2010/12/EU des Rates. Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2010/12/EU des Rates.
71. In Artikel 103 werden die Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Der Endverbraucherpreis muss auf dem Tabakaufkleber angegeben werden.
(8) Zigaretten dürfen nur mit einem Tabakaufkleber in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht werden, der für den Endverbraucher gilt, der vom effektiven Zeitpunkt der Preisentscheidung bis zum letzten Tag dieser Preisentscheidung gilt."
72.In Absatz 104 (1):
"(1) Die Steuersätze sind wie folgt:
Text Sazba daně
Procentní částPevná částMinimální
cigarety28 %1,12 Kč/kuscelkem nejméně však 2,10 Kč/kus
doutníky,
cigarillos
1,25 Kč/kus
tabák
ke kouření
1400,00 Kč/kg.“.
73.In Absatz 104 (5):
"(5) Ein Tabakstrang von bis zu und einschließlich 80 mm Länge gilt als ein Stück Zigaretten."
74 in Absatz 104 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Tabakseil mit mehr als 80 mm, jedoch nicht mehr als 110 mm gilt als 2 Zigaretten. Tabakseil von mehr als 110 mm, jedoch nicht mehr als 140 mm, gilt als 3 Zigaretten. Jedes andere, sogar gestartet, wird 30 mm Tabakseil als ein weiteres 1 Stück Zigarette betrachtet."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
75. in Absatz 105 (2):
"(2) Auch freigestellte Tabakerzeugnisse
a) von der Zollstelle als Muster entnommen oder
b) nach den Weisungen und in Gegenwart von amtlichen Personen der Zollstelle abgebaut oder zerstört; Dies gilt nur für Tabakerzeugnisse, die im Rahmen einer bedingten Befreiung für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, der nicht gleichzeitig für den zollrechtlich freien Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in Betracht kommt.
76. In Absatz 105 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Zollstelle erstellt einen Bericht über den Widerruf oder die Vernichtung von Tabakerzeugnissen gemäß Absatz 2."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
77.In § 109 Abs. 2 und 3 wird "§ 119 (5)" durch "§ 119 (4)" ersetzt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 95 / 2011 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 61 / 1997 Slg., über Schuld, und über Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Unternehmen (Handelsordnung), in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 587 / 1992 Slg., über Verbrauchersteuern, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.04.2011
In Kraft seit01.05.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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